Schwäbische Zeitung (Biberach)
Was bei einer Scheidung zählt
Ein Zugewinnausgleich macht nicht immer Sinn
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BERLIN (dpa) - Aus und vorbei. Eine Ehe ist gescheitert, die Scheidung läuft. Paare ohne einen Ehevertrag haben während ihrer Ehe automatisch in einer Zugewinngemeinschaft gelebt. Einer der Partner kann beim Familiengericht einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen. „Dabei geht es darum, das während der Ehe erworbene Vermögen zu teilen“, erläutert die Berliner Fachanwältin für Familienrecht, Eva Becker. Am Vermögenszuwachs während der Ehe sollen beide je zur Hälfte teilhaben. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Heirat und dem Endvermögen bei Scheidung.
Sind Zugewinne bei beiden Partnern jeweils gleich hoch, gibt es keinen Ausgleich. Ein Beispiel: Beide hatten bei der Heirat bei null angefangen. Während der Ehe haben sie gemeinsam ein Haus erworben, sonstiges Vermögen in nennenswertem Umfang existiert nicht. „Beiden Seiten steht also jeweils die Hälfte des Hauses zu, mehr nicht“, sagt Martin Wahlers, Fachanwalt für Familienrecht.
Haben indes beide Eheleute oder einer von ihnen erheblich Vermögen hinzugewonnen, kann sich ein Zugewinnausgleich für einen der Partner rechnen. Indes macht ein Zugewinnausgleich nicht immer Sinn. „Das ist dann der Fall, wenn die Zugewinne sich offensichtlich nicht großartig unterscheiden“, so Wahlers. Dabei ist auch an die Kosten zu denken, die für Gutachter, Gericht und Anwälte anfallen können.
Vermögen, das infrage kommt, können zum Beispiel Aktiendepots, Versicherungen, Schmuck und teure Uhren, wertvolle Kunst und Gemälde oder auch Bankguthaben sein. Wobei ein Partner beim Zugewinnausgleich nur im Ausnahmefall verlangen kann, dass ihm bestimmte Vermögensgegenstände übertragen werden, er also Besitzer etwa des Motorrads wird.
„Vielmehr ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich ein Geldbetrag“, erklärt Becker, die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Wobei es den Eheleuten freisteht, untereinander etwas anderes zu vereinbaren.
Soll es nun zu einem Zugewinnausgleich kommen, muss es eine Vermögensaufstellung geben. „Dabei listen beide Partner alles, was vorhanden ist, auf “, sagt Wahlers. Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags des einen an den anderen Ehepartner existiert. „Genau dieser Vermögensstand ist ausschlaggebend“, so Wahlers.
Der Partner mit dem höheren Zugewinn in der Zeit zwischen Heirat und Scheidungsantrag muss die Hälfte der Differenz zahlen. Keine Rolle spielt, ob einer mehr verdient hat als der andere oder ob einer stets für größere Summen in der Ehe alleine aufgekommen ist, zum Beispiel für Reisen oder teure Hobbys wie Golfspielen.
Beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben Erbschaften und Schenkungen an einen der Partner. Sie werden zum Anfangsvermögen gerechnet. „Sie wirken sich nur dann beim Zugewinn aus, wenn es zu Wertsteigerungen kommt“, erläutert Becker. Hat also einer der Partner beispielsweise ein Haus vermacht bekommen, das etwa aufgrund seiner Lage über die Jahre an Wert zugelegt hat, dann spielt dieses Plus bei der Zugewinnberechnung eine Rolle.
Ebenfalls beim Zugewinn berücksichtigt wird, wenn einer der Partner einen unverhofften Geldsegen wie beispielsweise einen Lottogewinn hat: Die Hälfte von diesem Gewinn fließt an den anderen Partner. Das gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 125/12) selbst, wenn der Lottogewinn lange nach der Trennung erzielt wurde.
Und was ist mit Schulden? „Partner haften nicht automatisch gegenüber dem Gläubiger mit“, stellt Wahlers klar. Es kommt allein darauf an, wer vertraglich die Schulden zurückzahlen muss. Anders sieht es nur aus, wenn der andere Partner eine Mithaftung übernommen und etwa einen Kreditvertrag mitunterzeichnet hat. Mitunter kommt es auch vor, dass einer der Partner schon bei der Heirat nur Schulden hatte oder seine Schulden höher als sein Vermögen waren. In solchen Fällen wird ein negatives Anfangsvermögen erstellt.
Ein Beispiel: Eine Frau hatte ein Anfangsvermögen von 20 000 Euro, ihr Endvermögen lag bei 40 000 Euro – ihr Zugewinn: 20 000 Euro. Der Mann hatte ein Anfangsvermögen von minus 10 000 Euro und ein Endvermögen von 10 000 Euro. Sein Zugewinn: 20 000 Euro. Auszugleichen ist in dem Fall nichts, da die Differenz bei null liegt.