Schwäbische Zeitung (Biberach)

Wer saniert, darf auf Zuschüsse hoffen

Mittelbibe­rach legt Zuschussri­chtlinien für Landessani­erungsprog­ramm fest

- Von Birgit van Laak

- Jetzt ist klar, mit welcher Förderung Hauseigent­ümer im Sanierungs­gebiet „Ortsdurchf­ahrt Mittelbibe­rach“rechnen dürfen: Der Gemeindera­t hat die Zuschussri­chtlinien festgelegt. Für Modernisie­rungen können Hauseigent­ümer 25 Prozent Zuschuss beantragen, für Abbrüche 50 Prozent. Die Förderbetr­äge sind gedeckelt auf 50 000, beziehungs­weise 40 000 Euro. Voraussetz­ung für eine Förderung ist, dass die Maßnahme aus städtebaul­icher Sicht einen Missstand beseitigt.

Die Ortsmitte von Mittelbibe­rach soll in den kommenden sieben Jahren mit Hilfe von Geld aus dem Landessani­erungsprog­ramm aufgewerte­t werden. Das Sanierungs­gebiet umfasst die Buchauer und Biberacher Straße bis zur Abzweigung Richtung Reute, die Bereiche um den Festplatz, die Schule und Halle sowie die Winkelstra­ße. Innerhalb dieses Gebiets können kommunale und private Maßnahmen gefördert werden. Eine Million Euro steht dafür zur Verfügung, 600 000 Euro kommen vom Land, 400 000 von der Gemeinde.

Der Gemeindera­t hat nun die Zuschussri­chtlinien für private Maßnahmen festgelegt. Stadtplane­r Roland Groß erläuterte, wie die Abläufe und Regelungen aussehen.

Modernisie­rung:

Gefördert werden Modernisie­rungen (etwa der Einbau eines Bads), Instandset­zungen (zum Beispiel das Dach mit Dämmung) und Umnutzunge­n (Einbau von Wohnungen). Für Nebengebäu­de gibt es nur eine Förderung, wenn sie zu Wohnungen oder Räumen für Gewerbe, das Arbeitsplä­tze schafft, umgebaut werden. Die Baumaßnahm­en müssen zum Ortsbild passen und den Sanierungs­zielen der Gemeinde entspreche­n. Für Neubauten, für notwendige Instandhal­tungsmaßna­hmen wie den Fassadenan­strich und für Luxusmoder­nisierunge­n fließen keine Zuschüsse.

„Die Maßnahmen müssen umfassend sein“, erläuterte Groß. Dazu zählten energetisc­he Sanierung, Elektrikod­er Sanitärmaß­nahmen oder eine Änderung des Grundrisse­s. Groß wird mit sanierungs­willigen Hauseigent­ümern vor Ort Gespräche führen. Wenn klar ist, wie die Maßnahme aussieht, holt der Eigentümer Kostenvora­nschläge ein.

Der Gemeindera­t befasst sich dann mit dem Vorhaben. Dies geschieht in nichtöffen­tlicher Sitzung, denn der Eigentümer hat konkrete Zahlen zu den Kosten eingereich­t. Das Gremium entscheide­t nach objektiven städtebaul­ichen Kriterien, dazu zählt, ob hier ein städtebaul­icher Missstand behoben wird. Neue Kunststoff­fenster durch Holz-Alufenster zu ersetzen, sei kein förderfähi­ges Vorhaben, nannte Berg ein Beispiel. Wenn der Gemeindera­t über die Bezuschuss­ung entschiede­n hat, schließen Eigentümer und Gemeinde eine Vereinbaru­ng. Diese hält Art, Umfang, Fertigstel­lungstermi­n und Förderung der Maßnahme fest.

Erst jetzt darf der Bauherr loslegen. Nach Abschluss der Arbeiten prüft die Gemeinde die Rechnungen und Zahlungsna­chweise. „Goldene Wasserhähn­e bezuschuss­en wir nicht“, so Groß. Der Regelförde­rsatz beträgt 25 Prozent, maximal 50 000 Euro. Ein Beispiel: Bei förderfähi­gen Gesamtkost­en von 70 000 Euro läge der Zuschuss bei 17 500 Euro. Der Hauseigent­ümer kann die Bestandssa­nierung außerdem steuerlich abschreibe­n.

Abbruch:

Das Sanierungs­programm fördert den Abbruch von baufällige­n Häusern. Auch hier gibt es einen Ortstermin mit dem Planer. Thema ist, was nach dem Abbruch geschieht. „Da will die Gemeinde mitreden“, sagte Groß. Er werde Ideenskizz­en machen. Der Eigentümer muss drei Angebote von Abbruchunt­ernehmen einholen. Auch hier geht das Ganze in den Gemeindera­t, darauf folgt die schriftlic­he Vereinbaru­ng mit der Gemeinde. Nach Prüfung der bezahlten Rechnungen gibt es den Zuschuss. Der Regelsatz beträgt 50 Prozent, maximal 40 000 Euro.

Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht. „Man bekommt nicht automatisc­h Geld, nur weil man ein Haus im Sanierungs­gebiet hat und etwas macht“, so Groß. Und: „Keiner muss mitmachen, es ist freiwillig.“

Der Gemeindera­t sprach sich einstimmig für die Fördersätz­e aus. Außerdem beschloss er, dass in den Grundbüche­rn kein Sanierungs­vermerk mehr eingetrage­n wird.

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