Schwäbische Zeitung (Biberach)
Private Vermieter sollten bei Standard-Mietverträgen vorsichtig sein
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Private Wohnungsvermieter verwenden oft vorgefertigte Vertragsformulare. Das kann im Einzelfall allerdings zum Problem werden, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Denn die in den Vorlagen enthaltenen Klauseln halten einer rechtlichen Überprüfung nicht immer stand.
Beispielsweise kann die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen oder Vögeln nicht grundsätzlich verboten werden. Sie ist auch ohne eine entsprechende Erlaubnis im Mietvertrag zulässig. Auch kann das Recht zur Mietminderung bei Wohnungsmängeln nicht per Klausel generell ausgeschlossen werden.
Mietverträge können zudem nur ausnahmsweise befristet werden. Hierfür müssen Vermieter konkrete Gründe wie einen geplanten Umbau benennen und diese in den Vertrag aufnehmen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Mietverhältnis als unbefristet. Wichtig zu beachten: Mündliche Absprachen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind, sollten noch einmal schriftlich aufgeführt und von Vermieter und Mieter unterschrieben werden. Hierzu gehören zum Beispiel auch Arbeiten, die für die vollständige Nutzbarkeit der Wohnung noch auszuführen sind. Im Einzelfall kann der Vertrag auch festhalten, dass nichts vereinbart wurde. (dpa)
Klage auf Mieterhöhung bleibt bei versäumter Frist erfolglos
Einer Mieterhöhung müssen Mieter innerhalb einer bestimmten Zeit zustimmen. Tun sie das nicht, kann ein Vermieter auf Zustimmung klagen. Dafür gilt eine Frist: Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist eingelegt werden.
Wird die Klage zu spät eingereicht, muss sie abgewiesen werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin, über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Die Versäumnis der Frist ist im Prozess nicht heilbar. Soll heißen: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.
Der Fall: Ein Vermieter hatte auf Mieterhöhung geklagt. Allerdings hatte er die Klagefrist nicht eingehalten. Im Laufe des Verfahrens sprach er die Mieterhöhung erneut aus. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Vermieter ging in Berufung. Vor dem Landgericht hatte er allerdings keinen Erfolg. Die gesetzlich festgeschriebene Klagefrist wurde in diesem Fall versäumt. Die in der Klageschrift nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung ändere daran nichts. Das Nachbesserungsrecht umfasse lediglich formelle Fehler eines vorgeschriebenen Erhöhungsverlangens. Wird die Klagefrist versäumt, greift das Recht nicht. (dpa)