Schwäbische Zeitung (Biberach)
Vorkaufsrecht nicht in jedem Fall möglich
SZ-Leser kritisieren, dass die Stadt nicht selbst Gebäude kauft, um diese zu erhalten
BIBERACH - Wieso verfügt die Stadt Biberach nicht über ein Vorkaufsrecht, wenn es um den Erhalt von Gebäuden in der Altstadt geht oder auch um Bauprojekte im Bereich des Innenstadtrings? Diese Frage stellten SZ-Leser als Reaktion auf die Themenseite „Betonklötze oder Baukultur – wie verändert Biberach sein Gesicht?“in der Ausgabe vom vergangenen Samstag. Bei der Stadtverwaltung läuft eine rechtliche Prüfung in diese Richtung, sagt Baubürgermeister Christian Kuhlmann.
Immer wieder ist bei Gebäudeabrissen in der Stadt von Seiten der Abrissgegner das Argument zu hören: „Die Stadt hätte sich das Vorkaufsrecht für das Grundstück sichern sollen, dann hätte sie den Abriss verhindern können.“Dies wurde mehrfach im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau auf dem Postareal geäußert, nun auch als Reaktion auf die Themenseite in der SZ. „Grundsätzlich könnte ich mir ein Vorkaufsrecht der Stadt gut vorstellen, wenn es um Gebäude in der Altstadt geht“, sagt Baubürgermeister Kuhlmann auf Nachfrage der SZ. Dies müsse aber verwaltungsintern und auch vom Gemeinderat so gewünscht sein. Derzeit lasse man das rechtlich prüfen.
Der Baubürgermeister stellt aber klar, dass die Stadt nicht grundlos ein Vorkaufsrecht verfügen kann. Dies sei im Baugesetzbuch klar geregelt. „Die Biberacher Altstadt war bis etwa 2003 ein förmliches Sanierungsgebiet. Dies beinhaltete auch ein Vorkaufsrecht durch die Stadt, wenn Grundstücke angeboten wurden.“Dieses förmliche Sanierungsgebiet gebe es nicht mehr und damit auch nicht das Vorkaufsrecht. „Wir könnten eine entsprechende Satzung für die historische Altstadt neu erlassen, dazu braucht es aber die Zustimmung des Gemeinderats.“
Nicht begründbar sei ein Vorkaufsrecht der Stadt allerdings beispielsweise im Fall des Postareals. Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht dürfe nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordere, so Kuhlmann. Dazu müsse ein öffentliches Interesse und ein konkreter Verwendungszweck für das Grundstücke vorliegen. Für das Postareal habe beides aus Sicht der Stadt nicht bestanden.