Schwäbische Zeitung (Biberach)
Rechtliche Vorgaben zur Prostitution
Prostitutionsgesetz: Es stammt aus dem Jahr 2002. Beschlossen wurde es mit dem Ziel, die rechtliche und soziale Lage der Prostituierten zu verbessern. Es sollten der Zugang zur Sozialversicherung erleichtert, die Begleitkriminalität zurückgedrängt, gesundheitliche Gefährdung von Prostituierten abgebaut und der Ausstieg erleichtert werden. Dies sei in den Folgejahren nur begrenzt erreicht worden, ist online beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu lesen. Prostituiertenschutzgesetz: Eine Ergänzung ist das Gesetz von 2017. Kernelemente sind eine Anmeldepflicht und eine verbindliche gesundheitliche Beratung. Landesverordnung: In Bayern gibt es seit 1975 die „Verordnung über das Verbot der Prostitution“. Paragraf eins besagt, dass Prostitution in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern verboten ist. In BadenWürttemberg liegt die Grenze bei 35 000 Einwohnern.
Stadtrecht: Zwar überschreitet Memmingen die 30 000-Einwohner-Marke – allerdings enthält das Stadtrecht ein Verbot aus dem Jahr 1975: „Zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes“wird für „das ganze Gebiet“der Stadt verboten, der Prostitution nachzugehen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer dem Verbot „beharrlich zuwiderhandelt“, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten. (ver/gw)