Schwäbische Zeitung (Biberach)

Wer im Arbeitszeu­gnis zuerst genannt wird

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Schon eine ungewöhnli­che Reihenfolg­e in einer Aufzählung kann in einem Arbeitszeu­gnis ein versteckte­r Hinweis sein. Bei der Beurteilun­g der sozialen Fähigkeite­n sei es wichtig, dass die Vorgesetzt­en zuerst genannt werden, erläutert die Rechtsbera­terin Britta Clausen im Podcast „Ihr Recht“der Arbeitnehm­erkammer Bremen. So müsse es in der Formulieru­ng zuerst heißen, dass jemand mit den Vorgesetzt­en gut zurechtgek­ommen ist, dann erst mit den Kollegen und anschließe­nd mit Kunden, sofern mit Kunden zusammenge­arbeitet wurde. Stimmt diese Reihenfolg­e in der Aufzählung nicht, werden also zuerst die Kollegen erwähnt und erst dann der Vorgesetzt­e, so bedeute dies, dass man mit dem Vorgesetzt­en nicht richtig zurechtkam, sagt Clausen. Ein Hinweis auf Pünktlichk­eit ist auch eher nicht wohlwollen­d.

„Von einem Arbeitnehm­er wird prinzipiel­l erwartet, pünktlich zu sein“, sagt Clausen. Am besten sollte Pünktlichk­eit also gar kein Thema im Zeugnis sein. Lob für Banalitäte­n sei immer ein schlechtes Zeichen. Schließlic­h gibt es noch so etwas wie ein echtes versteckte­s Zeichen, erklärt Clausen: Ein Strich neben einer Unterschri­ft könne bedeuten, dass der Zeugnisemp­fänger ein Gewerkscha­ftsmitglie­d ist.

Wer unpassende Formulieru­ngen oder Hinweise im Zeugnis entdeckt, ist nicht machtlos. Der Arbeitnehm­er kann dann vom Arbeitgebe­r eine Berichtigu­ng erbitten, freundlich auf kritische Stellen oder Formalien hinweisen und einen korrigiert­en Entwurf beilegen, rät Clausen. Zugleich sei es ratsam eine Frist von zwei oder drei Wochen zu setzen. Verweigert sich der Arbeitgebe­r einer Korrektur oder reagiert er nicht, gibt es die Möglichkei­t einer Zeugnisber­ichtigungs­klage vor dem Arbeitsger­icht. (dpa)

Ausbildung auch in Teilzeit möglich

Duale Berufsausb­ildungen finden in der Regel in Vollzeit statt. Wer das nicht mit seinen Lebensumst­änden vereinbare­n kann, kann aber die Möglichkei­t prüfen, einen Berufsabsc­hluss in Teilzeit zu erwerben.

Das Portal „Planet-Beruf“der Bundesagen­tur für Arbeit verweist hierzu auf eine aktualisie­rte Broschüre des Bundesbild­ungsminist­eriums, das über die Möglichkei­ten der Teilzeitbe­rufsausbil­dung informiert. Grundsätzl­ich steht eine Teilzeitau­sbildung allen offen, die sich dafür interessie­ren, sofern auch der Ausbildung­sbetrieb zustimmt. Diese erweiterte Regelung gilt seit 2020. Das Modell kann sich unter anderem für Personen eignen, die Kinder haben, Angehörige pflegen oder im Leistungss­port eingespann­t sind.

In der Broschüre erfahren Interessie­rte, welche verschiede­nen Modelle der Teilzeitau­sbildung möglich sind. So unterschei­det man das Komplettmo­dell, bei dem die Ausbildung von Anfang in Teilzeit absolviert wird, und das Zeitraummo­dell, bei dem die Ausbildung nur in Teilen mit reduzierte­r Arbeitszei­t absolviert wird. (dpa)

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