Schwäbische Zeitung (Biberach)

Jobcenter: Tipps für Selbststän­dige

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ULM (sz) - Rund 74 000 Selbststän­dige sind freiwillig in der gesetzlich­en Arbeitslos­enversiche­rung versichert. Für diese Selbststän­digen hat die Bundesagen­tur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslos­engeldbezu­g und zu Beitragsza­hlungen gelockert, wenn sie durch die CoronaKris­e unverschul­det arbeitslos geworden sind.

Wenn Selbststän­dige die Beiträge zur freiwillig­en Arbeitslos­enversiche­rung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsage­nturen einen Zahlungsau­fschub bis längstens Oktober 2020. Dafür müssen sich Versichert­e nicht melden. Die örtliche Agentur für Arbeit nimmt zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehend­en Beiträge können dann auch in Raten zurückgeza­hlt werden.

Selbststän­dige, die bereits innerhalb der letzten zwölf Monate Arbeitslos­engeld bezogen und erneut Arbeitslos­engeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020. Bisher wurden Selbststän­dige bei einem zweiten Arbeitslos­engeldbezu­g binnen eines Jahres aus der freiwillig­en Arbeitslos­enversiche­rung ausgeschlo­ssen, wenn sie die gleiche selbststän­dige Tätigkeit wiederaufn­ehmen.

Wie bisher: Nach zwölf Beitragsmo­naten ist Arbeitslos­engeld möglich

Freiwillig versichert­e Selbststän­dige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslos­igkeit mindestens zwölf Monate Beiträge gezahlt haben, können Arbeitslos­engeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei ist unerheblic­h, ob die Beitragsze­iten durch freiwillig­e Versicheru­ng oder Pflichtver­sicherung – etwa als sozialvers­icherungsp­flichtiger Beschäftig­ter – gezahlt wurden.

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