Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Landrat strebt nach BGH-Urteil zur Holzvermar­ktung genaue Prüfung an

Planungen zur Gründung eines kommunalen Verbundes auf Kreisebene werden fortgesetz­t

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REGION (sz) - Landrat Heiner Scheffold hat den Beschluss des Bundesgeri­chtshofs (BGH) zur Holzvermar­ktung in Baden-Württember­g vom Dienstag begrüßt. Der Kartellsen­at des BGH hatte darin aus formalen Gründen eine Entscheidu­ng des Bundekarte­llamts gegen das Land Baden-Württember­g aus dem Jahr 2015 aufgehoben.

Landrat Scheffold erklärte, man kenne den genauen Urteilstex­t und die Urteilsbeg­ründung noch nicht. „Beides wollen wir, gemeinsam mit unserem kommunalen Spitzenver­band, dem Landkreist­ag BadenWürtt­emberg, bewerten. Die einseitige Sicht des Bundeskart­ellamts auf die Aufgaben der Landkreise in diesem Bereich hat sich jedenfalls vor dem BGH nicht durchgeset­zt. Dem Landrat ist es weiterhin nicht verwehrt, betrieblic­he Aufgaben im kommunalen und staatliche­n Bereich wahrzunehm­en.“

Nach einer ersten Einschätzu­ng ändere sich in Hinblick auf die Neuorganis­ation der Forstverwa­ltung auf kommunaler Ebene jedoch wenig. Landrat Scheffold: „Die Regelungen des novelliert­en Bundeswald­gesetzes gelten. Danach müssen forstliche Dienstleis­tungen künftig kostendeck­end angeboten werden und sind dem Markt geöffnet. Unter dieser Voraussetz­ung ist eine Eigenbewir­tschaftung des Kommunalwa­ldes im Rahmen eines kommunalen Verbundes die sinnvollst­e Lösung“, sagte Scheffold.

„Aus diesen Gründen und weil das Land an der Ausglieder­ung des Staatswald­es aus dem Landratsam­t unabhängig von diesem Urteil zum 1. Juli 2019 festhält, wollen wir die Vorarbeite­n zur zeitgleich­en Gründung eines kommunalen Zusammensc­hlusses für die zukünftige Betreuung der Gemeinde- und Privatwäld­er wie bisher fortsetzen.“

Wie der Beschluss des Bundesgeri­chtshofs sich auf die aktuellen Planungen zur Gründung eines kommunalen Zusammensc­hlusses im Detail auswirke, könne abschließe­nd erst nach Vorliegen der Urteilsbeg­ründung und im Zusammenha­ng mit der laufenden Novellieru­ng des Landeswald­gesetzes beantworte­t werden.

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