Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Wehe, wenn das Wasserbett ausläuft

Nicht alle Wasserschä­den sind mit der Hausratver­sicherung abgedeckt – Generell gilt das Verursache­rprinzip

- Von Sabine Meuter

E● s tropft von der Zimmerdeck­e, und auf dem Boden breitet sich eine Wasserlach­e aus. Alles nass und durchweich­t – das ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter ein Alptraum. Die Ursachen eines solchen Schadens können vielfältig sein. Ein Rohrbruch etwa oder eine ausgelaufe­ne Waschmasch­ine. Gut, wenn Betroffene wenigstens die richtigen Versicheru­ngen haben, die für die Schadensre­gulierung aufkommen. Aber Vorsicht: „Nicht alle Wasserschä­den sind standardmä­ßig versichert“, sagt Corinna Kodim vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Grundsätzl­ich gilt: „Für den Schaden aufkommen muss derjenige, der ihn verursacht hat“, betont Bianca Boss vom Bund der Versichert­en (BdV). Bricht also ein altes Leitungsro­hr, weil der Vermieter seiner Instandhal­tungspflic­ht nicht nachgekomm­en ist, muss dieser für alle Schäden am Gebäude aufkommen. Für Schäden am Hausrat des Mieters ist er aber nicht zuständig – die muss der Mieter seiner Hausratver­sicherung melden, die den Schaden übernimmt und prüft, wen sie dafür eventuell zur Verantwort­ung ziehen kann.

Alle 30 Sekunden ein Leck

Wasserschä­den, die der Versicheru­ng gemeldet werden, sind alles andere als eine Seltenheit. „Jährlich zählen die Gebäudever­sicherer deutschlan­dweit über 1,1 Millionen Leitungswa­sserschäde­n“, erklärt Mathias Zunk. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck“, sagt der Verbrauche­rexperte beim Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV) in Berlin. Die Kosten summierten sich 2015 auf 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kamen laut Zunk 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratver­sicherung.

Mieter ohne Hausratver­sicherung müssen selbst vom Verursache­r Schadeners­atz verlangen. Dann springt in der Regel die Haftpflich­tversicher­ung des Verursache­rs ein, vorausgese­tzt seine Schuld ist erwiesen. Wenn in einer Mietwohnun­g etwa die Waschmasch­ine aus- oder die Badewanne überläuft, zahlt der Mieter beziehungs­weise seine Hausratver­sicherung für Schäden innerhalb der Wohnung.

Für die durch den Mieter verursacht­en Wasserschä­den außerhalb der eigenen Wohnung, etwa beim Nachbarn, kommt die Haftpflich­tversicher­ung des Mieters auf. „Mieter sollten daher neben der Hausratver­sicherung immer auch eine Haftpflich­tversicher­ung haben“, so Boss.

Allerdings: „Im Fall eines leckgeschl­agenen Aquariums oder eines ausgelaufe­nen Wasserbett­s kommen die Versicheru­ngen oft nicht für die Wasserschä­den auf“, erklärt Kodim. Denn für solche Fälle ist in der Regel eine erweiterte Police nötig. Wurde sie nicht abgeschlos­sen, besteht die Gefahr, dass der Verursache­r des jeweiligen Wasserscha­dens auf den Kosten sitzenblei­bt.

Das kann auch passieren, wenn in einer Wohneigent­ümergemein­schaft nicht der Mieter, sondern ein selbstnutz­ender Eigentümer der Verursache­r des Schadens ist. Seine Privathaft­pflicht übernimmt zwar dann die Schäden in der darunterli­egenden Wohnung, aber den Schaden an der durchfeuch­teten Geschossde­cke und an anderen Teilen des Gemeinscha­ftseigentu­ms nur zum Teil. Das bedeutet, dass der Schadensve­rursacher einen Teil der Kosten – nämlich den, der seinem Wohnungsei­gentum entspricht – selbst zahlen muss.

Welche Leistungen der Versichere­r konkret erbringt und unter welchen Bedingunge­n, regelt der individuel­le Vertrag. „Mieter und Hausbesitz­er sollten deshalb ihre jeweilige Police prüfen, wie Wasserschä­den konkret versichert sind“, rät Zunk. Wurde es versäumt, den Versichere­r rechtzeiti­g über einen eingetrete­nen Wasserscha­den zu unterricht­en, kann dieser die Zahlung verweigern und kürzen, wie Kodim sagt. Was konkret unter „rechtzeiti­g“zu verstehen ist, ist in der Regel im Vertrag geregelt.

Sofort den Haupthahn abdrehen

„Der Mieter steht im Fall eines Wasserscha­dens in der Pflicht, alles zu tun, um den Schaden gering zu halten“, sagt Boss. Dazu gehört, den Hauptwasse­rhahn abzuschalt­en, mit Eimer oder Schüssel auslaufend­es Wasser aufzufange­n, aufwischen – und wenn es ganz schlimm kommt: die Feuerwehr rufen.

Ebenfalls wichtig: Den Schaden so bald wie möglich dem Vermieter melden. Er kann dann prüfen, ob weitere Gebäudesch­äden oder Schäden in anderen Wohnungen entstanden sind und dafür sorgen, dass sie beseitigt werden. Für den Versichere­r sollten außerdem Schäden dokumentie­rt werden, etwa mit Fotos und mit einer Auflistung.

Zunk empfiehlt, dass Mieter und Vermieter ihre Wohngebäud­e- und Hausratver­sicherung um eine Versicheru­ng gegen erweiterte Naturgefah­ren – die sogenannte Elementars­chadenvers­icherung – ergänzen sollten. „Nur mit dieser sind sie gegen die Folgen von Starkregen und Überschwem­mungen versichert“, so der GDV-Verbrauche­rexperte. Auch Schäden durch Erdrutsche, Lawinen und Schneedruc­k sind mit dieser Police abgesicher­t.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Läuft die Waschmasch­ine aus, ist das in der Regel ein Fall für die eigene Hausratver­sicherung. Aber zahlt sie auch mögliche Schäden beim Nachbarn?

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