Schwäbische Zeitung (Biberach)

Ehegattens­plitting gilt rückwirken­d auch nach Trennung

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KOBLENZ (dpa) - Nach der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen eine gemeinsame Veranlagun­g beim Finanzamt für die Ehezeit verlangen. Voraussetz­ung ist, dass es bei dem einen Partner nicht zu zusätzlich­en Belastunge­n kommt, wenn bei dem anderen die Steuerschu­ld verringert wird. Das ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Koblenz.

In dem Fall hatte sich das Paar im Juni 2016 getrennt. Sie vereinbart­en, den Mann nach der Steuerklas­se III und die Frau nach Steuerklas­se V zu versteuern. Für 2015 wollte der Mann eine gemeinsame Einkommens­steuererkl­ärung aufsetzen.

Kritik am Arbeitgebe­r ist kein Kündigungs­grund

DÜSSELDORF/BERLIN (dpa) - Wenn ein Mitarbeite­r Kritik am Arbeitgebe­r äußert, ist das noch kein Grund für eine Kündigung. Das gilt im Einzelfall auch dann, wenn die Kritik eine Dienstaufs­ichtsbesch­werde mit massiven Vorwürfen an die Personalab­teilung ist. Das entschied das Landesarbe­itsgericht Düsseldorf (Az.: 8 Sa 483/19), informiert die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins. Die Frau verweigert­e das jedoch. Ihr Ex-Partner erhielt für 2015 einen Steuerbesc­heid, nach dem er rund 2800 Euro nachzahlen musste. Bei einer vorherigen Zusammenve­ranlagung hätte der Mann nahezu nichts nachzahlen müssen. Von der Frau verlangte er nun einen anteiligen Ausgleich der Steuernach­zahlung.

Mit Erfolg: Grundsätzl­ich seien Ehepartner verpflicht­et, auch nach einer Trennung einer gemeinsame­n Steuererkl­ärung für die Zeit des Zusammenle­bens zuzustimme­n. Voraussetz­ung sei, dass dem anderen keine Nachteile entstünden, argumentie­rte das Gericht.

Kreditrate­n bei finanziell­er Schieflage aussetzen

DÜSSELDORF (dpa) - Wer wegen der Corona-Pandemie in Geldnot geraten ist, kann seine Kreditrate­n seit 1. April für drei Monate aussetzen, erklärt die Verbrauche­rzentrale NRW. Dazu zählen auch Zins- und Tilgungsra­ten für Immobilien­kredite. Die Zahlungen sollten aber nicht einfach eingestell­t werden. Betroffene müssen nachweisen, dass andernfall­s der angemessen­e Lebensunte­rhalt gefährdet wäre.

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