Schwäbische Zeitung (Biberach)
Wertpapiere verschenken
Wie Anleger mit Aktiennießbrauch Erbschaftsteuer sparen
MÜNCHEN - Sicherheit für den Ruhestand und trotzdem Erbschaftsteuern vermeiden, das ist kein Widerspruch. Das Prinzip kennen viele von Immobilien, dass etwa ein Haus bereits an die Kinder übertragen wird, sich der oder die Schenkenden jedoch die lebenslange Nutzung oder den Mietertrag vorbehalten. Aber so ein Nießbrauch kann auch für andere Vermögenswerte vereinbart werden, etwa ein Aktiendepot. Die Wertpapiere gehören dann schon dem Beschenkten, aber die Erträge wie etwa Dividenden können weiter bei der Altersvorsorge des Schenkenden eingeplant werden.
Diese Konstruktion hat dabei einen ganz entscheidenden Vorteil: Der Nießbrauchvorbehalt reduziert den angesetzten Wert des übertragenen Vermögens. Gerade wenn diese Möglichkeit in noch relativ jungen Jahren genutzt wird, können so Werte deutlich über den sich alle zehn Jahre erneuernden Freibetragsgrenzen ohne Erbschaftsteuer übertragen werden.
Dabei handelt es sich nicht um Peanuts: Ein 40-jähriger Vater kann so zum Beispiel an eine Tochter statt des Freibetrags von 400 000 Euro selbst bei einem moderat angesetzten jährlichen Ertrag von 2,5 Prozent fast 680 000 Euro auf einen Schlag weiterreichen.
Aber für wen eignet sich so etwas grundsätzlich. Und wie lässt sich das umsetzen? „Ist der Erblasser idealerweise noch unter 75 Jahren alt und besitzt er ein so großes Vermögen, dass die Erbberechtigten hohe Erbschaftsteuer im Erbfall bezahlen müssten“, sagt Thomas Ziemann vom Vermögensverwalter Spiekermann & Co. AG aus Münster, dann kann ein Nießbrauchdepot sinnvoll sein.“
Das betrifft aber bei Weitem nicht nur Millionäre, denn soll jemand außerhalb der engeren Verwandtschaft bedacht werden, liegen die Freibeträge lediglich bei 20 000 Euro.
Das Vorgehen ist dabei im Prinzip ganz einfach. Der Nießbrauch wird schriftlich vereinbart und die Aktien an den Beschenkten übertragen, während die Erträge weiter dem Schenkenden zufließen. „Diese Kontobeziehungsweise Depoteröffnung setzt jedoch Mechanismen in Bewegung, welche nicht jede Bank auf sich nehmen muss“, sagt Spiekermann-Experte Ziemann.
Beim Abschluss eines Nießbrauchvertrags empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. „Darüber hinaus sollte Ihnen Ihr Steuerberater Aufschluss über die tatsächliche Ersparnis aufseiten des Erben geben“, sagt Ziemann weiter.
Als allererster Schritt sei es allerdings empfehlenswert, einen langfristigen finanziellen Plan zu entwickeln. „Gerade bei begrenztem Vermögen ist es wichtig, zunächst die
Gesamtsituation genau zu analysieren“, rät Carmen Bandt, geschäftsführende Gesellschafterin bei der Kidron Vermögensverwaltung GmbH.
Denn der für den Nießbrauch vorgesehene Besitz sollte grundsätzlich nicht mehr gebraucht werden. Die vorbehaltenen Erträge müssen mit Rentenansprüchen und anderen Quellen sicher für die Altersvorsorge ausreichen.
„Außerdem sollte man sich bewusst sein, dass das Prinzip gilt: Geschenkt ist geschenkt“, sagt KidronFachfrau Bandt und fügt hinzu: „Deswegen ist es entscheidend, die Frage der Vermögensnachfolge für sich selbst vorab abschließend zu klären und auch an Notfallsituationen zu denken.“
Herrscht hier Klarheit, kann mit der richtigen Beratung Aktiennießbrauch als sehr effektives Instrument genutzt werden, um Vermögenswerte ohne Steuerabzüge für die Nachfolger zu erhalten.