Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Mietminderung darf nicht zu hoch ausfallen
Welche Mietminderung ist bei einem Mangel angemessen? Über diese Frage streiten Mieter und Vermieter regelmäßig.
Klar ist: Mieter sollten nicht zu viel Geld einbehalten, wie ein Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart zeigt, über den die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“berichtet. Andernfalls geraten sie in einen Zahlungsrückstand, der eine Kündigung rechtfertigen kann.
In dem konkreten Fall ging es unter anderem um eine undichte Duschkabine. Nach jedem Duschen waren große Pfützen auf dem Badezimmerboden, weshalb auch die Möbel beschädigt wurden. Die Kabine wurde erst nach einem Jahr repariert. Bei der Reparatur wurde der Putz im Schlafzimmer beschädigt. Dieser Schaden wurde erst nach vier Monaten repariert.
Die Mieter minderten aufgrund dieser Mängel die Miete. Dadurch gerieten sie in Zahlungsrückstand. Da dieser nach einer Weile die Grenze von zwei Monatsmieten überschritt, kündigte der Vermieter. Die Mieter zahlten daraufhin die rückständige Miete nach, räumten die Wohnung aber nicht.
Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg: Zum einen bestanden Minderungsansprüche der Mieter. Demnach berechtigt die undichte Duschkabine zu einer Minderung von zehn Prozent, der beschädigte Putz zu einer Minderung von fünf Prozent der Bruttomiete.
Bei Berücksichtigung dieser Ansprüche sei der Zahlungsrückstand wesentlich geringer, so die Richter. Die Grenze von zwei Monatsmieten werde nicht erreicht, weswegen die Kündigung nicht wirksam sei.
Zudem hätten die Mieter den noch ausstehenden Betrag innerhalb der Schonfrist an den Vermieter nachgezahlt. Die Mieter hätten die Mietminderung für die undichte Duschkabine mit elf Prozent zwar zu hoch angesetzt. Damit bewege sie sich aber noch im Rahmen dessen, was üblicherweise von der Rechtsprechung angenommen wird, befand das Gericht. (dpa)
Viele private Bauherren gehen zudem unvorbereitet und unbedarft an ihr Bauvorhaben. Wer Komplettpakete von Fertighausanbietern kauft, ist oft überrascht, wenn für bestimmte Ausbaupakete zusätzlich Geld fällig wird. Wer ein Architektenhaus beauftragt, hat wiederum oft mit vielen Beteiligten zu tun. Da gehen zwischen den Akteuren oft einfach Informationen verloren, was dann zu Ärger führt. Hinzu kommen technische Probleme und Pannen.
Viele Konflikte landen vor staatlichen Gerichten. Ist das der beste Weg?
Prozesse dauern meist sehr lange. Drei bis vier Jahre Prozessdauer sind keine Seltenheit. Das ist bei laufenden Bauvorhaben verheerend. Vielen Beteiligten geht in dieser Zeit die Puste aus, die Prozesse werden am Ende oft durch Erschöpfung der Parteien durch einen Vergleich beendet. In vielen Fällen wäre eine Schlichtung für beide Parteien der bessere Weg.