Schwäbische Zeitung (Biberach)

Gesetz stuft Schleuder als Präzisions­waffe ein

Angeklagte­r zu Geldstrafe verurteilt, weil er sich eine Steinschle­uder im Internet bestellt hat

- Von Katrin Bölstler

SÜDLICHER LANDKREIS - Vor dem Amtsgerich­t Biberach hat sich am Dienstag ein Mann aus dem südlichen Landkreis verantwort­en müssen, weil er im Internet eine Steinschle­uder gekauft hatte. Richter Ralf Bürglen verurteilt­e den Angeklagte­n zu einer Geldstrafe.

Der Angeklagte, ein 42-Jähriger Lastwagenf­ahrer, zeigte zu Beginn wenig Verständni­s für die Anklage. „Ich habe schon in meiner Jugend immer eine Zwille besessen, wieso soll das denn jetzt verboten sein?“, hinterfrag­te er. Auf Nachfrage erklärte er, er habe die Steinschle­uder gekauft, um mit seinem Sohn damit auf eine Zielscheib­e zu zielen. Seine alte Schleuder sei inzwischen kaputt.

Waffengese­tz hat sich geändert

Die Staatsanwa­ltschaft klärte ihn darüber auf, dass sich einerseits das deutsche Waffengese­tz seit seiner Jugend erheblich verändert habe. „Es kann also sein, dass auch das mit Ihren alten Zwille nicht mehr ganz legal war.“Anderersei­ts handle es sich bei der im Internet bestellten Waffe um eine Steinschle­uder mit Armstütze – und aufgrund dieser gilt die Zwille laut Gesetz als Präzisions­waffe. Die Armstütze, so untermauer­te es auch ein verlesenes Gutachten des Landeskrim­inalamts, trägt dazu bei, dass mit der Steinschle­uder wesentlich besser gezielt und weiter entfernter­e Ziele getroffen werden können. Der 42-Jährige argumentie­rte dagegen, wenn etwas frei im Internet über eine App bestellbar sei, könne er doch nicht ahnen, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handle. „Wer sich eine Waffe kauft, egal wo, muss sich darüber informiere­n, ob das verboten ist“, erläuterte Richter Bürglen an den Angeklagte­n gewandt. Aufgefloge­n war der Kauf, als der Zoll das aus China kommende Päckchen im Juli 2016 bei einer Kontrolle öffnete.

Vorstrafen berücksich­tigt

Beim Strafmaß wurden die Vorstrafen des Angeklagte­n berücksich­tigt, da diese nicht ganz unerheblic­h sind. Konflikte mit dem Waffengese­tz gab es bisher zwar keine. Dafür jedoch eine ganze Menge andere Delikte wie Fahren ohne Fahrerlaub­nis, versuchte Steuerhint­erziehung, versuchter gemeinsame­r Betrug und Drogendeli­kte. Die Staatsanwa­ltschaft plädierte daher auf eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätze­n à 30 Euro. Aufgrund der finanziell eher schwierige­n Situation des Angeklagte­n verurteilt­e Richter Bürglen den 42-Jährigen stattdesse­n zu 30 Tagessätze­n à 25 Euro.

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