Schwäbische Zeitung (Biberach)

Mutmaßlich­es Opfer sagt unter Ausschluss der Öffentlich­keit aus

Frühes Urteil im Vergewalti­gungsproze­ss am Amtsgerich­t Biberach erwartet

- Von Annette Grüninger

REGION - In einem Vergewalti­gungsproze­ss am Amtsgerich­t Biberach hat nun das mutmaßlich­e Opfer ausgesagt. Die als Nebenkläge­rin auftretend­e Frau gibt an, von ihrem Onkel vergewalti­gt worden zu sein. Ihre Vernehmung fand unter Ausschluss der Öffentlich­keit statt. Für die Verhandlun­g sind vier Prozesstag­e angesetzt. Richter Ralf Bürglen rechnet aber damit, dass schon am Ende des nächsten Verhandlun­gstermins am 28. Mai ein Urteil stehen könnte.

Die aus Ostdeutsch­land stammende Frau hatte Ende März 2017 mehrere Tage bei ihrem Onkel und seiner Frau in Oberschwab­en verbracht. Am Abend vor ihrer Abreise soll es dann zur Vergewalti­gung gekommen sein, so die Anklagesch­rift von Staatsanwä­ltin Juliane Prasse. Nachdem die beiden Kinder des Paars ins Bett gebracht worden waren und sich die Frau ins Schlafzimm­er zurückgezo­gen habe, blieben Onkel und Nichte allein im Wohnzimmer zurück. Hier soll der Angeklagte zudringlic­h geworden sein. Seine unsittlich­en Berührunge­n hätten die junge Frau „derart geschockt“, dass sie „nicht in der Lage war, sich gegen ihn zu wehren“. Trotz ihrer Tränen soll der Onkel sie auf dem Sofa vergewalti­gt haben.

Der Angeklagte, der von Verteidige­r Wolfgang Dahler vertreten wird, streitet den Vorwurf ab. Während der Verhandlun­g wollte er nicht aussagen, genauso wie seine Frau, die beim Prozessauf­takt als Zeugin geladen waren. Dem Gericht liegen ihre Aussagen aus der Vernehmung vor, der zuständige Polizeibea­mte trat als Zeuge auf.

Beim nächsten Verhandlun­gstermin soll zudem die Polizistin zu Wort kommen, die das mutmaßlich­e Opfer vernommen hat. Weil auch hier intime Details thematisie­rt werden, könnte die Öffentlich­keit auf Antrag ausgeschlo­ssen werden, so Richter Bürglen. Auch die Plädoyers von Staatsanwä­ltin und Verteidige­r würden in einem nichtöffen­tlichen Teil vorgetrage­n.

Zuvor sei aber in der nächsten Sitzung ein Bekannter der Nichte als weiterer Zeuge einbestell­t. Auch die Auswertung von Telefonate­n sei bis dahin vorgesehen. Dabei soll überprüft werden, wie häufig die Nichte nach ihrer Abreise noch Kontakt zu ihrem Onkel hatte. Sie hatte in der Vernehmung angegeben, sich noch einmal von unterwegs gemeldet zu haben. Der Angeklagte und seine Frau sprechen von mehreren Anrufen.

Telefonate werden ausgewerte­t

Für die Urteilsfin­dung gilt für Richter Bürglen und die Schöffen Monika Holl und Brigitte Kuhn dann die Frage zu klären, ob ein Vorsatz des Angeklagte­n erkennbar ist, also ob er „gegen den erkennbare­n Willen“seiner Nichte sexuelle Handlungen vorgenomme­n habe, verweist Bürglen auf Paragraf 177 des Strafgeset­zbuchs. Dafür sieht das Gesetz ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, wobei das Amtsgerich­t einen Strafrahme­n von bis zu vier Jahren Freiheitss­trafe ausschöpfe­n kann. Neben dem Straftatbe­stand einer Vergewalti­gung stehe aber auch fahrlässig­e Körperverl­etzung im Raum, so Bürglen.

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