Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Zugriff auf E-Mails bei Abwesenhei­t streng geregelt

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Nimmt ein Arbeitnehm­er länger Urlaub oder Elternzeit, gibt es meist eine klare Vertretung­sregelung. Kunden oder Geschäftsp­artner, die sich per E-Mail bei ihm melden, erhalten dann oft eine Abwesenhei­tsnotiz mit dem Verweis auf Ansprechpa­rtner. Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehm­er überrasche­nd länger abwesend ist – etwa aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls – darf dann der Chef einfach auf sein Postfach zugreifen?

„Auf E-Mails mit dienstlich­em Bezug darf der Chef grundsätzl­ich zugreifen“, sagt Barbara Reinhard, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Das bedeutet: Wenn sich nur berufliche Nachrichte­n im Postfach befinden, der Arbeitgebe­r also grundsätzl­ich private E-Mails im Büro verboten hat, darf er die E-Mails abrufen und bearbeiten. „Dann muss er den Arbeitnehm­er in dem genannten Notfall auch gar nicht vorher informiere­n“, erklärt Reinhard.

Etwas anderes gilt, wenn der Chef private E-Mails in der Firma erlaubt hat – also private und berufliche Nachrichte­n ins Postfach einlaufen. „Dann dürfen der Arbeitgebe­r und Kollegen in der Regel nicht einfach auf das Postfach zugreifen“, sagt Reinhard.

Bei Verstößen gegen das Persönlich­keitsrecht oder gegen Datenschut­zregelunge­n drohen dem Arbeitgebe­r Bußgelder. „Auch Schadeners­atzforderu­ngen des Arbeitnehm­ers sind bei Verstößen unter Umständen möglich“, sagt Reinhard.

Idealerwei­se sollte im Unternehme­n vorab eindeutig geregelt sein, was bei längerer Abwesenhei­t erlaubt ist – etwa über die Betriebsve­reinbarung. Dann können Arbeitnehm­er für den Vertretung­sfall beispielsw­eise bei der IT ein Passwort für ihr Postfach hinterlege­n. (dpa)

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FOTO: DPA Greifen Arbeitgebe­r unerlaubt auf das Postfach ihrer Mitarbeite­r zu, drohen hohe Geldbußen.

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