Haftstrafe für Ehinger Drogenhändler
Das Gericht in Ulm sieht den bewaffneten Handel als erwiesen an.
● ULM/EHINGEN - Ein Jahr und elf Monate – so lange muss der Ehinger Drogendealer in Haft, der am Ulmer Landgericht angeklagt war. Die Zweite Große Strafkammer sah es als erwiesen an, dass der 33-Jährige bewaffneten Handel mit Drogen in nicht geringer Menge trieb und auch Betäubungsmittel besaß. Der Staatsanwalt hatte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gefordert. Weil der Ehinger an einer Psychose leidet, ordnete die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Am 25. Februar 2017 tauchte die Polizei bei dem Ehinger zu Hause auf, weil er laut randalierte. Die Beamten fanden Drogen, die offen herumlagen und durchsuchten sein Zimmer. Neben kleineren Mengen an Haschisch, Amphetamin, Ecstasy und LSD fanden sie rund 200 Gramm Marihuana, die rund 26 Gramm vom Wirkstoff THC enthielten – das Dreieinhalbfache einer nicht geringen Menge, wie der Vorsitzende Richter ausführte. Auch fand die Polizei fünf Messer, darunter ein beidseitig geschliffenes Wurfmesser.
Der 33-Jährige stand unter Bewährung. Erst kurz zuvor war er in Ehingen wegen Drogenhandels verurteilt worden, auch vorher wurden bei ihm bereits Waffen entdeckt. Im August 2017, als der Haftbefehl vollstreckt werden sollte, fand die Polizei abermals Drogen beim Angeklagten.
In seinem Plädoyer hatte der Verteidiger noch erklärt: Zu entscheiden, welche Menge vom beschlagnahmten Marihuana für den Eigenkonsum und welche für den Handel bestimmt gewesen sei, wäre äußerst schwierig. Zumindest 100 Gramm seien für den Verkauf bestimmt gewesen, erklärte am Mittwoch jedoch der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung. Mit Drogen gehandelt zu haben, habe der Angeklagte aber nicht gestanden.
Dafür, dass der Ehinger mit den Drogen gehandelt habe, spreche die Aussage eines Polizisten, dass im Umfeld der Wohnung des Angeklagten gedealt werde, erklärte der Vorsitzende Richter. Außerdem sei eine Feinwaage gefunden worden, die nachweislich zum Abwiegen von Drogen benutzt worden sei. Entdeckt wurden auch zwei Rollen mit Klemmtüten. Die Vorstrafe wegen Drogenhandels würde zudem nahelegen, „dass ihm das nicht wesensfremd ist“, so der Richter.
Blick auf Finanzen entlarvt den Angeklagten
Das gewichtigste Argument sei aber ein Blick auf die Finanzen des Angeklagten. Mit seinem Einkommen sei eine Finanzierung seines Drogenkonsums nicht möglich gewesen, so der Richter. Der Ehinger hatte nur Arbeitslosengeld erhalten und musste unter anderem Miete bezahlen. Der Richter rechnete vor, was ihm für den Drogenkonsum und den Lebensunterhalt geblieben wäre – zu wenig. Allein um seinen MarihuanaKonsum zu finanzieren, hätte er 900 Euro im Monat aufwenden müssen.
Die 200 Gramm Marihuana hätten einen Einkaufspreis von mindestens 1000 Euro, rechnete der Richter vor. Außerdem waren beim Angeklagten rund 3600 Euro Bargeld gefunden worden. Von seinem Konto hatte er aber so gut wie nie Bargeld abgehoben – zuletzt im November 2016 eintausend Euro. „Es muss anderweitig Geld verdient worden sein, um den Wert beschaffen zu können, der in der Wohnung aufgefunden wurde“, so der Richter. Um von bewaffnetem Handel zu sprechen, bedürfe es keiner Verwendung der Waffen, sondern nur der Verfügbarkeit.
Die Kammer berücksichtigte, dass der Angeklagte an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidet, wahrscheinlich durch den exzessiven Cannabis-Genuss. Der Verurteilte wisse zwar noch, was Recht und Ordnung ist, so der Richter, aber sein Handeln sei aufgrund der Sucht erheblich beeinträchtigt. Außerdem ging die Kammer von einem minderschweren Fall aus. Für den 33-Jährigen spreche unter anderem seine Reue, dass er mit einer weichen Droge gehandelt hat und seine wirtschaftliche Situation: „Ohne den Handel wäre der Eigenkonsum nicht finanzierbar gewesen.“Gegen ihn spreche der Bewährungsbruch.
Eine Bewährung sei deshalb nicht drin, so der Richter. Auch nicht, weil der psychiatrische Gutachter erklärt hatte, es gebe unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei erfolgversprechend, auch weil der Angeklagte therapiewillig sei. Der Ehinger hat eine Woche Zeit, Revision gegen das Urteil einzulegen.