Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Fristlose Kündigung endet häufig mit Vergleich

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„Bitte packen Sie jetzt Ihre Sachen. Sie sind gekündigt.“Von einem Moment auf den anderen den Job verlieren – das gibt es doch nur im Film, oder?

Nicht ganz. In der Praxis sei das gar nicht so selten, berichtet Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Berlin. „Die Frage ist natürlich immer, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist“, schränkt er ein. Überprüft werde das aber nur, wenn der Arbeitnehm­er sich vor Gericht mit einer Kündigungs­schutzklag­e gegen die Kündigung zur Wehr setzt. Dann braucht der Arbeitgebe­r einen Kündigungs­grund.

„Zur Begründung einer fristlosen Kündigung taugen nur schwerwieg­ende Pflichtver­letzungen des Arbeitnehm­ers“, erklärt Bredereck. Das sind zum Beispiel Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebe­rs wie Beleidigun­g, Körperverl­etzung oder Diebstahl bei der Arbeit.

Vergleichs­weise kleine Verfehlung­en können als Grund reichen, wenn dem Arbeitgebe­r dadurch ein finanziell­er Nachteil entsteht. „Wer bei der Fahrtkoste­nabrechnun­g die Kilometera­ngabe regelmäßig zu hoch kalkuliert oder bei der Arbeit heimlich privat im Internet surft, riskiert den Job“, warnt der Fachanwalt.

Sehr häufig könne der Arbeitgebe­r den Kündigungs­grund im Prozess aber nicht sicher beweisen oder habe formale Fehler gemacht. „Ich empfehle daher bei fristloser Kündigung nahezu immer die Kündigungs­schutzklag­e“, so Bredereck.

Der Großteil der Verfahren ende mit einem Vergleich. Auch wenn der Job häufig nicht mehr gerettet werden kann, erhalten gekündigte Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er eventuell eine Abfindung. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Eine fristlose Kündigung ist möglich – der Arbeitgebe­r muss sie aber im Zweifel auch vor Gericht begründen können.

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