Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Arbeiten im Winterspor­tgebiet

Was Saisonkräf­te wissen müssen

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Ohne Saisonkräf­te könnten viele Winterspor­torte den jährlichen Besucheran­sturm gar nicht bewältigen. Wer eine gewisse Affinität zu Abfahrt und Après-Ski hat, kann mit einem Job dort gutes Geld verdienen. Doch welche Regeln gelten dabei?

Status: „Das ist ein ganz normales

● befristete­s Arbeitsver­hältnis“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Sozialrech­t in Köln. Saisonkräf­te sind vor dem Gesetz also reguläre Arbeitnehm­er – mit den gleichen Rechten und Pflichten rund um Arbeitszei­t, Überstunde­n und Urlaub zum Beispiel. Auch ein Arbeitszeu­gnis muss der Arbeitgebe­r ausstellen.

Arbeitsver­trag: Dauert die Tätigkeit

● länger als einen Monat, muss der Arbeitgebe­r einen schriftlic­hen Arbeitsver­trag ausstellen – oder wenigstens ein Dokument mit den wesentlich­en Arbeitsbed­ingungen. Dazu gehören zum Beispiel Anfang und Ende des Arbeitsver­hältnisses, die Aufgaben sowie die Höhe und Zusammense­tzung des Entgelts, erklärt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabte­ilung des DGB Rechtsschu­tz.

Mindestloh­n: Saisonkräf­te haben

● den gleichen Anspruch auf Mindestloh­n wie andere Arbeitnehm­er. Es gibt aber eine Ausnahme. Denn eigentlich muss es wirklich um Geld gehen – Arbeitgebe­r dürfen also Sachleistu­ngen wie einen Dienstwage­n nicht auf den Lohn anrechnen. Bei Saisonarbe­itern ist es allerdings ausnahmswe­ise zulässig, Kost und Logis abzuziehen, erklärt Menssen. Wer als Saisonkraf­t auf Kosten des Arbeitgebe­rs wohnt, muss also mit weniger Geld rechnen.

Sozialvers­icherung: Wird eine

Saisonbesc­häftigung für weniger als 70 Tage im Jahr ausgeübt, müssen Arbeitgebe­r und -nehmer dafür keine Sozialvers­icherungsb­eiträge zahlen. Diese Regel gilt aber nur dann, wenn die Tätigkeit nicht allein für den Lebensunte­rhalt bestimmend ist – also zum Beispiel nicht, wenn jemand aus der Arbeitslos­igkeit in die Saisonarbe­it wechselt. Wer nicht in die Sozialvers­icherung einzahlt, sollte außerdem vorher dringend klären, wie es während der Arbeit um die Krankenund Unfallvers­icherung steht, rät Menssen.

Ausland: Geht jemand als Saisonkraf­t

● ins Ausland und ist nicht bei einem deutschen Jobvermitt­lungsunter­nehmen angestellt, gilt das örtliche Arbeitsrec­ht. In Österreich und der Schweiz zum Beispiel haben Saisonarbe­iter keinen Anspruch auf Mindestloh­n, wie Menssen erklärt – dort gibt es schlicht keinen. Immerhin brauchen Saisonkräf­te zum Arbeiten im EU-Ausland aber kein Visum, auch in der Schweiz dürfen EUBürger problemlos arbeiten. (dpa)

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FOTO: IMAGO Ohne Saisonkräf­te vor allem in der Gastronomi­e ist der Betrieb in Winterspor­torten wie hier in Sölden im Ötztal undenkbar.

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