Schwäbische Zeitung (Biberach)
Betreuungsverfügung für alle Fälle: Begeben Sie sich schon jetzt in vertrauensvolle Hände
Wann ist eigentlich der richtige Zeitpunkt, um sich mit den Themen Vorsorge, Vollmachten, und Verfügungen auseinanderzusetzen? Die Antwort lautet klar: Eigentlich immer! Denn plötzlich kann im Leben eines Menschen alles anders sein. Ob Unfall, Schlaganfall, Demenz oder psychische Erkrankung: Schneller als gedacht kommt es zu einer Situation, in der man selbst nicht mehr voll handlungsfähig und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Nehmen Sie schon im Vorfeld Einfluss darauf, wer dann für Sie agiert! Dafür eignet sich am besten die Betreuungsverfügung. Ein Beispiel: Martina P. hat ihr Arbeitsverhältnis beendet, um ihre 85-jährige Mutter zu pflegen, die aufgrund eines Schlaganfalls nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Doch was viele nicht wissen: Martina P. ist damit nicht automatisch die Betreuungsperson. Bei notwendigen Entscheidungen beispielsweise in Gesundheits- oder Geldfragen kann sie ihre hilfsbedürftige Mutter also nicht vertreten. Gut betreut mit der Person Ihrer Wahl Wer nicht vorgesorgt hat, kann ungewollt in fremde Hände kommen. Denn: Stellt das zuständige Amtsgericht auf Antrag eines Dritten fest, dass Sie nicht oder nur sehr eingeschränkt handlungs- bzw. geschäftsfähig sind, muss es einen Betreuer für Sie benennen. So steht es im Gesetz. Dieser kann ein Angehöriger oder Externer sein, der fortan Ihre Rechtsgeschäfte in den Bereichen regelt, die das Gericht festgelegt hat.
Genau hier setzt die Betreuungsverfügung an: Sie ermöglicht Ihnen, für den Fall der Fälle selbst eine Person Ihres Vertrauens zu bestimmen – mit der Gewissheit, dass das Vormundschaftsgericht sich daran halten muss. Je detaillierter, desto besser
Die Betreuungsverfügung bedarf der Schriftform und muss von Ihnen unterschrieben sowie mit Ort und Datum versehen werden. Darin legen Sie zum Beispiel fest, wer Ihr Betreuer werden soll und wer nicht, wo Sie wohnen wollen und inwieweit der Betreuer Ihre Finanzen verwalten darf. Alle zwei Jahre sollten Sie überprüfen, ob die Verfügung noch Ihren persönlichen Vorstellungen entspricht oder aktualisiert werden muss. Dies sollte idealerweise im Beisein eines Zeugen geschehen. Er kann bestätigen, dass der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Eine notarielle Beglaubigung wird bei einer Betreuungsverfügung nicht benötigt. Gut zu wissen Keine Sorge: Als Betreuter sind Sie nicht entmündigt. Ihr Betreuer kann nicht machen, was er will. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben so erledigen, dass es Ihrem Wohl und Ihren Vorstellungen entspricht. Das zuständige Gericht kontrolliert regelmäßig alle Vorgänge – vor allem, wenn es um das Vermögen geht.
Ein Betreuer ist kein Pfleger! Er ist in festgelegten Bereichen Ihr rechtlicher Vertreter und unterstützt Sie in persönlichen Angelegenheiten und bei Rechtsgeschäften. Vorsorgemappe: Ihre Wünsche auf einen Blick Vollmachten für den Ernstfall sind sicherlich schwierige Themen. Aber jeder mündige Mensch sollte es tun, um sich abzusichern. Mit der Vorsorgemappe des Schwäbischen Verlags haben Sie einen Ordner, der zahlreiche Formulare für die wichtigsten Verfügungen und Vollmachten enthält – so auch die Betreuungsverfügung. Darüber hinaus bietet er viele nützliche Informationen und Hinweise. Der Ordner ist so aufgebaut, dass Sie jederzeit einzelne Seiten aktualisieren und austauschen oder weitere Unterlagen einfügen können. Holen Sie sich jetzt Ihr Exemplar für nur 16,90 1, Abonnenten nur 14,90 1 in einer unserer Geschäftsstellen*, bestellen Sie telefonisch unter 0751/2955 5678 oder bequem online unter schwäbische.de/vorsorge. Versandkosten ab 9,90 1. *Kontaktdaten und Öffnungszeiten unserer Geschäftsstellen finden Sie auf schwäbische.de.