Schwäbische Zeitung (Biberach)
Ehegattensplitting gilt rückwirkend auch nach Trennung
KOBLENZ (dpa) - Nach der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen eine gemeinsame Veranlagung beim Finanzamt für die Ehezeit verlangen. Voraussetzung ist, dass es bei dem einen Partner nicht zu zusätzlichen Belastungen kommt, wenn bei dem anderen die Steuerschuld verringert wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
In dem Fall hatte sich das Paar im Juni 2016 getrennt. Sie vereinbarten, den Mann nach der Steuerklasse III und die Frau nach Steuerklasse V zu versteuern. Für 2015 wollte der Mann eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung aufsetzen.
Kritik am Arbeitgeber ist kein Kündigungsgrund
DÜSSELDORF/BERLIN (dpa) - Wenn ein Mitarbeiter Kritik am Arbeitgeber äußert, ist das noch kein Grund für eine Kündigung. Das gilt im Einzelfall auch dann, wenn die Kritik eine Dienstaufsichtsbeschwerde mit massiven Vorwürfen an die Personalabteilung ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 8 Sa 483/19), informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Die Frau verweigerte das jedoch. Ihr Ex-Partner erhielt für 2015 einen Steuerbescheid, nach dem er rund 2800 Euro nachzahlen musste. Bei einer vorherigen Zusammenveranlagung hätte der Mann nahezu nichts nachzahlen müssen. Von der Frau verlangte er nun einen anteiligen Ausgleich der Steuernachzahlung.
Mit Erfolg: Grundsätzlich seien Ehepartner verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Voraussetzung sei, dass dem anderen keine Nachteile entstünden, argumentierte das Gericht.
Kreditraten bei finanzieller Schieflage aussetzen
DÜSSELDORF (dpa) - Wer wegen der Corona-Pandemie in Geldnot geraten ist, kann seine Kreditraten seit 1. April für drei Monate aussetzen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Dazu zählen auch Zins- und Tilgungsraten für Immobilienkredite. Die Zahlungen sollten aber nicht einfach eingestellt werden. Betroffene müssen nachweisen, dass andernfalls der angemessene Lebensunterhalt gefährdet wäre.