Bayern gewinnt Markenstreit
Markenstreit um Märchenschloss, Oktoberfest und Ballermann beschäftigt Gerichte
● BRÜSSEL/MÜNCHEN (dpa) - Das Oktoberfest, Neuschwanstein und auch der Ballermann sind weit über deutsche Grenzen hinaus bekannt. In allen drei Fällen gibt es Streit um die Verwendung der Begriffe: Sind es Marken, die geschützt werden müssen oder handelt es sich um Allgemeingut?
Im Fall des bayerischen Touristenmagnets Schloss Neuschwanstein bei Hohenschwangau hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg nun mit einem Urteil die bisherige Regelung bestätigt – zugunsten des Freistaats Bayern. Am Donnerstag wiesen die Richter in Luxemburg eine Klage des Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) zurück. Bayern darf somit weiter Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen, die mit dem berühmten Schloss werben.
Der Streit zwischen dem Bundesland und dem Verband schwelt seit Jahren (Rechtssache C-488/16 P). Der Souvenirverband als Vertreter von Fabrikanten und Händlern argumentierte unter anderem, „Neuschwanstein“bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht schützbar.
Mit dem Urteil bestätigte der EuGH nun, was ein untergeordnetes EU-Gericht bereits 2016 festgestellt hatte: Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne „zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden“, befanden die Richter. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.
Die Bayerische Schlösserverwaltung zeigte sich erfreut. Der Freistaat habe „Neuschwanstein“als Marke eintragen lassen, um Missbrauch, Verunglimpfung und kommerzielle Ausbeutung abzuwenden, teilte die Behörde nach dem Urteil mit. Der markenrechtliche Schutz entspreche „dem internationalen Standard der Top-Sehenswürdigkeiten wie Alhambra, Tower of London, Buckingham Palace, Windsor Castle oder Sanssouci“. Etwa 1,5 Millionen Menschen besuchen jährlich das ab 1869 errichtete und nie vollendete Schloss.
Für den Souvenirverband ist das Urteil ein Rückschlag. Man habe sich mehr erwartet, sagte Bernhard Bittner, der Anwalt des Verbands. Er sei gespannt, inwieweit der Freistaat künftig Lizenzgebühren von Händlern verlangen werde.
Noch keine Entscheidungen gibt es in den Streitfällen „Ballermann“und „Oktoberfest“. Im Streit um eine mögliche Markenrechtsverletzung bei einer „Ballermann“-Party hat das Oberlandesgericht München eine Entscheidung am Donnerstag auf den 27. September vertagt.
Ein Paar aus Niedersachsen hatte den Begriff „Ballermann“vor mehr als 20 Jahren als Markenbezeichnung schützen lassen und seither viel Geld mit Lizenzgebühren verdient. Die Betreiberin einer Diskothek in Cham in der Oberpfalz wehrt sich nun dagegen, dem Ehepaar Schadenersatz für die Ausrichtung einer „Ballermann“-Party zu zahlen.
Nach eigenen Angaben hat das Paar etwa 400 Mal wegen Markenrechtsverletzungen prozessiert und jedes Mal gewonnen. Diesmal könnte es anders ausgehen. Die früheren Prozesse liegen teils lange zurück. Es sei möglich, dass der Begriff „Ballermann“seither schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich inzwischen um eine Beschreibung handle, sagte der Vorsitzende Richter. Für den Fall der ersten juristischen Niederlage will die Kammer jedoch die Revision zum BGH zulassen. Die beklagte Diskotheksbetreiberin ließ über ihren Anwalt mitteilen, dass der Begriff als Bezeichnung für ein Gebiet auf Palma de Mallorca stehe, das zudem schon lange im Duden stehe.
Anders gelagert ist der Fall „Oktoberfest“und „Wiesn“. Die Stadt hatte die Eintragung im März dieses Jahres offiziell beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) beantragt (Az.: 30 2018 008 442.3). Allerdings seien hier noch einige Fragen zu klären, erklärte nun ein Sprecher des amts. Ob München künftig Lizenzgebühren verlangen kann, ist damit knapp zwei Wochen vor dem Fassanstich noch unklar.