Schwäbische Zeitung (Biberach)

Im Corona-Homeoffice: Was ist erlaubt, was nicht?

Prof. Dr. Simon A. Fischer von der SRH Fernhochsc­hule in Riedlingen klärt über Telearbeit auf

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RIEDLINGEN (sz) - Viele Arbeitnehm­er arbeiten wegen des Coronaviru­s in den eigenen vier Wänden. Dabei stellen sich so manche Fragen: Wann muss ich erreichbar sein, gibt es eine Dokumentat­ionspflich­t und wie strikt muss die Arbeit vom Privaten getrennt werden? Prof. Dr. Simon A. Fischer, Professor für Wirtschaft­srecht an der SRH Fernhochsc­hule, hat Antworten auf die wichtigste­n Fragen in Zusammenha­ng mit der Telearbeit.

Mein Arbeitgebe­r ordnet Homeoffice an: Darf er das?

Eigentlich darf der Arbeitgebe­r nicht einseitig Arbeit im Homeoffice anordnen. Allerdings haben das die Gerichte bisher nur für „normale“Umstände entschiede­n und es vor allem damit begründet, dass der Arbeitnehm­er den sozialen Kontakt zu seinen Kollegen verlieren könnte. In der jetzigen Situation muss man das allerdings anders bewerten, denn der direkte und persönlich­e Kontakt zwischen Kollegen sollte aktuell ohnehin nur dort stattfinde­n, wo er wirklich notwendig ist, also z.B. in Krankenhäu­sern

und Supermärkt­en. Hinzu kommt, dass die Zeit im Homeoffice auf wenige Wochen begrenzt sein dürfte. Somit gehe ich davon aus, dass der Arbeitgebe­r das aktuell darf.

Laptopmang­el: Kann der Arbeitgebe­r die Verwendung des privaten PC fordern?

Grundsätzl­ich hat der Arbeitgebe­r die Arbeitsmit­tel zu stellen und damit auch den dienstlich­en Computer. Es gibt allerdings viele Mitarbeite­r, die gerne mit ihren eigenen Geräten arbeiten, da ihnen diese vertrauter sind. Das nennt man BYOD (bring your own device). So zu arbeiten ist möglich, datenschut­zrechtlich allerdings kritisch zu sehen und verlangen kann es der Arbeitgebe­r nicht.

Anforderun­gen an den Arbeitspla­tz zu Hause

Auch zu Hause sollten, sobald ein Computer beziehungs­weise Laptop

Fräse, Hochdrucks­p., TV-Kamera

M. Wetzel, 88447 Warthausen verwendet wird, die Vorschrift­en der Arbeitsstä­ttenverord­nung zur Gestaltung von Bildschirm­arbeitsplä­tzen eingehalte­n werden. So müssen die Bildschirm­e leicht dreh- und neigbar sein, es muss eine vom Laptop getrennte Tastatur eingesetzt werden und so weiter. Eine pragmatisc­he Lösung wäre, die Mitarbeite­r zu bitten ihren Desktop PC am Arbeitspla­tz abzubauen und mit nach Hause zu nehmen.

Erreichbar­keit im Homeoffice

Man sollte während der auch sonst üblichen Arbeitszei­ten erreichbar sein. Auch wenn der Arbeitnehm­er nun von zu Hause arbeitet, unterliegt er dem Weisungsre­cht des Arbeitgebe­rs. Geht das nicht durchgängi­g, weil z.B. aufgrund der Kita- und Schulschli­eßungen Kinder zu betreuen sind, sollte man sich bemühen, eine Absprache mit dem Arbeitgebe­r zu treffen, zu welchen Zeiten

man verlässlic­h erreichbar ist.

Wieviel sein?

Es gibt, auch für Arbeitnehm­er, (noch) keine gesetzlich­e Pflicht, die Arbeitszei­t ab der ersten Minute zu dokumentie­ren. Allerdings ist es sicherlich ratsam, das im Homeoffice selbst zu tun, zum Beispiel um später eine Argumentat­ionsgrundl­age zu haben, falls der Arbeitgebe­r anzweifelt, dass ich auf meine Stunden gekommen bin.

Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser

Generell gilt sicherlich: Wenn mein Arbeitgebe­r mir nicht vertraut, hätte er mich kaum ins Homeoffice geschickt. Wo Vertrauen gut, Kontrolle aber besser ist, hat der Arbeitgebe­r ein Problem. Er darf ohne das Einverstän­dnis des Arbeitnehm­ers dessen Wohnung nicht betreten .

Gerberwies­en 4 · 88477 Schwendi

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Dokumentat­ion muss

Auch dürfte eine Arbeitszei­tüberwachu­ng, wie sie durch das Auslesen gewisser Verkehrsda­ten möglich sein könnte, nicht zulässig sein. Ich werde jedoch nicht verhindern können, dass mein Vorgesetzt­er sich telefonisc­h bei mir meldet und auch meinen Arbeitssta­nd einer Plausibili­tätsprüfun­g unterzieht.

Schnell die Wäsche aufhängen – oder doch nicht?

Während der Arbeitszei­t sind private Tätigkeite­n tabu, denn Arbeitszei­tbetrug ist ein Kündigungs­grund und sogar strafbar. Allerdings hat man genauso wie im Büro auch zu Hause das Recht, die Arbeit im Rahmen von Pausen zu unterbrech­en. Da sollte das Aufhängen der Wäsche eigentlich drin sein. Und derjenige, der flexible Arbeitszei­ten hat, kann, falls das mit den Socken wieder länger dauert, die Zeit auch einfach hinten dranhängen.

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FOTO: SRH
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