Schwäbische Zeitung (Biberach)
Die Schutzmauer ums Grundstück ist nicht erlaubt
Jürgen Nagler vom Wasserwirtschaftsamt zu Vorschriften in Überschwemmungsgebieten
WARTHAUSEN/BIBERACH - Bilder von Starkregenschäden wie sie derzeit regelmäßig in den Nachrichten zu sehen sind, lassen manchen Hausbesitzer über Schutzmaßnahmen nachdenken. Aber es ist nicht alles erlaubt, was aus Sicht des Bauherren wünschenswert wäre. Birgit van Laak sprach mit Jürgen Nagler, Leiter des Wasserschutzamts, über die wasserrechtlichen Vorschriften.
Herr Nagler, darf ich mein Grundstück durch Mauern oder Wälle vor Hochwasser schützen?
Das Gesetz unterscheidet, ob ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet eines Flusses liegt oder nicht. In einem Überschwemmungsgebiet sind Auffüllungen, Mauern oder ähnliches nicht erlaubt, um das Grundstück zu schützen. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass auch auf einem Grundstück Wasser zurückgehalten und versickern kann, wenn es zu einem Hochwasser kommt. Das Wasserwirtschaftsamt kann davon Ausnahmen zulassen, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Schäden nicht zu befürchten sind. Da kommt es also auf den Einzelfall an. Außerhalb von Überschwemmungsgebieten gibt es kein Verbot.
Das Haus darf man schützen. Ab wie viel Meter Abstand ist es nicht mehr Objekt-, sondern Grundstücksschutz?
Objektschutzmaßnahmen wie Mauern direkt am Haus oder hochgezogene Lichtschächte oder auch Rückschlagklappen gegen eindringendes
Abwasser sind immer zu empfehlen. Der Abstand einer Mauer zum Gebäude ist nicht genau geregelt. Auch hier hängt es vom Einzelfall ab. Am besten, man fragt vorher bei uns im Wasserwirtschaftsamt nach, bevor eine Objektschutzmaßnahme geplant ist.
Was kann die Folge sein, wenn man trotzdem eine Mauer ums Grundstück zieht?
Es könnte sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Außerdem kann es bis hin zum Rückbau oder Abbruch der Mauer gehen.
Kann man dann überhaupt noch Mauern als Abgrenzung zum Nachbarn oder eine Gartengestaltung mit Erhöhungen anlegen oder gilt das gleich als illegaler Grundstücksschutz?
Das generelle Verbot in einem Überschwemmungsgebiet kann durch eine Ausnahme des Wasserwirtschaftsamts aufhoben werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit uns als Wasserbehörde Kontakt aufzunehmen, sich mit uns und auch dem Nachbarn abzustimmen.