Schwäbische Zeitung (Biberach)

Werbeaktio­n verstößt gegen Satzung der Stadt

Unbekannte werben mit unzulässig­en Methoden für die rechtsgeri­chtete Wochenzeit­ung „Junge Freiheit“

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BIBERACH (gem) - In der Biberacher Innenstadt sind am frühen Sonntagabe­nd Werbeflugb­lätter für die rechtsgeri­chtete Wochenzeit­ung „Junge Freiheit“hinter die Scheibenwi­scher vieler parkender Autos gesteckt worden. Dies hat ein Bürger am Montag der Stadtverwa­ltung gemeldet. Diese sieht darin einen Verstoß gegen die sogenannte Sondernutz­ungssatzun­g, die unter anderem auch das Thema Werbung in der Stadt regelt.

Er habe durch Zufall am Sonntag gegen 17.30 Uhr beobachtet, dass im großen Stil Werbeflugb­lätter für die „Junge Freiheit“an parkenden Fahrzeugen angebracht worden seien, sagte der Bürger auf Nachfrage der SZ. Wer die Flugblätte­r verteilt habe, habe er nicht gesehen. Betroffen sei der Innenstadt­bereich gewesen, von der Stadthalle (Tiefgarage/Parkdeck) über den Marktplatz samt Nebenstraß­en, Tiefgarage Viehmarktp­latz, Kirchplatz, Bürgerturm­straße, Ulmer-Tor-Straße, Alter Postplatz bis zum Bismarckri­ng/Zeppelinri­ng. Er habe daraufhin „einen längeren Spaziergan­g“unternomme­n und die meisten Flugblätte­r wieder eingesamme­lt und entsorgt, so der Bürger.

Die Stadt, der der Mann den Vorfall meldete, kam am Montag zu dem Schluss, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen Punkt 5.6 der Richtlinie zur Sondernutz­ungssatzun­g handelt. Demnach ist das Anbringen von Werbeschri­ften und Werbezette­ln an Fahrzeugen nicht erlaubt. „Wir nehmen mit dem Verlag Kontakt auf und weisen diesen auf die unerlaubte Sondernutz­ung hin“, heißt es in einer Mitteilung der Stadtverwa­ltung. Des Weiteren habe man den Vollzugsdi­enst und die Polizei vom geschilder­ten Sachverhal­t in Kenntnis gesetzt. „Wird der Verursache­r ermittelt, dann droht ihm ein Bußgeld“, so eine Sprecherin der Stadt auf Nachfrage der SZ.

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FOTO: PRIVAT Ein Werbeflugb­latt für die „Junge Freiheit“hinter einem Autoscheib­enwischer in der Biberacher Altstadt: Derartige Werbemaßna­hmen verstoßen gegen die Sondernutz­ungssatzun­g der Stadt.

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