Schwäbische Zeitung (Biberach)
Lufthansa zahlt zu kleiner Pilotin Entschädigung
Eine Bewerberin wurde aufgrund ihrer Größe nicht eingestellt und klagte wegen Diskriminierung
(dpa) – Wer eine LufthansaMaschine fliegen will, muss mindestens 1,65 Meter groß sein. Dagegen hat eine Frau bis vors Bundesarbeitsgericht geklagt. Ein Urteil gab es am Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag aber nicht. Vielmehr schlossen beide Seiten einen von den Richtern vorgeschlagenen Vergleich. Demnach zahlt Lufthansa der Frau 14 175 Euro Entschädigung. Hintergründe von Andreas Hummel.
ERFURT
Worum ging es im konkreten Fall?
Die heute 21-Jährige hatte sich bei Lufthansa für die Pilotenausbildung beworben und angegeben, sie sei 1,65 Meter groß. Diese Mindestgröße hat Lufthansa in einem Tarifvertrag verankert. Die Frau bestand die ersten Tests, nach einem medizinischen Check bekam sie aber die Absage: Sie sei mit 161,5 Zentimetern zu klein. Sie wähnte sich daraufhin wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Deswegen forderte sie Entschädigung und Schadenersatz, zusammen mindestens 135 500 Euro.
Gibt es solche Größenvorgaben nur bei Lufthansa?
Mindestgrößen gibt es auch bei anderen Airlines, doch keine einheitliche Festlegung. Lufthansa-Tochter Swiss etwa setzt 1,60 Meter an, British Airways 1,57 und Air Berlin verzichtet ganz auf eine solche Vorgabe.
Muss die Lufthansa nun ihre Auswahlkriterien ändern?
Das tut sie ohnehin. „Ziel sind einheitliche Auswahlkriterien und Ausbildungsverfahren für alle Flugbe- triebe der Lufthansa Group“, erklärte Unternehmenssprecher Helmut Tolksdorf. „Dabei werden alle Auswahlkriterien überprüft und bei Bedarf angepasst.“Hintergrund ist ein insgesamt gesunkener Bedarf an Nachwuchspiloten. Deswegen wurde im vergangenen Jahr auch kein neuer Lehrgang angeboten. Der bis dato letzte Kurs ist 2014 gestartet mit etwa 150 Pilotenschülern.
Gibt es auch andere Berufe, für die Mindestgrößen gefordert sind?
Ja, etwa für Flugbegleiter, bei Zoll und Marine sowie für Polizisten. Bei der Polizei aber wird das sehr unterschiedlich gehandhabt. Einige Länder verlangen 1,65 Meter, andere 1,60 oder gar keine bestimmte Größe wie in Bremen. Allerdings geht es hierbei um Beamtenrecht, das Sache der Verwaltungsgerichte ist. Seit diesem Jahr verlangt die Bundespolizei nach eigenen Angaben keine Mindestgröße mehr.