Schwäbische Zeitung (Biberach)

Wie Autokäufer auf der Probefahrt versichert sind

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Wer mit dem Auto eines privaten Verkäufers eine Probefahrt plant, sollte die möglichen Folgen eines Unfalls kennen, rät der TÜV Nord. Grundsätzl­ich müsse der Probefahre­r darauf achten, dass das Fahrzeug ordnungsge­mäß angemeldet und versichert ist. Ohne einen Versicheru­ngsschutz für Sach- und Personensc­häden sollte man keine Probefahrt antreten, rät die Prüforgani­sation.

Beim Verkauf von privat an privat muss der Käufer nämlich damit rechnen, für alles zu haften, was er an Schäden verursacht hat. Selbst bei einer Vollkaskov­ersicherun­g für das Fahrzeug zahlt man mindestens die Selbstbete­iligung und die Höherstufu­ng des Besitzers bei der Versicheru­ng. In der Regel kommt dann auch eine private Haftpflich­tversicher­ung nicht für diese Kosten auf. Ratsam sei, alle Einzelheit­en zur Probefahrt vorher mit dem Verkäufer schriftlic­h festzuhalt­en. Auch bereits vorhandene Schäden sollten in der Vereinbaru­ng notiert werden.

Fahrzeuge, die ein profession­eller Händler anbietet, verfügen in der Regel über eine amtliche Zulassung oder ein rotes Kennzeiche­n speziell für Probefahrt­en. Sofern der Händler nicht ausdrückli­ch auf das Fehlen einer Vollkaskov­ersicherun­g hinweist, könne der Probefahre­r davon ausgehen, dass sie existiert. (dpa)

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