Schwäbische Zeitung (Biberach)

Stornieren oder warten mit Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke

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Passagiere haben bei Verspätung­en und Flugausfäl­len Ansprüche auf Entschädig­ungen und Ersatzleis­tungen. Hier die wichtigste­n Regeln:

Informatio­nen: Erster Ansprechpa­rtner für Flugreisen­de ist immer die Fluggesell­schaft, bei Pauschalre­isen der Reiseveran­stalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetse­ite ausführlic­he Informatio­nen über die aktuellen Abflug- und Ankunftsze­iten. Bei Informatio­nen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudruck­en, um später einen Beleg zu haben.

Bahnfahren, stornieren oder umbuchen: Einen streikbedi­ngt gestrichen­en Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist – und wegen möglicher Rückstaus auch länger.

Verspätung: Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungs­leistungen – also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenf­alls eine Übernachtu­ng im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstütz­ung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

Pünktlichk­eit: Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprüngli­chen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesell­schaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann – und Reisende ihn dann verpassen.

Entschädig­ung: Bei Annullieru­ng, Überbuchun­g oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädig­ung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöh­nlicher“Umstand daran schuld ist. Die Fluggesell­schaften werten Streiks aber wie miserables Wetter als außergewöh­nlichen Umstand. Entschädig­ungen gibt es daher nicht. Verbrauche­rschützer und Anwälte widersprec­hen dem aber. (AFP/sz)

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