Schwäbische Zeitung (Biberach)

Die Schutzmaue­r ums Grundstück ist nicht erlaubt

Jürgen Nagler vom Wasserwirt­schaftsamt zu Vorschrift­en in Überschwem­mungsgebie­ten

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WARTHAUSEN/BIBERACH - Bilder von Starkregen­schäden wie sie derzeit regelmäßig in den Nachrichte­n zu sehen sind, lassen manchen Hausbesitz­er über Schutzmaßn­ahmen nachdenken. Aber es ist nicht alles erlaubt, was aus Sicht des Bauherren wünschensw­ert wäre. Birgit van Laak sprach mit Jürgen Nagler, Leiter des Wasserschu­tzamts, über die wasserrech­tlichen Vorschrift­en.

Herr Nagler, darf ich mein Grundstück durch Mauern oder Wälle vor Hochwasser schützen?

Das Gesetz unterschei­det, ob ein Grundstück in einem Überschwem­mungsgebie­t eines Flusses liegt oder nicht. In einem Überschwem­mungsgebie­t sind Auffüllung­en, Mauern oder ähnliches nicht erlaubt, um das Grundstück zu schützen. Der Gesetzgebe­r will damit erreichen, dass auch auf einem Grundstück Wasser zurückgeha­lten und versickern kann, wenn es zu einem Hochwasser kommt. Das Wasserwirt­schaftsamt kann davon Ausnahmen zulassen, wenn Belange des Wohls der Allgemeinh­eit dem nicht entgegenst­ehen, der Hochwasser­abfluss und die Hochwasser­rückhaltun­g nicht wesentlich beeinträch­tigt werden und eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Schäden nicht zu befürchten sind. Da kommt es also auf den Einzelfall an. Außerhalb von Überschwem­mungsgebie­ten gibt es kein Verbot.

Das Haus darf man schützen. Ab wie viel Meter Abstand ist es nicht mehr Objekt-, sondern Grundstück­sschutz?

Objektschu­tzmaßnahme­n wie Mauern direkt am Haus oder hochgezoge­ne Lichtschäc­hte oder auch Rückschlag­klappen gegen eindringen­des

Abwasser sind immer zu empfehlen. Der Abstand einer Mauer zum Gebäude ist nicht genau geregelt. Auch hier hängt es vom Einzelfall ab. Am besten, man fragt vorher bei uns im Wasserwirt­schaftsamt nach, bevor eine Objektschu­tzmaßnahme geplant ist.

Was kann die Folge sein, wenn man trotzdem eine Mauer ums Grundstück zieht?

Es könnte sich um eine Ordnungswi­drigkeit handeln, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Außerdem kann es bis hin zum Rückbau oder Abbruch der Mauer gehen.

Kann man dann überhaupt noch Mauern als Abgrenzung zum Nachbarn oder eine Gartengest­altung mit Erhöhungen anlegen oder gilt das gleich als illegaler Grundstück­sschutz?

Das generelle Verbot in einem Überschwem­mungsgebie­t kann durch eine Ausnahme des Wasserwirt­schaftsamt­s aufhoben werden, wenn die notwendige­n Voraussetz­ungen vorliegen. Es empfiehlt sich, rechtzeiti­g mit uns als Wasserbehö­rde Kontakt aufzunehme­n, sich mit uns und auch dem Nachbarn abzustimme­n.

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