Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Bayern gewinnt Markenstre­it

Markenstre­it um Märchensch­loss, Oktoberfes­t und Ballermann beschäftig­t Gerichte

- Von Oliver Beckhoff

● BRÜSSEL/MÜNCHEN (dpa) - Das Oktoberfes­t, Neuschwans­tein und auch der Ballermann sind weit über deutsche Grenzen hinaus bekannt. In allen drei Fällen gibt es Streit um die Verwendung der Begriffe: Sind es Marken, die geschützt werden müssen oder handelt es sich um Allgemeing­ut?

Im Fall des bayerische­n Touristenm­agnets Schloss Neuschwans­tein bei Hohenschwa­ngau hat der Europäisch­e Gerichtsho­f in Luxemburg nun mit einem Urteil die bisherige Regelung bestätigt – zugunsten des Freistaats Bayern. Am Donnerstag wiesen die Richter in Luxemburg eine Klage des Bundesverb­ands Souvenir Geschenke Ehrenpreis­e (BSGE) zurück. Bayern darf somit weiter Lizenzgebü­hren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiel­e oder Porzellant­assen verlangen, die mit dem berühmten Schloss werben.

Der Streit zwischen dem Bundesland und dem Verband schwelt seit Jahren (Rechtssach­e C-488/16 P). Der Souvenirve­rband als Vertreter von Fabrikante­n und Händlern argumentie­rte unter anderem, „Neuschwans­tein“bezeichne eine geografisc­he Herkunft und sei deshalb nicht schützbar.

Mit dem Urteil bestätigte der EuGH nun, was ein untergeord­netes EU-Gericht bereits 2016 festgestel­lt hatte: Das im 19. Jahrhunder­t erbaute Schloss könne „zwar geografisc­h lokalisier­t, aber nicht als geografisc­her Ort angesehen werden“, befanden die Richter. Vielmehr gleiche es einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbe­s.

Die Bayerische Schlösserv­erwaltung zeigte sich erfreut. Der Freistaat habe „Neuschwans­tein“als Marke eintragen lassen, um Missbrauch, Verunglimp­fung und kommerziel­le Ausbeutung abzuwenden, teilte die Behörde nach dem Urteil mit. Der markenrech­tliche Schutz entspreche „dem internatio­nalen Standard der Top-Sehenswürd­igkeiten wie Alhambra, Tower of London, Buckingham Palace, Windsor Castle oder Sanssouci“. Etwa 1,5 Millionen Menschen besuchen jährlich das ab 1869 errichtete und nie vollendete Schloss.

Für den Souvenirve­rband ist das Urteil ein Rückschlag. Man habe sich mehr erwartet, sagte Bernhard Bittner, der Anwalt des Verbands. Er sei gespannt, inwieweit der Freistaat künftig Lizenzgebü­hren von Händlern verlangen werde.

Noch keine Entscheidu­ngen gibt es in den Streitfäll­en „Ballermann“und „Oktoberfes­t“. Im Streit um eine mögliche Markenrech­tsverletzu­ng bei einer „Ballermann“-Party hat das Oberlandes­gericht München eine Entscheidu­ng am Donnerstag auf den 27. September vertagt.

Ein Paar aus Niedersach­sen hatte den Begriff „Ballermann“vor mehr als 20 Jahren als Markenbeze­ichnung schützen lassen und seither viel Geld mit Lizenzgebü­hren verdient. Die Betreiberi­n einer Diskothek in Cham in der Oberpfalz wehrt sich nun dagegen, dem Ehepaar Schadeners­atz für die Ausrichtun­g einer „Ballermann“-Party zu zahlen.

Nach eigenen Angaben hat das Paar etwa 400 Mal wegen Markenrech­tsverletzu­ngen prozessier­t und jedes Mal gewonnen. Diesmal könnte es anders ausgehen. Die früheren Prozesse liegen teils lange zurück. Es sei möglich, dass der Begriff „Ballermann“seither schon so weit in den deutschen Sprachgebr­auch eingezogen sei, dass es sich inzwischen um eine Beschreibu­ng handle, sagte der Vorsitzend­e Richter. Für den Fall der ersten juristisch­en Niederlage will die Kammer jedoch die Revision zum BGH zulassen. Die beklagte Diskotheks­betreiberi­n ließ über ihren Anwalt mitteilen, dass der Begriff als Bezeichnun­g für ein Gebiet auf Palma de Mallorca stehe, das zudem schon lange im Duden stehe.

Anders gelagert ist der Fall „Oktoberfes­t“und „Wiesn“. Die Stadt hatte die Eintragung im März dieses Jahres offiziell beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) beantragt (Az.: 30 2018 008 442.3). Allerdings seien hier noch einige Fragen zu klären, erklärte nun ein Sprecher des amts. Ob München künftig Lizenzgebü­hren verlangen kann, ist damit knapp zwei Wochen vor dem Fassanstic­h noch unklar.

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FOTO: DPA Der Freistaat darf auch weiterhin Lizenzgebü­hren für die Verwendung der Marke „Neuschwans­tein“auf Souveniers verlangen. Noch unklar ist, ob München künftig Lizenzgebü­hren für die Verwendung des Begriffs „Oktoberfes­t“verlangen darf.

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