Ordnungsamt weist auf Pflichten hin
SCHELKLINGEN (sz) - Immer wieder wird in der Stadt Schelklingen festgestellt, dass Bepflanzungen zur Straßenseite den Verkehr beeinträchtigen, heißt es von Seiten des Ordnungsamtes der Stadt Schelklingen. Nach dem Straßengesetz seien die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke verpflichtet, beispielsweise Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass diese die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen würden (sogenannte Verkehrssicherungspflicht). Grundsätzlich seien für Straßen und Wege folgende Lichtraumprofile freizuhalten: viereinhalb Meter über der gesamten Fahrbahn und zweieinhalb Meter über Geh-, Fuß- und Radwegen. Der Bewuchs ist mindestens bis zur Gehwegbeziehungsweise Fahrbahnhinterkante zurückzuschneiden, heißt es weiter. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens einem dreiviertel Meter einzuhalten.
Verkehrszeichen und Straßenlampen freihalten
Soweit ein Hochbordrandstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf einen halben Meter reduziert werden. Verkehrszeichen und Straßenlampen sind von jeglichem Bewuchs freizuhalten.
Unberührt bleibt nach dem Naturschutzgesetz das Verbot, in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände über die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werdenden Maßnahmen hinaus zu roden, abzuschneiden, auf andere Weise zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen.
Hinweise auf gefährliche Stellen nimmt das Ordnungsamt der Stadt Schelklingen unter der Rufnummer 07394/248 25 entgegen Alternativ auch E-Mail unter