Mindestens 25 Prozent Zuschlag für Nachtarbeit
Arbeiten, wenn alle schlafen – das ist eine besondere gesundheitliche Belastung. Wer Nachtschichten leistet, hat daher das Recht auf einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn. Wahlweise eine angemessene Anzahl an freien Ausgleichstagen, erklärt der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 3 Sa 226/17).
Im konkreten Fall hatte eine Altenpflegerin von ihrem Arbeitgeber, einem privaten Pflegedienst, die in der Rechtsprechung üblichen 25 Prozent Zuschlag für ihre Nachtdienste gefordert. Ihr Arbeitgeber hielt einen Zuschlag von rund zehn Prozent des Bruttolohns für angemessen, da die Pflegerin während des Nachtdienstes nur unbedingt notwendige Tätigkeiten erledige.
Aus Sicht des Gerichts war die Pflegerin während der Nachtarbeit stets besonderer Verantwortung und hohem physischen Druck ausgesetzt – ihre Forderung sei daher gerechtfertigt. Eine Absenkung des Zuschlags ist nur zulässig, wenn es sich bei den Nachtschichten um Bereitschaftsdienste handelt und die Belastung im Vergleich zum Tagdienst geringer ist. Wer dauerhaft nachts arbeitet oder im Nachtdienst besonders beansprucht wird, könne sogar einen Zuschlag von 30 Prozent verlangen, so der Bund-Verlag. (dpa)