Schwäbische Zeitung (Biberach)
Gesetz stuft Schleuder als Präzisionswaffe ein
Angeklagter zu Geldstrafe verurteilt, weil er sich eine Steinschleuder im Internet bestellt hat
SÜDLICHER LANDKREIS - Vor dem Amtsgericht Biberach hat sich am Dienstag ein Mann aus dem südlichen Landkreis verantworten müssen, weil er im Internet eine Steinschleuder gekauft hatte. Richter Ralf Bürglen verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe.
Der Angeklagte, ein 42-Jähriger Lastwagenfahrer, zeigte zu Beginn wenig Verständnis für die Anklage. „Ich habe schon in meiner Jugend immer eine Zwille besessen, wieso soll das denn jetzt verboten sein?“, hinterfragte er. Auf Nachfrage erklärte er, er habe die Steinschleuder gekauft, um mit seinem Sohn damit auf eine Zielscheibe zu zielen. Seine alte Schleuder sei inzwischen kaputt.
Waffengesetz hat sich geändert
Die Staatsanwaltschaft klärte ihn darüber auf, dass sich einerseits das deutsche Waffengesetz seit seiner Jugend erheblich verändert habe. „Es kann also sein, dass auch das mit Ihren alten Zwille nicht mehr ganz legal war.“Andererseits handle es sich bei der im Internet bestellten Waffe um eine Steinschleuder mit Armstütze – und aufgrund dieser gilt die Zwille laut Gesetz als Präzisionswaffe. Die Armstütze, so untermauerte es auch ein verlesenes Gutachten des Landeskriminalamts, trägt dazu bei, dass mit der Steinschleuder wesentlich besser gezielt und weiter entferntere Ziele getroffen werden können. Der 42-Jährige argumentierte dagegen, wenn etwas frei im Internet über eine App bestellbar sei, könne er doch nicht ahnen, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handle. „Wer sich eine Waffe kauft, egal wo, muss sich darüber informieren, ob das verboten ist“, erläuterte Richter Bürglen an den Angeklagten gewandt. Aufgeflogen war der Kauf, als der Zoll das aus China kommende Päckchen im Juli 2016 bei einer Kontrolle öffnete.
Vorstrafen berücksichtigt
Beim Strafmaß wurden die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt, da diese nicht ganz unerheblich sind. Konflikte mit dem Waffengesetz gab es bisher zwar keine. Dafür jedoch eine ganze Menge andere Delikte wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, versuchte Steuerhinterziehung, versuchter gemeinsamer Betrug und Drogendelikte. Die Staatsanwaltschaft plädierte daher auf eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen à 30 Euro. Aufgrund der finanziell eher schwierigen Situation des Angeklagten verurteilte Richter Bürglen den 42-Jährigen stattdessen zu 30 Tagessätzen à 25 Euro.