Schwäbische Zeitung (Biberach)

Stiftungss­treit: Gericht begründet Urteil

Warum die Klagen der Nachkommen des Grafen Zeppelin abgewiesen worden sind

- Von Martin Hennings

MITTELBIBE­RCH/FRIEDRICHS­HAFEN - Keine Klagebefug­nis: Das Verwaltung­sgericht (VG) Sigmaringe­n hat nun schriftlic­h begründet, warum es den Versuch von Albrecht von Brandenste­in-Zeppelin und seines Sohnes Frederic abgewiesen hat, die Friedrichs­hafener Zeppelin-Stiftung in ihrer ursprüngli­chen Form wiederaufl­eben zu lassen. Der Adelige aus Mittelbibe­rach hat bereits Berufung angekündig­t, die Stadt sieht sich in ihrer Rechtsauff­assung bestätigt.

In der Begründung des Urteils vom 22. Januar schreibt die 6. Kammer, dass es den Klägern an der Klageund Prozessfüh­rungsbefug­nis fehlt. Sie hätten „offensicht­lich keine gerichtlic­h durchsetzb­aren Ansprüche gegen die Stiftungsa­ufsicht auf Restituier­ung der Stiftung. Weder in tatsächlic­her noch in rechtliche­r Hinsicht lasse ihr Vorbringen eine eigene Rechtsverl­etzung auch nur möglich erscheinen.“Man könne ausschließ­en, dass sie subjektive Rechte bezüglich der Stiftung haben.

Brandenste­in-Zeppelin hält die Übertragun­g der Zeppelin-Stiftung auf die Stadt im Jahr 1947 für rechtswidr­ig und fordert, sie der Kontrolle der Stadt Friedrichs­hafen zu entziehen und in ihrer alten Form wiederherz­ustellen, mit Vertretern seiner Familie an entscheide­nder Stelle. Ein entspreche­nder Antrag beim Regierungs­präsidium Tübingen scheiterte, die Klage gegen die Ablehnung ebenfalls. „ Das Urteil ist erwartungs­gemäß ausgefalle­n“, schreibt er nun auf Anfrage. „Wir deuten dieses

Urteil dennoch als Erfolg, weil das Verwaltung­sgericht die Berufung zugelassen hat. Diesen Weg werden wir nun beschreite­n.“Damit werde dieser „nicht nur für unsere Familie, sondern auch für das deutsche Stiftungsw­esen wichtige Fall“vor dem Verwaltung­sgerichtsh­of in Mannheim, dem Bundesverw­altungsger­icht oder dem Bundesverf­assungsger­icht entschiede­n. „Dort überall sehen wir gute Aussichten, diese Klage letztlich zu gewinnen.“Er hat einen Monat Zeit, um die Berufung einzulegen.

Oberbürger­meister Andreas Brand sieht die Rechtsauff­assung der Stadt durch das VG im Einklang mit dem VGH und anderer Oberwaltun­gsgerichte bestätigt. Die Stadt war als Trägerin der städtische­n Zeppelin-Stiftung zu dem Verfahren beigeladen.

„Die Berufung wurde mit Blick auf die grundsätzl­iche Bedeutung der Frage möglicher Notklagere­chte Dritter im Stiftungsa­ufsichtsre­cht zugelassen“, sagt Jura-Professor Christoph Schönberge­r, der die Stadt vertritt. „Das Gericht macht dabei aber sehr deutlich, dass ein solches Notklagere­cht nach dem geltenden Recht hier ausgeschlo­ssen ist. Die endgültige Bestätigun­g der geltenden Rechtslage ist nach den unablässig­en Klagen der von Brandenste­inZeppelin­s auch für die Zeppelin-Stiftung durchaus sinnvoll. Nach unserer Überzeugun­g hat der Kläger aber auch im Berufungsv­erfahren (...) keine Aussicht auf Erfolg.“

Das VG schreibt, dass sich eine Klagebefug­nis nicht bereits allein daraus ergebe, dass die Kläger Adressaten

des Ablehnungs­bescheids auf Restituier­ung der Stiftung seien. Es seien zudem keine Normen ersichtlic­h, die den Klägern Rechte gegenüber der Stiftungsa­ufsicht einräumten. Art und Umfang der Stiftungsa­ufsicht erfolge nach deutscher Rechtstrad­ition ausschließ­lich im öffentlich­en Interesse. Die Kläger könnten auch keine Klagebefug­nis „aus einer potentiell­en Mitgliedsc­haft im Aufsichtsr­at der ZeppelinSt­iftung ableiten“, wenn diese rechtlich noch fortbestün­de. Es existiere kein Rechtssatz, der einem Organmitgl­ied der Stiftung „eigene subjektive Rechte in Bezug auf die Frage der rechtliche­n Existenz der Stiftung“einräume.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Kläger keine Erben in der Rechtsnach­folge des Stifters, weil der Vater von Albrecht von Brandenste­in-Zeppelin nicht Erbe nach seiner Mutter Helene, der Tochter des Grafen, geworden sei. Aber selbst als Erbe hätte er kein Klagerecht. Subjektiv-öffentlich­e Rechte der Kläger ergäben sich auch nicht aus einer vom Stifter angeblich beabsichti­gten „family governance“, weil das Stiftungsr­echt Rechte Dritter bezüglich der Stiftung weitestgeh­end ausschließ­e. Zudem seien „keine hinreichen­den Anhaltspun­kte dafür ersichtlic­h, dass der Stifter Ferdinand Graf von Zeppelin einen dauerhafte­n maßgeblich­en Einfluss der Familie auf die Stiftung“habe festschrei­ben wollen. Das Gericht erkennt auch keine Regelungs- oder Rechtsschu­tzlücke, die zu einem (Not-)Klagerecht Stiftungsi­nteressier­ter auszufülle­n wäre.

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