Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Subsidiäre­r Schutz und Familienna­chzug

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Auf subsidiäre­n Schutz (vom Lateinisch­en „subsidiari­us“: „helfend“) können Personen Anspruch haben, wenn der Flüchtling­sstatus nach der Genfer Konvention oder individuel­les Asyl infolge politische­r Verfolgung nicht greifen. Subsidiäre­n Schutz erhalten Personen, denen in ihrem Herkunftsl­and ein persönlich­er und ernsthafte­r

Schaden droht, etwa Folter oder die Todesstraf­e.

Der subsidiäre Schutz gilt in Deutschlan­d und in anderen EUStaaten in der Regel für ein Jahr. Er kann gegebenenf­alls um zwei Jahre verlängert werden und theoretisc­h nach fünf Jahren unter bestimmten Bedingunge­n in eine dauerhafte Aufenthalt­sgenehmigu­ng münden. In Deutschlan­d hat laut Aufenthalt­sgesetz ein subsidiär Geschützte­r grundsätzl­ich einen Anspruch auf Nachzug der Kernfamili­e – Ehepartner, minderjähr­ige Kinder und Eltern bei minderjähr­igen Schutzbere­chtigten. Die EU-Familienzu­sammenführ­ungsrichtl­inie sieht per se den Familienna­chzug für anerkannte Asylbewerb­er und Personen mit Flüchtling­sstatus vor; die Regelung bei subsidiär Ge- schützten obliegt den Mitgliedss­taaten.

Nachdem Anfang 2015 der Familienna­chzug für subsidiär Geschützte erleichter­t worden war und die Vorbedingu­ngen verringert wurden, beschloss die Regierung im Frühjahr 2016 mit dem Asylpaket II, den Familienna­chzug bei subsidiär geschützte­n Personen – oft aus Syrien – für zwei Jahre bis zum 17. März 2018 vollständi­g auszusetze­n. Von Januar bis Oktober dieses Jahres haben rund 60 Prozent der syrischen Flüchtling­e subsidiäre­n Schutz erhalten. (kna)

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