Schwäbische Zeitung (Biberach)
Die Frage der Haftung bei Wiederaufnahme des Trainings
Zur Wiederaufnahme des Trainings, das unter Auflagen auf Freiluftsportanlagen und ohne Körperkontakt seit Kurzem wieder möglich ist, erreichten den WFV ebenfalls Fragen. Die zentrale Frage betraf die Haftungsrisiken für Vereine sowie deren Trainer und Übungsleiter. Vonseiten des Württembergischen Fußballverbands hieß es dazu, dass jeder Verein grundsätzlich dafür Sorge tragen müsse, dass bei Übungseinheiten die „Verkehrssicherungsund Aufsichtspflichten beachtet werden“. Konkret bedeutet dies auch in normalen Zeiten beispielsweise, Tore hinreichend gegen ein Umstürzen zu sichern, ein Mannschaftstraining bei einem Unwetter zu unterbrechen oder bei bestimmMaß ten Übungen entsprechende Hilfestellung zu gewährleisten. Aktuell zum Infektionsschutz komme hinzu, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben wie Verordnungen von Kultus- oder Sozialministerium zu Sportstätten zu beachten sind – besonders Abstandsgebote, Gruppengrößen und Desinfektionsvorgaben sind einzuhalten.
Sollten zum Beispiel Kinder das Abstandsgebot nicht wahren und sich nachweislich deshalb infizieren, könne sich die Frage stellen, ob bei der Aufsichtspflicht hinreichend auf die Einhaltung durch Betreuer geachtet wurde, so der WFV. Eine rechtliche Verantwortung stelle sich aber nur dann, wenn Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz im Spiel sei. Das der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Betreuern in der jeweiligen Situation zuzumuten sei. Entscheidend sei, was ein Betreuer nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müsse, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. Gefragt sei daher Verantwortungsbewusstsein und Vernunft bei allen Trainern und Betreuern, teilt der WFV mit. Ein rechtliches Risiko bestehe nur dann, wenn man sich mit den Vorgaben überhaupt nicht befasse und der Trainingsbetrieb weitgehend sorglos und ohne entsprechende Vorkehrungen aufgenommen werde. (sz/aw)