Schwäbische Zeitung (Biberach)
Stiftungsstreit: Gericht begründet Urteil
Warum die Klagen der Nachkommen des Grafen Zeppelin abgewiesen worden sind
MITTELBIBERCH/FRIEDRICHSHAFEN - Keine Klagebefugnis: Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen hat nun schriftlich begründet, warum es den Versuch von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin und seines Sohnes Frederic abgewiesen hat, die Friedrichshafener Zeppelin-Stiftung in ihrer ursprünglichen Form wiederaufleben zu lassen. Der Adelige aus Mittelbiberach hat bereits Berufung angekündigt, die Stadt sieht sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
In der Begründung des Urteils vom 22. Januar schreibt die 6. Kammer, dass es den Klägern an der Klageund Prozessführungsbefugnis fehlt. Sie hätten „offensichtlich keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche gegen die Stiftungsaufsicht auf Restituierung der Stiftung. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht lasse ihr Vorbringen eine eigene Rechtsverletzung auch nur möglich erscheinen.“Man könne ausschließen, dass sie subjektive Rechte bezüglich der Stiftung haben.
Brandenstein-Zeppelin hält die Übertragung der Zeppelin-Stiftung auf die Stadt im Jahr 1947 für rechtswidrig und fordert, sie der Kontrolle der Stadt Friedrichshafen zu entziehen und in ihrer alten Form wiederherzustellen, mit Vertretern seiner Familie an entscheidender Stelle. Ein entsprechender Antrag beim Regierungspräsidium Tübingen scheiterte, die Klage gegen die Ablehnung ebenfalls. „ Das Urteil ist erwartungsgemäß ausgefallen“, schreibt er nun auf Anfrage. „Wir deuten dieses
Urteil dennoch als Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat. Diesen Weg werden wir nun beschreiten.“Damit werde dieser „nicht nur für unsere Familie, sondern auch für das deutsche Stiftungswesen wichtige Fall“vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht entschieden. „Dort überall sehen wir gute Aussichten, diese Klage letztlich zu gewinnen.“Er hat einen Monat Zeit, um die Berufung einzulegen.
Oberbürgermeister Andreas Brand sieht die Rechtsauffassung der Stadt durch das VG im Einklang mit dem VGH und anderer Oberwaltungsgerichte bestätigt. Die Stadt war als Trägerin der städtischen Zeppelin-Stiftung zu dem Verfahren beigeladen.
„Die Berufung wurde mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage möglicher Notklagerechte Dritter im Stiftungsaufsichtsrecht zugelassen“, sagt Jura-Professor Christoph Schönberger, der die Stadt vertritt. „Das Gericht macht dabei aber sehr deutlich, dass ein solches Notklagerecht nach dem geltenden Recht hier ausgeschlossen ist. Die endgültige Bestätigung der geltenden Rechtslage ist nach den unablässigen Klagen der von BrandensteinZeppelins auch für die Zeppelin-Stiftung durchaus sinnvoll. Nach unserer Überzeugung hat der Kläger aber auch im Berufungsverfahren (...) keine Aussicht auf Erfolg.“
Das VG schreibt, dass sich eine Klagebefugnis nicht bereits allein daraus ergebe, dass die Kläger Adressaten
des Ablehnungsbescheids auf Restituierung der Stiftung seien. Es seien zudem keine Normen ersichtlich, die den Klägern Rechte gegenüber der Stiftungsaufsicht einräumten. Art und Umfang der Stiftungsaufsicht erfolge nach deutscher Rechtstradition ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Kläger könnten auch keine Klagebefugnis „aus einer potentiellen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der ZeppelinStiftung ableiten“, wenn diese rechtlich noch fortbestünde. Es existiere kein Rechtssatz, der einem Organmitglied der Stiftung „eigene subjektive Rechte in Bezug auf die Frage der rechtlichen Existenz der Stiftung“einräume.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Kläger keine Erben in der Rechtsnachfolge des Stifters, weil der Vater von Albrecht von Brandenstein-Zeppelin nicht Erbe nach seiner Mutter Helene, der Tochter des Grafen, geworden sei. Aber selbst als Erbe hätte er kein Klagerecht. Subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger ergäben sich auch nicht aus einer vom Stifter angeblich beabsichtigten „family governance“, weil das Stiftungsrecht Rechte Dritter bezüglich der Stiftung weitestgehend ausschließe. Zudem seien „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Stifter Ferdinand Graf von Zeppelin einen dauerhaften maßgeblichen Einfluss der Familie auf die Stiftung“habe festschreiben wollen. Das Gericht erkennt auch keine Regelungs- oder Rechtsschutzlücke, die zu einem (Not-)Klagerecht Stiftungsinteressierter auszufüllen wäre.