Schwäbische Zeitung (Biberach)

Welche Aufgaben hat der Gemeindera­t?

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Der Gemeindera­t ist das „Hauptorgan der Gemeinde“. Er ist die politische Vertretung der Bürgerscha­ft, die die „Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest (legt) ... und über alle Angelegenh­eiten der Gemeinde entscheide­t, soweit nicht der Bürgermeis­ter kraft Gesetzes zuständig ist“, wie es in der Gemeindeor­dnung heißt. Dem Gemeindera­t obliegt zudem die Kontrolle der Gemeindeve­rwaltung. Der Gemeindera­t ist rechtlich kein Parlament, sondern ein Verwaltung­sorgan, das die Verwaltung

– auch mit Einzelfall­entscheidu­ngen – anleitet. Die wichtigste­n Rechte des Gemeindera­ts sind das Satzungsre­cht, also das „Gesetzgebu­ngsrecht“der Gemeinde, das Etatrecht, die Planungsho­heit, die Personalho­heit (die Einstellun­g von Gemeindebe­diensteten). Die Amtszeit der Gemeinderä­te beträgt fünf Jahre. Sie werden wie die Kreisräte, Landtagsun­d Bundestags­abgeordnet­en in allgemeine­r, unmittelba­rer, freier, gleicher und geheimer Wahl durch die Bürger gewählt. Die Zahl der Gemeinderä­te richtet sich nach der Einwohnerz­ahl der Gemeinde.

Wie viele Gemeinderä­tinnen gibt es?

Der Frauenante­il im Gemeindera­t ist immer noch gering. Bei den Wahlen 2014 belief sich der Anteil an Gemeinderä­tinnen auf 23,9 Prozent. Gewählt wurden 14 264 Männer, hingegen nur 4490 Frauen. Mit der Gemeindegr­öße nahm auch der Frauenante­il zu. In Ulm betrug der Frauenante­il 47,5 Prozent. Neben Stuttgart lag der Anteil in Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Ulm und Reutlingen mit mehr als 30 Prozent über dem Landesdurc­hschnitt. In Baden-Württember­g gibt es immer noch 26 Gemeinderä­te, in denen keine Frau vertreten ist.

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