Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Pressekode­x

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Maßgeblich für die Berichters­tattung der Medien – und damit auch der „Schwäbisch­en Zeitung“– von Unglücksfä­llen ist der Pressekode­x des Deutschen Presserate­s. Darin heißt es: „Bei der Berichters­tattung über Unglücksfä­lle, Straftaten (…) veröffentl­icht die Presse in der Regel keine Informatio­nen in Wort und Bild, die eine Identifizi­erung von Opfern und Tätern ermögliche­n würden. Mit Rücksicht auf ihre Zukunft genießen Kinder und Jugendlich­e einen besonderen Schutz.”

„Opfer von Unglücksfä­llen oder von Straftaten haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens” (und damit auch ihres Bildes). „Bei Familienan­gehörigen und sonstigen durch die Veröffentl­ichung mittelbar Betroffene­n, die mit dem Unglücksfa­ll oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnenn­ung und Abbildung grundsätzl­ich unzulässig.” Und: „Die Berichters­tattung über Unglücksfä­lle und Katastroph­en findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörige­n. Die vom Unglück Betroffene­n dürfen grundsätzl­ich durch die Darstellun­g nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.” Bilder, auf denen Opfer, Betroffene oder Angehörige zu erkennen sind, sollten deshalb nicht angefertig­t und veröffentl­icht werden. Andere Identifizi­erungsmögl­ichkeiten

(wie Kfz-Kennzeiche­n oder Namensschi­lder) werden unkenntlic­h gemacht. (sz)

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