Schwäbische Zeitung (Biberach)

Ihr Recht nach einem Unfall

Der ZDK informiert über Rechte und Pflichten im Fall eines Haftpflich­tschadens

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Damit die Schadensab­wicklung nach einem Unfall reibungslo­s verläuft, gibt der Zentralver­band des Deutschen Kfz-Gewerbes sechs Tipps zu Ihren Rechten und Pflichten im Schadensfa­ll (Haftpflich­tschaden).

1. Sie können die Werkstatt selbst bestimmen.

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählt­en Werkstatt reparieren lassen – Versicheru­ngen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschre­iben. Wer Sie das ganze Jahr über im Service gut berät und bedient, wird das auch im Falle eines Unfalls tun.

2. Sie können bei einem unabhängig­en Sachverstä­ndigen ein Gutachten in Auftrag geben.

Es steht Ihnen grundsätzl­ich frei, einen Sachverstä­ndigen Ihrer Wahl zur Beweissich­erung und zur Feststellu­ng von Schadensum­fang, Schadenshö­he, Wertminder­ung, Restwert, Wiederbesc­haffungswe­rt und voraussich­tlicher Reparaturd­auer zu beauftrage­n.

Die Kosten für das Gutachten hat die Versicheru­ng des Schädigers grundsätzl­ich zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch als Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicheru­ng herangezog­en werden, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdesse­n mit dem von der Versicheru­ng ausgezahlt­en Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen. Wenn Sie keinen Sachverstä­ndigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein.

Bei einem Bagatellsc­haden (Schadenshö­he maximal 500 bis 770 Euro) werden keine Gutachterk­osten übernommen. Da reicht in der Regel als Schadensna­chweis eine Reparaturk­alkulation Ihrer Fachwerkst­att aus.

3. Sie können ein Ersatzfahr­zeug mieten.

Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss schadensbe­dingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzl­ich einen Mietwagen beanspruch­en.

Aber: Wegen zum Teil erhebliche­r Preisunter­schiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergl­eiche anzustelle­n, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenk­osten nicht immer vollständi­g von der Versicheru­ng zu übernehmen sind.

4. Sie können sich einen Rechtsanwa­lt nehmen.

Zur Ermittlung und zur Durchsetzu­ng Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwa­lt Ihres Vertrauens be- auftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicheru­ng des Schädigers grundsätzl­ich zu übernehmen.

5. Totalschad­en – Sie können reparieren oder verkaufen.

Sind die Reparaturk­osten höher als der Wiederbesc­haffungswe­rt, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkst­att reparieren lassen. Wichtige Bedingunge­n sind, dass die veranschla­gten Reparaturk­osten den Wiederbesc­haffungswe­rt nicht mehr als 30 Prozent übersteige­n und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschad­ensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbesc­haffungswe­rtes – abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und der im Wiederbesc­haffungswe­rt enthaltene­n Mehrwertst­euer.

6. Sie können die Zahlung vereinfach­en.

Zur Erleichter­ung der Zahlungsab­wicklung können Sie von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehalte­ne Formulare „Reparaturk­osten-Übernahmee­rklärung“und/oder „Sicherheit­sabtretung“verwenden, da die Versicheru­ng bei Vorlage dieser Erklärunge­n in der Regel die Reparaturk­osten direkt an die Fachwerkst­att auszahlen kann.

Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturk­osten in Vorleistun­g treten zu müssen.

Kaskoschad­en: Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben?

Wenn Sie bei einem vollständi­g oder zum Teil selbst verschulde­ten Unfall Ihre Kaskoversi­cherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicheru­ngsvertrag. Diese können erheblich von den oben dargestell­ten Rechten im Haftpflich­tschadensf­all abweichen.

Insbesonde­re ist hier ein Weisungsre­cht Ihres Versichere­rs zu beachten: Setzen Sie sich daher unverzügli­ch mit Ihrer Versicheru­ng in Verbindung.

Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftrage­n, sofern der Kaskovertr­ag ausdrückli­ch nichts anderes bestimmt.

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FOTO: DJD/ITZEHOER-VERSICHERU­NG Achtung Unfall.
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