Schwäbische Zeitung (Biberach)
Wer im Arbeitszeugnis zuerst genannt wird
Schon eine ungewöhnliche Reihenfolge in einer Aufzählung kann in einem Arbeitszeugnis ein versteckter Hinweis sein. Bei der Beurteilung der sozialen Fähigkeiten sei es wichtig, dass die Vorgesetzten zuerst genannt werden, erläutert die Rechtsberaterin Britta Clausen im Podcast „Ihr Recht“der Arbeitnehmerkammer Bremen. So müsse es in der Formulierung zuerst heißen, dass jemand mit den Vorgesetzten gut zurechtgekommen ist, dann erst mit den Kollegen und anschließend mit Kunden, sofern mit Kunden zusammengearbeitet wurde. Stimmt diese Reihenfolge in der Aufzählung nicht, werden also zuerst die Kollegen erwähnt und erst dann der Vorgesetzte, so bedeute dies, dass man mit dem Vorgesetzten nicht richtig zurechtkam, sagt Clausen. Ein Hinweis auf Pünktlichkeit ist auch eher nicht wohlwollend.
„Von einem Arbeitnehmer wird prinzipiell erwartet, pünktlich zu sein“, sagt Clausen. Am besten sollte Pünktlichkeit also gar kein Thema im Zeugnis sein. Lob für Banalitäten sei immer ein schlechtes Zeichen. Schließlich gibt es noch so etwas wie ein echtes verstecktes Zeichen, erklärt Clausen: Ein Strich neben einer Unterschrift könne bedeuten, dass der Zeugnisempfänger ein Gewerkschaftsmitglied ist.
Wer unpassende Formulierungen oder Hinweise im Zeugnis entdeckt, ist nicht machtlos. Der Arbeitnehmer kann dann vom Arbeitgeber eine Berichtigung erbitten, freundlich auf kritische Stellen oder Formalien hinweisen und einen korrigierten Entwurf beilegen, rät Clausen. Zugleich sei es ratsam eine Frist von zwei oder drei Wochen zu setzen. Verweigert sich der Arbeitgeber einer Korrektur oder reagiert er nicht, gibt es die Möglichkeit einer Zeugnisberichtigungsklage vor dem Arbeitsgericht. (dpa)
Ausbildung auch in Teilzeit möglich
Duale Berufsausbildungen finden in der Regel in Vollzeit statt. Wer das nicht mit seinen Lebensumständen vereinbaren kann, kann aber die Möglichkeit prüfen, einen Berufsabschluss in Teilzeit zu erwerben.
Das Portal „Planet-Beruf“der Bundesagentur für Arbeit verweist hierzu auf eine aktualisierte Broschüre des Bundesbildungsministeriums, das über die Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung informiert. Grundsätzlich steht eine Teilzeitausbildung allen offen, die sich dafür interessieren, sofern auch der Ausbildungsbetrieb zustimmt. Diese erweiterte Regelung gilt seit 2020. Das Modell kann sich unter anderem für Personen eignen, die Kinder haben, Angehörige pflegen oder im Leistungssport eingespannt sind.
In der Broschüre erfahren Interessierte, welche verschiedenen Modelle der Teilzeitausbildung möglich sind. So unterscheidet man das Komplettmodell, bei dem die Ausbildung von Anfang in Teilzeit absolviert wird, und das Zeitraummodell, bei dem die Ausbildung nur in Teilen mit reduzierter Arbeitszeit absolviert wird. (dpa)