Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Kreis darf Forstbesit­zer weiter unterstütz­en

Beratung und Vermarktun­g wie bisher möglich – Voraussich­tlich höhere Kosten

- Von Ludger Möllers und unseren Agenturen

ULM - Die 9000 Besitzer von Privatwald im Alb-Donau-Kreis können aufatmen: Der Landkreis bietet auch weiterhin kostenfrei­e Beratung an. Allerdings müssen Eigentümer, deren Wald größer als fünf Hektar ist, sich ab 1. Januar 2020 auf höhere Kosten einstellen, wenn sie die Bewirtscha­ftung ihrer Forsten dem Kreis übergeben: Dann werden die Vollkosten abgerechne­t. Besitzer, deren Wald kleiner als fünf Hektar ist, sollen für diese Leistung weiterhin staatliche Unterstütz­ung bekommen, wie der Verwaltung­sausschuss des Kreistages am Montag erfuhr.

Wie Thomas Hermann vom Fachdienst Forst und Naturschut­z sagt, lassen sich derzeit die 51 Städte und Gemeinden im Kreis, die Wald besitzen, ebenso forstwirts­chaftlich vom Kreis beraten wie zahlreiche Waldbesitz­er. Auch übernimmt der Kreis die Vermarktun­g: Doch dieses Verfahren war den Kartellbeh­örden ein Dorn im Auge, Klagen waren die Folge.

Das Bundeskart­ellamt hatte vom Land seit Jahren mehr Wettbewerb beim Verkauf von Holz aus Kommunalun­d Privatwäld­ern sowie bei der Bewirtscha­ftung dieser Wälder durch die Förster des Landes gefordert. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hatte die bisherige Praxis der hiesigen Holzvermar­ktung durch die staatliche „Forst BW“als wettbewerb­swidrig eingestuft.

Im konkreten Fall ging es wesentlich um die Holzvermar­ktung aus Privat- und Körperscha­ftswald in Baden-Württember­g und die Zuständigk­eit von Förstern. Der sogenannte Holzstreit wurde bis zum Bundesgeri­chtshof (BGH) geführt.

Letztlich gewann das Land BadenWürtt­emberg das Verfahren gegen das Bundeskart­ellamt – aber nur aus formalen Gründen. Der Kartellsen­at des BGH hob im Juni dieses Jahres eine Verfügung des Bundeskart­ellamtes aus dem Jahr 2015 und das erwähnte Urteil des Oberlandes­gerichts Düsseldorf dazu auf. Das Bundeskart­ellamt hätte die Verpflicht­ungszusage­n des Landes aus dem Jahr 2008 nicht aufheben dürfen.

Bundeskart­ellamt und BadenWürtt­emberg hatten sich 2008 darauf geeinigt, dass sich das Land an Holzvermar­ktungskoop­erationen nur noch beteiligt, wenn die Waldfläche der einzelnen Teilnehmer nicht größer als 3000 Hektar ist. Das Bundeskart­ellamt wollte diese Grenzen nachträgli­ch auf 100 Hektar senken. Außerdem sollte das Land unter bestimmten Voraussetz­ungen außerhalb des Staatswald­es nicht mehr die jährliche Betriebspl­anung, die forsttechn­ische Betriebsle­itung und den Revierdien­st durchführe­n dürfen.

Der BGH kassierte die nachträgli­che Änderung: Das Bundeskart­ellamt dürfe eine Verpflicht­ungszusage nicht allein deshalb aufheben, weil ihm nachträgli­ch wesentlich­e Tatsachen bekannt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidu­ng vorlagen.

Forstrefor­m wird geplant

Landwirtsc­haftsminis­ter Peter Hauk (CDU) hatte sich nach dem Urteil erleichter­t geäußert: „Die derzeitige Rechtslage in Baden-Württember­g ist vollkommen verfassung­skonform, ist kartellrec­htskonform und kann von niemandem beanstande­t werden.“Man arbeite nun weiter an einer Reform, um den Vorgaben des Bundeswald­gesetzes zu entspreche­n. „Wir wissen aber schon eines: Die ganz strengen Maßstäbe werden wir dabei nicht mehr anlegen müssen“, sagte Hauk.

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FOTO: DPA Die Holzvermar­ktung war lange umstritten. Jetzt steht fest: Waldbesitz­er können weiter mit dem Kreis rechnen.

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