Landratsamt gibt Tipps zum Baumund Heckenschnitt
EHINGEN (sz) - Bäume, Hecken, Sträucher und Gebüsche sind Lebensräume mit hoher ökologischer Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere. Zu deren Schutz enthält das Bundesnaturschutzgesetz Regeln für das Schneiden und Fällen. Außerhalb des eigenen Gartens und des Waldes ist das Fällen von Bäumen zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich verboten. Für die Entfernung von Hecken und Sträuchern gilt das Verbot überall.
Sollten beispielsweise Vögel auf dem Baum brüten, muss man mit der Fällung bis zum Ende der Brutzeit warten. Ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt zu stellen. Sollte der Baum Fortpflanzungsoder Ruhestätten aufweisen (Nester, Baumhöhlen, Schlupflöcher von Käfern) muss immer die untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich ist.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Als Pflegemaßnahmen zu jeder Zeit erlaubt sind: Pflegeschnitt von Formhecken (zum Beispiel Liguster, Hainbuche oder Thuja), Auslichten und Verjüngen von Obstbäumen, Beeren- und Ziersträuchern, Sommerschnitt an Obstbäumen, Rückschnitt von Gehölzen aus Verkehrssicherheitsgründen zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (drei Meter freie Höhe über Geh- und Radwegen, 4,50 Meter freie Höhe über Fahrbahnen), Rodungen und Fällen bei geringfügigem Gehölzbewuchs, die bei zulässigen Baumaßnahmen notwendig werden.
Fragen zu diesem Thema beantworten die Naturschutzfachleute des Landratsamts Alb-Donau-Kreis (Telefon 0731/185 12 95, -12 80, -16 45).