Schwäbische Zeitung (Biberach)
Entscheidung über Revision dürfte sich hinziehen
Die Verteidigung bleibt nach Zustellung des Urteils im Hoßkircher Mordprozess ein Monat Zeit zur Begründung
HOSSKIRCH/RAVENSBURG - Die Anwälte des im Hoßkircher Mordprozess verurteilten 35-Jährigen haben Revision eingelegt. Das bestätigt das Landgericht Ravensburg auf Anfrage der „Schwäbischen Zeitung“. Eine rasche Entscheidung ist darüber aber nicht zu erwarten.
Montag vergangener Woche hat das Landgericht den Hoßkircher des Mordes an seiner Ehefrau für schuldig erklärt und eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt. „Am Folgetag hat die Verteidigung die Revision beantragt“, sagt Franz Bernhard, Pressesprecher des Landgerichts Ravensburg. Überraschend sei dies allerdings nicht, da auf ein Urteil lebenslänglicher Freiheitsstrafe eigentlich immer die Revision der Verteidigung folge.
In dem Verfahren muss nun die Schwurgerichtskammer in Ravensburg zunächst das Urteil schriftlich ausformulieren und offiziell zustellen lassen. Dies ist laut Bernhard noch nicht erfolgt und werde in den nächsten Wochen geschehen. Ab dem Datum der Zustellung haben die Verteidiger einen Monat lang Zeit, um ihre Revision zu begründen. Dabei besteht zum Beispiel die Möglichkeit, formelle Fehler in der Prozessführung zu benennen. Etwa weil das Gericht einen Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt hat. Diesen hatten die Anwälte des Hoßkirchers kurz vor Abschluss der Beweisaufnahme noch ausgiebig gestellt. Bis auf wenige Ausnahmen hatte die Schwurgerichtskammer diese aber abgelehnt. „Beweisanträge zu stellen, ist eine übliche Vorgehensweise, um einen Anknüpfungspunkt für ein Revisionsverfahren zu bekommen und formelle Fehler zu konstruieren“, erläutert Bernhard. Entschieden wird über die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Den Richtern des obersten deutschen Gerichts liegen dabei das Verhandlungsprotokoll und das schriftliche Urteil zur Prüfung vor, nicht die gesamten Prozessakten. Laut Bernhard dauert es in der Regel bis zu einem Jahr, bis der BGH eine Entscheidung trifft.
Solange das Revisionsverfahren noch läuft, ist das Urteil nicht rechtskräftig. Dies geschieht erst, wenn es keine Möglichkeiten mehr gibt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Im Hoßkircher Fall wäre dies mit dem Beschluss des BGH der Fall. Es sei denn, der Revision würde stattgegeben. Dann müsste neu verhandelt werden.
BGH: Mängel in Berger Urteil
In Teilen muss dies im Berger Mordprozess nun erfolgen. Das Landgericht hatte einen 46-Jährigen ebenfalls wegen des Mordes an seiner Frau verurteilt. Der BGH hat in dem Fall zwar das Ravensburger Urteil zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestätigt, sah aber Mängel in der Begründung für die besondere Schwere der Schuld. Daher muss das Landgericht zur Klärung dieser Frage einen neuen Prozess beginnen. Unberührt davon bleibt, dass der Mann aufgrund des Urteils lebenslänglich mindestens 15 Jahre in Haft zubringen muss und erst dann auf Bewährung entlassen werden könnte. Mit dem Zusatz der besonderen Schwere der Schuld ist in der Regel aber eine erheblich längere Haftzeit verbunden. Im Hoßkircher Fall sahen die Richter der Schwurgerichtskammer keinen ausreichenden Grund, diesen Zusatz auszusprechen.
„Beweisanträge zu stellen, ist eine übliche Vorgehensweise, um einen Anknüpfungspunkt für ein Revisionsverfahren zu bekommen“, sagt Franz Bernhard, Pressesprecher des Landgerichts Ravensburg.