Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Schnelltes­ts beim Friseur sind nun offiziell erlaubt

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(rut) - Große Erleichter­ung bei den Friseuren: Wie die „Schwäbisch­e Zeitung“berichtete, hatten sie seit 19. April enorme Umsatzeinb­ußen, weil Kunden reihenweis­e ihre Termine stornierte­n. Der Grund: Wer sich die Haare schneiden lassen wollte, musste einen negativen, von einer offizielle­n Teststelle ausgestell­ten Corona-test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist – sofern er oder sie nicht doppelt geimpft war oder die Krankheit bereits überstande­n hatte. Nun hat das Sozialmini­sterium auf die Kritik reagiert und die Corona-verordnung überarbeit­et.

Jetzt dürfen „auch Anbieter von Dienstleis­tungen wie zum Beispiel Friseurbet­riebe, für deren Nutzung ein tagesaktue­ller Schnelltes­t erforderli­ch ist, offizielle Nachweise ausstellen“, so der baden-württember­gische Sozialmini­ster Manne Lucha. Die Betroffene­n atmen auf: Die Ausweitung der Tests etwa auf Friseurode­r Kosmetikbe­triebe sei eine große Erleichter­ung für Kunden und Betriebe, heißt es seitens der Handwerksk­ammer Ulm, in deren Gebiet es 1709 Friseurbet­riebe gibt – 365 davon im Landkreis Ravensburg.

Nun könnten Friseurbes­uche wieder unkomplizi­erter ablaufen, freut sich Tobias Mehlich, Hauptgesch­äftsführer der Handwerksk­ammer Ulm. Das Sozialmini­sterium hat das Prozedere insofern erleichter­t, als (geöffnete) Dienstleis­ter wie Friseure oder Kosmetiksa­lons ihren Kunden künftig Selbsttest­s anbieten dürfen, die dann von einer „geeigneten Person“überwacht werden müssen. Als „geeignet“gilt laut Ministeriu­m, wer „zuverlässi­g und in der Lage ist, die Gebrauchsa­nweisung des verwendete­n Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden Aha-regeln einzuhalte­n, das Testergebn­is ordnungsge­mäß abzulesen sowie die Bescheinig­ung korrekt und unter Angabe aller erforderli­chen Angaben und unter Wahrung des Datenschut­zes auszustell­en“. Dieser überwachte Selbsttest wird rechtlich dann wie ein Schnelltes­t gewertet. Man kann damit, sofern das Testergebn­is negativ ausfällt, auch 24 Stunden lang andere Dienstleis­tungen, für die ebenfalls ein negativer Corona-test vorgeschri­eben ist, nutzen.

Mehlich ist froh, dass mit dieser Änderung nun landesweit dieselben Regeln gelten: „Das wird das Geschäft unserer Betriebe vor Ort weiter ermögliche­n und erleichter­n“, glaubt er. Da der entspreche­nde Passus in der Corona-verordnung zunächst viel Raum für Interpreta­tionen gelassen und daher für Verwirrung gesorgt hatte, gab es seitens der jeweiligen Landratsäm­ter unterschie­dliche Aussagen dazu, was Friseure dürfen oder nicht.

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SYMBOLFOTO: DPA

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