Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)
Fristlose Kündigung endet häufig mit Vergleich
„Bitte packen Sie jetzt Ihre Sachen. Sie sind gekündigt.“Von einem Moment auf den anderen den Job verlieren – das gibt es doch nur im Film, oder?
Nicht ganz. In der Praxis sei das gar nicht so selten, berichtet Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. „Die Frage ist natürlich immer, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist“, schränkt er ein. Überprüft werde das aber nur, wenn der Arbeitnehmer sich vor Gericht mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr setzt. Dann braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund.
„Zur Begründung einer fristlosen Kündigung taugen nur schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers“, erklärt Bredereck. Das sind zum Beispiel Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers wie Beleidigung, Körperverletzung oder Diebstahl bei der Arbeit.
Vergleichsweise kleine Verfehlungen können als Grund reichen, wenn dem Arbeitgeber dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht. „Wer bei der Fahrtkostenabrechnung die Kilometerangabe regelmäßig zu hoch kalkuliert oder bei der Arbeit heimlich privat im Internet surft, riskiert den Job“, warnt der Fachanwalt.
Sehr häufig könne der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Prozess aber nicht sicher beweisen oder habe formale Fehler gemacht. „Ich empfehle daher bei fristloser Kündigung nahezu immer die Kündigungsschutzklage“, so Bredereck.
Der Großteil der Verfahren ende mit einem Vergleich. Auch wenn der Job häufig nicht mehr gerettet werden kann, erhalten gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eventuell eine Abfindung. (dpa)