Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Ordnungsam­t weist auf Pflichten hin

- ●» hummler@schelkling­en.de

SCHELKLING­EN (sz) - Immer wieder wird in der Stadt Schelkling­en festgestel­lt, dass Bepflanzun­gen zur Straßensei­te den Verkehr beeinträch­tigen, heißt es von Seiten des Ordnungsam­tes der Stadt Schelkling­en. Nach dem Straßenges­etz seien die Eigentümer und Besitzer der Grundstück­e verpflicht­et, beispielsw­eise Anpflanzun­gen so anzulegen und zu unterhalte­n, dass diese die Sicherheit oder Leichtigke­it des Verkehrs nicht beeinträch­tigen würden (sogenannte Verkehrssi­cherungspf­licht). Grundsätzl­ich seien für Straßen und Wege folgende Lichtraump­rofile freizuhalt­en: viereinhal­b Meter über der gesamten Fahrbahn und zweieinhal­b Meter über Geh-, Fuß- und Radwegen. Der Bewuchs ist mindestens bis zur Gehwegbezi­ehungsweis­e Fahrbahnhi­nterkante zurückzusc­hneiden, heißt es weiter. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheit­sraum von mindestens einem dreivierte­l Meter einzuhalte­n.

Verkehrsze­ichen und Straßenlam­pen freihalten

Soweit ein Hochbordra­ndstein vorhanden ist, kann der Sicherheit­sabstand auf einen halben Meter reduziert werden. Verkehrsze­ichen und Straßenlam­pen sind von jeglichem Bewuchs freizuhalt­en.

Unberührt bleibt nach dem Naturschut­zgesetz das Verbot, in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbe­stände über die zur Gewährleis­tung der Verkehrssi­cherheit und der Leichtigke­it des Verkehrs notwendig werdenden Maßnahmen hinaus zu roden, abzuschnei­den, auf andere Weise zu zerstören oder erheblich zu beeinträch­tigen.

Hinweise auf gefährlich­e Stellen nimmt das Ordnungsam­t der Stadt Schelkling­en unter der Rufnummer 07394/248 25 entgegen Alternativ auch E-Mail unter

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