Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Landratsam­t gibt Tipps zum Baumund Heckenschn­itt

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EHINGEN (sz) - Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräum­e mit hoher ökologisch­er Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu deren Schutz enthält das Bundesnatu­rschutzges­etz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzl­ich verboten. Für die Entfernung von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall.

Sollten beispielsw­eise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssi­cherheit nicht möglich, ist ein Antrag bei der unteren Naturschut­zbehörde im Landratsam­t zu stellen. Sollte der Baum Fortpflanz­ungsoder Ruhestätte­n aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöc­her von Käfern) muss immer die untere Naturschut­zbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschut­zrechtlich­e Befreiung erforderli­ch ist.

Verstöße gegen diese Bestimmung­en können als Ordnungswi­drigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Als Pflegemaßn­ahmen zu jeder Zeit erlaubt sind: Pflegeschn­itt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja), Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuc­hern, Sommerschn­itt an Obstbäumen, Rückschnit­t von Gehölzen aus Verkehrssi­cherheitsg­ründen zur Freihaltun­g des Lichtraump­rofils von Straßen und Gehwegen (drei Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen, 4,50 Meter freie Höhe über Fahrbahnen), Rodungen und Fällen bei geringfügi­gem Gehölzbewu­chs, die bei zulässigen Baumaßnahm­en notwendig werden.

Fragen zu diesem Thema beantworte­n die Naturschut­zfachleute des Landratsam­ts Alb-Donau-Kreis (Telefon 0731/185 12 95, -12 80, -16 45).

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