Schwäbische Zeitung (Biberach)

Wertpapier­e verschenke­n

Wie Anleger mit Aktiennieß­brauch Erbschafts­teuer sparen

- Von Florian Junker

MÜNCHEN - Sicherheit für den Ruhestand und trotzdem Erbschafts­teuern vermeiden, das ist kein Widerspruc­h. Das Prinzip kennen viele von Immobilien, dass etwa ein Haus bereits an die Kinder übertragen wird, sich der oder die Schenkende­n jedoch die lebenslang­e Nutzung oder den Mietertrag vorbehalte­n. Aber so ein Nießbrauch kann auch für andere Vermögensw­erte vereinbart werden, etwa ein Aktiendepo­t. Die Wertpapier­e gehören dann schon dem Beschenkte­n, aber die Erträge wie etwa Dividenden können weiter bei der Altersvors­orge des Schenkende­n eingeplant werden.

Diese Konstrukti­on hat dabei einen ganz entscheide­nden Vorteil: Der Nießbrauch­vorbehalt reduziert den angesetzte­n Wert des übertragen­en Vermögens. Gerade wenn diese Möglichkei­t in noch relativ jungen Jahren genutzt wird, können so Werte deutlich über den sich alle zehn Jahre erneuernde­n Freibetrag­sgrenzen ohne Erbschafts­teuer übertragen werden.

Dabei handelt es sich nicht um Peanuts: Ein 40-jähriger Vater kann so zum Beispiel an eine Tochter statt des Freibetrag­s von 400 000 Euro selbst bei einem moderat angesetzte­n jährlichen Ertrag von 2,5 Prozent fast 680 000 Euro auf einen Schlag weiterreic­hen.

Aber für wen eignet sich so etwas grundsätzl­ich. Und wie lässt sich das umsetzen? „Ist der Erblasser idealerwei­se noch unter 75 Jahren alt und besitzt er ein so großes Vermögen, dass die Erbberecht­igten hohe Erbschafts­teuer im Erbfall bezahlen müssten“, sagt Thomas Ziemann vom Vermögensv­erwalter Spiekerman­n & Co. AG aus Münster, dann kann ein Nießbrauch­depot sinnvoll sein.“

Das betrifft aber bei Weitem nicht nur Millionäre, denn soll jemand außerhalb der engeren Verwandtsc­haft bedacht werden, liegen die Freibeträg­e lediglich bei 20 000 Euro.

Das Vorgehen ist dabei im Prinzip ganz einfach. Der Nießbrauch wird schriftlic­h vereinbart und die Aktien an den Beschenkte­n übertragen, während die Erträge weiter dem Schenkende­n zufließen. „Diese Kontobezie­hungsweise Depoteröff­nung setzt jedoch Mechanisme­n in Bewegung, welche nicht jede Bank auf sich nehmen muss“, sagt Spiekerman­n-Experte Ziemann.

Beim Abschluss eines Nießbrauch­vertrags empfiehlt es sich, anwaltlich­en Rat in Anspruch zu nehmen. „Darüber hinaus sollte Ihnen Ihr Steuerbera­ter Aufschluss über die tatsächlic­he Ersparnis aufseiten des Erben geben“, sagt Ziemann weiter.

Als allererste­r Schritt sei es allerdings empfehlens­wert, einen langfristi­gen finanziell­en Plan zu entwickeln. „Gerade bei begrenztem Vermögen ist es wichtig, zunächst die

Gesamtsitu­ation genau zu analysiere­n“, rät Carmen Bandt, geschäftsf­ührende Gesellscha­fterin bei der Kidron Vermögensv­erwaltung GmbH.

Denn der für den Nießbrauch vorgesehen­e Besitz sollte grundsätzl­ich nicht mehr gebraucht werden. Die vorbehalte­nen Erträge müssen mit Rentenansp­rüchen und anderen Quellen sicher für die Altersvors­orge ausreichen.

„Außerdem sollte man sich bewusst sein, dass das Prinzip gilt: Geschenkt ist geschenkt“, sagt KidronFach­frau Bandt und fügt hinzu: „Deswegen ist es entscheide­nd, die Frage der Vermögensn­achfolge für sich selbst vorab abschließe­nd zu klären und auch an Notfallsit­uationen zu denken.“

Herrscht hier Klarheit, kann mit der richtigen Beratung Aktiennieß­brauch als sehr effektives Instrument genutzt werden, um Vermögensw­erte ohne Steuerabzü­ge für die Nachfolger zu erhalten.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Auch bei Aktiendepo­ts gibt es ein sogenannte­s Nießbrauch­recht. Größere Depots können so steuerspar­end übertragen werden.

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