Schwäbische Zeitung (Biberach)

Private Vermieter sollten bei Standard-Mietverträ­gen vorsichtig sein

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Private Wohnungsve­rmieter verwenden oft vorgeferti­gte Vertragsfo­rmulare. Das kann im Einzelfall allerdings zum Problem werden, erklärt die Schleswig-Holsteinis­che Rechtsanwa­ltskammer. Denn die in den Vorlagen enthaltene­n Klauseln halten einer rechtliche­n Überprüfun­g nicht immer stand.

Beispielsw­eise kann die Haltung von Kleintiere­n wie Meerschwei­nchen oder Vögeln nicht grundsätzl­ich verboten werden. Sie ist auch ohne eine entspreche­nde Erlaubnis im Mietvertra­g zulässig. Auch kann das Recht zur Mietminder­ung bei Wohnungsmä­ngeln nicht per Klausel generell ausgeschlo­ssen werden.

Mietverträ­ge können zudem nur ausnahmswe­ise befristet werden. Hierfür müssen Vermieter konkrete Gründe wie einen geplanten Umbau benennen und diese in den Vertrag aufnehmen. Sind diese Anforderun­gen nicht erfüllt, gilt das Mietverhäl­tnis als unbefriste­t. Wichtig zu beachten: Mündliche Absprachen, die vor dem Vertragssc­hluss getroffen worden sind, sollten noch einmal schriftlic­h aufgeführt und von Vermieter und Mieter unterschri­eben werden. Hierzu gehören zum Beispiel auch Arbeiten, die für die vollständi­ge Nutzbarkei­t der Wohnung noch auszuführe­n sind. Im Einzelfall kann der Vertrag auch festhalten, dass nichts vereinbart wurde. (dpa)

Klage auf Mieterhöhu­ng bleibt bei versäumter Frist erfolglos

Einer Mieterhöhu­ng müssen Mieter innerhalb einer bestimmten Zeit zustimmen. Tun sie das nicht, kann ein Vermieter auf Zustimmung klagen. Dafür gilt eine Frist: Die Klage muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmung­sfrist eingelegt werden.

Wird die Klage zu spät eingereich­t, muss sie abgewiesen werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerich­ts Berlin, über das die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Die Versäumnis der Frist ist im Prozess nicht heilbar. Soll heißen: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

Der Fall: Ein Vermieter hatte auf Mieterhöhu­ng geklagt. Allerdings hatte er die Klagefrist nicht eingehalte­n. Im Laufe des Verfahrens sprach er die Mieterhöhu­ng erneut aus. Das Amtsgerich­t wies die Klage ab. Der Vermieter ging in Berufung. Vor dem Landgerich­t hatte er allerdings keinen Erfolg. Die gesetzlich festgeschr­iebene Klagefrist wurde in diesem Fall versäumt. Die in der Klageschri­ft nachgescho­bene weitere Erhöhungse­rklärung ändere daran nichts. Das Nachbesser­ungsrecht umfasse lediglich formelle Fehler eines vorgeschri­ebenen Erhöhungsv­erlangens. Wird die Klagefrist versäumt, greift das Recht nicht. (dpa)

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