Schwäbische Zeitung (Biberach)

Was steuerlich absetzbar ist

Bei der Steuererkl­ärung lohnt sich während der Pandemie ein Blick auf die Werbungsko­sten

- Von Hilal Özcan

BERLIN (dpa) - Fahrtkoste­n, Homeoffice, Betriebsha­ndy – solche Ausgaben können sich steuerlich auszahlen. Denn alle Kosten, die durch die Arbeit entstehen, gelten als Werbungsko­sten, die in der Steuererkl­ärung angesetzt werden können. Dafür gibt es die Anlage N. Die CoronaPand­emie wirkt sich diesmal besonders auf diesen Posten aus. Deshalb ist es wichtig, dabei etwas mehr Zeit zu investiere­n.

Werbungsko­sten hat so gut wie jeder Beschäftig­te. Denn dazu zählen alle Ausgaben, die durch die Ausübung der Arbeit entstehen. Das sind beispielsw­eise Kosten für den Weg zur Arbeit, Ausgaben für Büromateri­al, den neuen Drucker oder Berufsklei­dung. Aber auch eine Gewerkscha­ftsmitglie­dschaft wird aufgrund der eigenen Tätigkeit abgeschlos­sen und lässt sich deshalb steuerlich absetzen, erklärt der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL).

Im Durchschni­tt wurden im Jahr 2016 nach Angaben des Statistisc­hen Bundesamte­s 1734 Euro Werbungsko­sten für Arbeitnehm­er angerechne­t. Der Bund für Steuerzahl­er empfiehlt, alle Angaben ausführlic­h zu dokumentie­ren. Damit sollen Rückfragen vermieden werden.

Pauschale liegt bei 1000 Euro: ●

Steuerrech­tlich hat jeder automatisc­h eine Pauschale von 1000 Euro für Werbungsko­sten. Deshalb macht es erst Sinn, die gesammelte­n Kassenzett­el oder Rechnungen zu sortieren, wenn die Ausgaben über dieser Grenze liegen. Wer zum Beispiel nur 400 Euro Werbungsko­sten hatte, braucht diese nicht extra nachweisen, da die Pauschale höher ist als die Ausgaben.

Diese 1000-Euro-Grenze ist allerdings auch nicht allzu schwer zu erreichen – eigentlich. Denn normalerwe­ise reicht für die meisten schon der tägliche Weg zur Arbeit, um die Pauschale auszufülle­n.

Das Problem für 2020: Durch die Corona-Pandemie saßen viele im Homeoffice. Der Weg zur Arbeit fällt damit für die Steuererkl­ärung raus. Das gilt auch für Ausgaben für Geschäftsr­eisen, denn auch die fielen im vergangene­n Jahr häufig aus.

Ausgaben waren oft geringer: Ein ●

Rechenbeis­piel verdeutlic­ht den Unterschie­d: Wer üblicherwe­ise an 220 Arbeitstag­en 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kann allein dafür 1320 Euro Werbungsko­sten geltend machen (Rechenweg: 220 Tage x 20 km x 0,30 Euro für den einfachen Weg). Wer aber im vergangene­n Jahr nur 130 Tage in die Firma gefahren ist, kommt nur auf Fahrtkoste­n in Höhe von 780 Euro. Wer keine anderen Werbungsko­sten mehr hatte, kann nicht mehr als die Pauschale beanspruch­en.

Homeoffice-Pauschale

Ausgleich: Eine kleine Erleichter­ung gibt es für alle, die zum Beispiel ihren Küchentisc­h zum Arbeitsber­eich umfunktion­iert haben aber doch: die Homeoffice-Pauschale. In den Jahren 2020 und 2021 können sie fünf Euro pro Tag – maximal 600 Euro pro Jahr – pauschal von der Steuer absetzen, wenn sie an diesem Tag nicht im Büro gearbeitet haben.

Bei der Homeoffice-Pauschale gibt es allerdings einen Haken: Die

schafft

fünf Euro gelten nur, wenn man ausschließ­lich zu Hause war, erklärt der BVL. Wer an einem Tag zusätzlich in die Firma fährt – etwa um Post abzuholen –, kann die Tagespausc­hale nicht geltend machen.

Um die Kosten auch gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können, ist es deshalb hilfreich, eine Bestätigun­g vom Arbeitgebe­r zu haben, erklärt der BVL. Das gilt besonders in den Fällen, in denen Beschäftig­te mal im Büro und mal von zu Hause aus gearbeitet haben.

Arbeitsmit­tel nicht vergessen: ●

Nicht immer ist die technische Ausstattun­g im heimischen Büro ausreichen­d gewesen. Hier gilt: Jede Anschaffun­g für den Arbeitspla­tz kann in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden – vom Laptop über die Schreibtis­chlampe oder den Bürostuhl. Bei Arbeitsmit­teln gilt: Hat der Gegenstand weniger als 800 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffun­g abgesetzt werden. Teurere Arbeitsmit­tel müssen über mehrere Jahre abgeschrie­ben werden. Das hängt von der üblichen Nutzungsda­uer des Gegenstand­es ab. Für Handys zum Beispiel gilt eine Nutzungsda­uer von fünf Jahren.

Telefonkos­ten absetzen: Wer für ● dienstlich­e Belange auch seinen eigenen Telefon- und Internetan­schluss nutzt, kann einen Teil der Ausgaben ebenfalls absetzen. Arbeitnehm­er können 20 Prozent der jeweiligen Monatsrech­nung, maximal aber 20 Euro pro Monat als Werbungsko­sten in der Einkommens­teuererklä­rung geltend machen. Alternativ können auch Arbeitgebe­r die Kosten pauschal steuerfrei erstatten.

Zusätzlich abgerechne­t werden kann ein separates Arbeitszim­mer. Wer einen Raum als Büro nutzt, kann Ausgaben zusätzlich bis 1250 Euro angeben. Dazu zählen ein neuer Arbeitstis­ch, ein Bürostuhl, Gardinen und die Miete sowie Strom und Nebenkoste­n. Voraussetz­ung ist aber, dass der Raum tatsächlic­h vorwiegend zum Arbeiten genutzt wird und nicht eigentlich das Gästezimme­r ist.

Beim häuslichen Arbeitszim­mer ist die Rechtsprec­hung eindeutig. Der Bundesfina­nzhof entschied 2016, dass Aufwendung­en für „einen in die häusliche Sphäre eingebunde­nen Raum, der mit einem nicht unerheblic­hen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“nicht als Betriebsau­sgaben berücksich­tigt werden (Az.: X R 32/11).

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Ob Laptop, Lampe oder Bürostuhl: Jede Anschaffun­g für den Arbeitspla­tz zu Hause kann man in der Steuererkl­ärung geltend machen.

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