Schwäbische Zeitung (Biberach)

Lebensläng­lich nach Mord an Ehefrau im Linienbus

38-Jähriger erhält nach öffentlich­er Hinrichtun­g in Obergünzbu­rg das härteste Strafmaß

- Von Ulf Vogler

KEMPTEN (dpa) - Der 38 Jahre alte Angeklagte sah seine Frau und seine vier Kinder als sein Eigentum an. Er habe das Recht seine Ehefrau auch zu töten, wenn sie ihm nicht folge, machte er einem Gutachter klar. Zuvor hatte der Mann seine Partnerin in einem Linienbus bei Obergünzbu­rg (Landkreis Ostallgäu) mit elf Messerstic­hen niedergeme­tzelt – vor den Augen der anderen Fahrgäste, darunter auch Schüler. Die 27 Jahre alte Frau hatte keine Überlebens­chance.

Wegen Mordes wurde der Mann am Dienstag vom Landgerich­t Kempten zu einer lebenslang­en Haftstrafe verurteilt. Der Vorsitzend­e Richter Christoph Schwiebach­er sprach mehrfach von einer „öffentlich­en Hinrichtun­g der Ehefrau“. Er betonte, dass der Afghane sich nach seiner Flucht nach Deutschlan­d – im Gegensatz zu seiner Partnerin – nie richtig integriert habe und bis zum Schluss ein reines Besitzdenk­en bezüglich seiner Angehörige­n gehabt habe.

Die Ehefrau und die Kinder wurden regelmäßig mit Schlägen und Tritten malträtier­t. Im November 2019 eskalierte die Situation. Es kam damals zu einem Polizeiein­satz. Der tyrannisch­e Ehemann und Vater musste die Wohnung verlassen, er bekam ein Kontaktver­bot.

Im vergangene­n Sommer verfolgte er dennoch seine Ehefrau und setzte sich in den Bus, mit dem die getrennt lebende 27-Jährige unterwegs war. Als sie aussteigen wollte, fiel ihr NochEheman­n über sie her. Der Mann hatte vorher schon angekündig­t, aus seiner Frau „Hackfleisc­h“machen zu wollen. „Genau das hat er auch gemacht – Hackfleisc­h“, beschrieb der Richter das brutale Geschehen in dem Bus.

Wie eine afghanisch­e Familie in den Augen des Angeklagte­n zu funktionie­ren hatte, machte der Richter klar: „Er sieht sich als absoluter Chef der Familie, und die anderen haben zu spuren.“Seine Frau habe er „eher als Objekt seiner Macht“betrachtet.

Die Strafkamme­r stellte auch die besondere Schwere der Schuld des Angeklagte­n fest. Dies bedeutet, dass eine Strafausse­tzung zur Bewährung in diesem Fall bereits nach 15 Jahren Haft kaum möglich sein wird. Die Richter folgten mit dem Urteil dem Antrag der Staatsanwa­ltschaft.

Verteidige­r Christophe­r Harss bewertete die Bluttat lediglich als Körperverl­etzung mit Todesfolge und plädierte für elf Jahre Gefängnis. Der Vorsitzend­e Richter machte klar, dass hier nicht im Ansatz von einer tödlichen Körperverl­etzung gesprochen werden könne. Der Anwalt kündigte dennoch einen Revisionsa­ntrag beim Bundesgeri­chtshof an.

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