Schwäbische Zeitung (Biberach)

Bäume auf Privatgrun­d genießen besondere Rechte

Wer zur Säge greifen will, sollte sich im Vorfeld bei der Stadt oder Gemeinde erkundigen

- Von Katja Fischer

BERLIN (dpa) - Ein sommerlich­es Familienfe­st unter einem großen Apfelbaum oder der schattige Sitzplatz am Stamm einer alten Eiche – Bäume geben einem Grundstück oft erst das gewisse Flair. Aber was ist, wenn die Bäume einem Neubau im Weg stehen? Oder wenn sie so groß geworden sind, dass sie Bewohnern oder Nachbarn die Sonne nehmen? Darf man dann Bäume auf dem Privatgrun­dstück einfach fällen?

Antworten auf diese Fragen gibt es in den Baumschutz­satzungen der Städte und Gemeinden. „Sie regeln, unter welchen Umständen Bäume auf Privatgrun­dstücken gefällt werden dürfen“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „Es ist unbedingt notwendig, sich an seine eigene Gemeinde zu wenden, denn die Baumschutz­verordnung­en können von Kommune zu Kommune recht verschiede­n ausfallen. Mitunter existieren auch gar keine Baumschutz­satzungen.“

Deutschlan­dweit ist es nicht einheitlic­h geregelt, welche Bäume geschützt werden sollen und welche abgesägt werden dürfen. „In manchen Kommunen dürfen zum Beispiel Obstbäume ohne Weiteres gefällt werden, in anderen stehen sie unter Schutz, in wieder anderen sind einzelne Ostbaumsor­ten geschützt.“

„In vielen Baumschutz­satzungen gelten Bäume ab 80 Zentimeter Stammumfan­g in einer Höhe von einem Meter als schützensw­ert“, sagt Michael Henze, Umweltrefe­rent beim Bundesverb­and Garten-, Landschaft­s

und Sportplatz­bau in Bad Honnef. In vielen Kommunen dürfen Nadel- und Laubbäume dieser Größenordn­ung nicht gefällt werden.

Wenn dennoch eine Erlaubnis erteilt wird, beispielsw­eise weil der Hausbaum nicht mehr verkehrssi­cher ist oder gar abzusterbe­n droht, müssen die Grundstück­seigentüme­r unter Umständen Ersatzpfla­nzungen vornehmen oder eine Ausgleichs­zahlung leisten.

Wer auf seinem Grundstück einen oder mehrere Bäume fällen möchte, sollte das in jedem Fall bei der zuständige­n Gemeindeve­rwaltung anzeigen. „Neben kommunalen Vorschrift­en müssen in der Regel auch Bestimmung­en des Naturschut­zgesetzes beachtet werden“, betont Rechtsanwa­lt Johannes Hofele vom Deutschen Anwaltvere­in in Berlin.

„Steht ein Neubau an, wird im Zuge der Baugenehmi­gung darüber entschiede­n, welche Bäume gefällt werden und ob Ersatzpfla­nzungen beziehungs­weise Ausgleichs­zahlungen geleistet werden müssen“, so Inka-Marie Storm. Oftmals muss im Rahmen des Bauantrags Auskunft über Baumart, Größe und Lage auf dem Grundstück gegeben werden.

Wichtig zu beachten: Es darf nicht zu jeder Zeit gefällt werden. „Laut Bundesnatu­rschutzges­etz ist es verboten, Bäume, die außerhalb von Wäldern stehen, zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen“, stellt Johannes Hofele klar. „Es ist eine Sommerruhe einzuhalte­n, denn in dieser Zeit können in den Bäumen Vögel nisten oder andere Tiere leben.“Aber auch hier gilt es wieder, sich im Einzelfall an die Gemeinde zu wenden, in der man wohnt. „In der Regel ist jedoch das Fällen im eigenen Garten ganzjährig erlaubt, sofern der Baum zum Beispiel keine brütenden Vögel beherbergt oder keine Baumschutz­satzung dem Vorhaben entgegenst­eht“, ergänzt Michael Henze.

Gut zu wissen: „Illegales Entfernen oder Beschädige­n von Bäumen hat rechtliche Konsequenz­en“, erklärt Johannes Hofele. Es drohen Bußgelder bis zu mehreren Tausend

Euro. Und es können Ersatzpfla­nzungen angeordnet werden, zum Teil auch mehrfache. Im Rahmen der Verkehrssi­cherungspf­licht müssen Grundstück­seigentüme­r sicherstel­len, dass ihre Bäume keine Gefahr für die Allgemeinh­eit darstellen. „Sie müssen prüfen, ob die Bäume standfest sind. Besteht der Verdacht auf Krankheite­n, muss die Gemeinde informiert werden“, sagt Johannes Hofele. „Auf eigene Faust sollten auch kranke Bäume nicht abgesägt werden, es sei denn, es droht akute Gefahr.“

Beim Fällen von Grenzbäume­n hat der Nachbar ein Wörtchen mitzureden, auf dessen Grundstück­sgrenze er steht. „Der Nachbar hat das gleiche Besitzrech­t“, erklärt Hofele. Er kann verlangen, dass der Baum gefällt wird, oder ihn selbst fällen lassen.“Allerdings muss er das mit den Mitbesitze­rn absprechen und gegebenenf­alls eine Genehmigun­g einholen. Die Kosten für die Baumfällun­g werden geteilt. Ist der Baum geschützt, darf ihn selbstvers­tändlich niemand fällen.

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FOTO: KLAUS-DIETMAR GABBERT/DPA
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FOTO: WERNER DIETERICH/WESTEND 61

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