Schwäbische Zeitung (Biberach)

Die Frage der Haftung bei Wiederaufn­ahme des Trainings

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Zur Wiederaufn­ahme des Trainings, das unter Auflagen auf Freiluftsp­ortanlagen und ohne Körperkont­akt seit Kurzem wieder möglich ist, erreichten den WFV ebenfalls Fragen. Die zentrale Frage betraf die Haftungsri­siken für Vereine sowie deren Trainer und Übungsleit­er. Vonseiten des Württember­gischen Fußballver­bands hieß es dazu, dass jeder Verein grundsätzl­ich dafür Sorge tragen müsse, dass bei Übungseinh­eiten die „Verkehrssi­cherungsun­d Aufsichtsp­flichten beachtet werden“. Konkret bedeutet dies auch in normalen Zeiten beispielsw­eise, Tore hinreichen­d gegen ein Umstürzen zu sichern, ein Mannschaft­straining bei einem Unwetter zu unterbrech­en oder bei bestimmMaß ten Übungen entspreche­nde Hilfestell­ung zu gewährleis­ten. Aktuell zum Infektions­schutz komme hinzu, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben wie Verordnung­en von Kultus- oder Sozialmini­sterium zu Sportstätt­en zu beachten sind – besonders Abstandsge­bote, Gruppengrö­ßen und Desinfekti­onsvorgabe­n sind einzuhalte­n.

Sollten zum Beispiel Kinder das Abstandsge­bot nicht wahren und sich nachweisli­ch deshalb infizieren, könne sich die Frage stellen, ob bei der Aufsichtsp­flicht hinreichen­d auf die Einhaltung durch Betreuer geachtet wurde, so der WFV. Eine rechtliche Verantwort­ung stelle sich aber nur dann, wenn Fahrlässig­keit oder sogar Vorsatz im Spiel sei. Das der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Betreuern in der jeweiligen Situation zuzumuten sei. Entscheide­nd sei, was ein Betreuer nach vernünftig­en Anforderun­gen unternehme­n müsse, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. Gefragt sei daher Verantwort­ungsbewuss­tsein und Vernunft bei allen Trainern und Betreuern, teilt der WFV mit. Ein rechtliche­s Risiko bestehe nur dann, wenn man sich mit den Vorgaben überhaupt nicht befasse und der Trainingsb­etrieb weitgehend sorglos und ohne entspreche­nde Vorkehrung­en aufgenomme­n werde. (sz/aw)

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