Schwäbische Zeitung (Biberach)
Jobcenter: Tipps für Selbstständige
ULM (sz) - Rund 74 000 Selbstständige sind freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Für diese Selbstständigen hat die Bundesagentur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die CoronaKrise unverschuldet arbeitslos geworden sind.
Wenn Selbstständige die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub bis längstens Oktober 2020. Dafür müssen sich Versicherte nicht melden. Die örtliche Agentur für Arbeit nimmt zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.
Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten zwölf Monate Arbeitslosengeld bezogen und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020. Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wiederaufnehmen.
Wie bisher: Nach zwölf Beitragsmonaten ist Arbeitslosengeld möglich
Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beiträge gezahlt haben, können Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung – etwa als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter – gezahlt wurden.
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