Kreis darf Forstbesitzer weiter unterstützen
Beratung und Vermarktung wie bisher möglich – Voraussichtlich höhere Kosten
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ULM - Die 9000 Besitzer von Privatwald im Alb-Donau-Kreis können aufatmen: Der Landkreis bietet auch weiterhin kostenfreie Beratung an. Allerdings müssen Eigentümer, deren Wald größer als fünf Hektar ist, sich ab 1. Januar 2020 auf höhere Kosten einstellen, wenn sie die Bewirtschaftung ihrer Forsten dem Kreis übergeben: Dann werden die Vollkosten abgerechnet. Besitzer, deren Wald kleiner als fünf Hektar ist, sollen für diese Leistung weiterhin staatliche Unterstützung bekommen, wie der Verwaltungsausschuss des Kreistages am Montag erfuhr.
Wie Thomas Hermann vom Fachdienst Forst und Naturschutz sagt, lassen sich derzeit die 51 Städte und Gemeinden im Kreis, die Wald besitzen, ebenso forstwirtschaftlich vom Kreis beraten wie zahlreiche Waldbesitzer. Auch übernimmt der Kreis die Vermarktung: Doch dieses Verfahren war den Kartellbehörden ein Dorn im Auge, Klagen waren die Folge.
Das Bundeskartellamt hatte vom Land seit Jahren mehr Wettbewerb beim Verkauf von Holz aus Kommunalund Privatwäldern sowie bei der Bewirtschaftung dieser Wälder durch die Förster des Landes gefordert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die bisherige Praxis der hiesigen Holzvermarktung durch die staatliche „Forst BW“als wettbewerbswidrig eingestuft.
Im konkreten Fall ging es wesentlich um die Holzvermarktung aus Privat- und Körperschaftswald in Baden-Württemberg und die Zuständigkeit von Förstern. Der sogenannte Holzstreit wurde bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführt.
Letztlich gewann das Land BadenWürttemberg das Verfahren gegen das Bundeskartellamt – aber nur aus formalen Gründen. Der Kartellsenat des BGH hob im Juni dieses Jahres eine Verfügung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2015 und das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dazu auf. Das Bundeskartellamt hätte die Verpflichtungszusagen des Landes aus dem Jahr 2008 nicht aufheben dürfen.
Bundeskartellamt und BadenWürttemberg hatten sich 2008 darauf geeinigt, dass sich das Land an Holzvermarktungskooperationen nur noch beteiligt, wenn die Waldfläche der einzelnen Teilnehmer nicht größer als 3000 Hektar ist. Das Bundeskartellamt wollte diese Grenzen nachträglich auf 100 Hektar senken. Außerdem sollte das Land unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des Staatswaldes nicht mehr die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchführen dürfen.
Der BGH kassierte die nachträgliche Änderung: Das Bundeskartellamt dürfe eine Verpflichtungszusage nicht allein deshalb aufheben, weil ihm nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
Forstreform wird geplant
Landwirtschaftsminister Peter Hauk (CDU) hatte sich nach dem Urteil erleichtert geäußert: „Die derzeitige Rechtslage in Baden-Württemberg ist vollkommen verfassungskonform, ist kartellrechtskonform und kann von niemandem beanstandet werden.“Man arbeite nun weiter an einer Reform, um den Vorgaben des Bundeswaldgesetzes zu entsprechen. „Wir wissen aber schon eines: Die ganz strengen Maßstäbe werden wir dabei nicht mehr anlegen müssen“, sagte Hauk.