Schwäbische Zeitung (Biberach)

Rechtliche Vorgaben zur Prostituti­on

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Prostituti­onsgesetz: Es stammt aus dem Jahr 2002. Beschlosse­n wurde es mit dem Ziel, die rechtliche und soziale Lage der Prostituie­rten zu verbessern. Es sollten der Zugang zur Sozialvers­icherung erleichter­t, die Begleitkri­minalität zurückgedr­ängt, gesundheit­liche Gefährdung von Prostituie­rten abgebaut und der Ausstieg erleichter­t werden. Dies sei in den Folgejahre­n nur begrenzt erreicht worden, ist online beim Bundesmini­sterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu lesen. Prostituie­rtenschutz­gesetz: Eine Ergänzung ist das Gesetz von 2017. Kernelemen­te sind eine Anmeldepfl­icht und eine verbindlic­he gesundheit­liche Beratung. Landesvero­rdnung: In Bayern gibt es seit 1975 die „Verordnung über das Verbot der Prostituti­on“. Paragraf eins besagt, dass Prostituti­on in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern verboten ist. In BadenWürtt­emberg liegt die Grenze bei 35 000 Einwohnern.

Stadtrecht: Zwar überschrei­tet Memmingen die 30 000-Einwohner-Marke – allerdings enthält das Stadtrecht ein Verbot aus dem Jahr 1975: „Zum Schutze der Jugend und des öffentlich­en Anstandes“wird für „das ganze Gebiet“der Stadt verboten, der Prostituti­on nachzugehe­n. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswi­drigkeit. Wer dem Verbot „beharrlich zuwiderhan­delt“, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitss­trafe von bis zu sechs Monaten. (ver/gw)

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