Schwäbische Zeitung (Biberach)

Vorkaufsre­cht nicht in jedem Fall möglich

SZ-Leser kritisiere­n, dass die Stadt nicht selbst Gebäude kauft, um diese zu erhalten

- Von Gerd Mägerle

BIBERACH - Wieso verfügt die Stadt Biberach nicht über ein Vorkaufsre­cht, wenn es um den Erhalt von Gebäuden in der Altstadt geht oder auch um Bauprojekt­e im Bereich des Innenstadt­rings? Diese Frage stellten SZ-Leser als Reaktion auf die Themenseit­e „Betonklötz­e oder Baukultur – wie verändert Biberach sein Gesicht?“in der Ausgabe vom vergangene­n Samstag. Bei der Stadtverwa­ltung läuft eine rechtliche Prüfung in diese Richtung, sagt Baubürgerm­eister Christian Kuhlmann.

Immer wieder ist bei Gebäudeabr­issen in der Stadt von Seiten der Abrissgegn­er das Argument zu hören: „Die Stadt hätte sich das Vorkaufsre­cht für das Grundstück sichern sollen, dann hätte sie den Abriss verhindern können.“Dies wurde mehrfach im Zusammenha­ng mit dem geplanten Neubau auf dem Postareal geäußert, nun auch als Reaktion auf die Themenseit­e in der SZ. „Grundsätzl­ich könnte ich mir ein Vorkaufsre­cht der Stadt gut vorstellen, wenn es um Gebäude in der Altstadt geht“, sagt Baubürgerm­eister Kuhlmann auf Nachfrage der SZ. Dies müsse aber verwaltung­sintern und auch vom Gemeindera­t so gewünscht sein. Derzeit lasse man das rechtlich prüfen.

Der Baubürgerm­eister stellt aber klar, dass die Stadt nicht grundlos ein Vorkaufsre­cht verfügen kann. Dies sei im Baugesetzb­uch klar geregelt. „Die Biberacher Altstadt war bis etwa 2003 ein förmliches Sanierungs­gebiet. Dies beinhaltet­e auch ein Vorkaufsre­cht durch die Stadt, wenn Grundstück­e angeboten wurden.“Dieses förmliche Sanierungs­gebiet gebe es nicht mehr und damit auch nicht das Vorkaufsre­cht. „Wir könnten eine entspreche­nde Satzung für die historisch­e Altstadt neu erlassen, dazu braucht es aber die Zustimmung des Gemeindera­ts.“

Nicht begründbar sei ein Vorkaufsre­cht der Stadt allerdings beispielsw­eise im Fall des Postareals. Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsre­cht dürfe nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinh­eit dies erfordere, so Kuhlmann. Dazu müsse ein öffentlich­es Interesse und ein konkreter Verwendung­szweck für das Grundstück­e vorliegen. Für das Postareal habe beides aus Sicht der Stadt nicht bestanden.

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ARCHIVFOTO: GERD MÄGERLE Der Abriss der Biberacher Post ist bis heute umstritten.
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FOTO: BOSCH Christian Kuhlmann

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