Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Steuerersp­arnis auch bei alternativ­en Heilmethod­en

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BERLIN (dpa) - Behandlung­skosten für eine wissenscha­ftlich nicht anerkannte Heilmethod­e sind steuerlich absetzbar, wenn eine amtsärztli­che Bestätigun­g vorliegt. „Dabei genügt auch ein knappes Attest vom Amtsarzt oder dem medizinisc­hen Dienst der Krankenkas­se“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Finanzgeri­chts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 1 K 1480/16). Im dem Fall machte ein Elternpaar die Kosten für eine Naturheilb­ehandlung als außergewöh­nliche Belastung in der Einkommens­teuererklä­rung geltend. Das Finanzamt berücksich­tigte die Kosten für die Heilbehand­lung jedoch nicht, da kein amtsärztli­ches Gutachten vorliege. Das sah das Gericht anders: Bei nicht wissenscha­ftlich anerkannte­n Heilmethod­en ist ein qualifizie­rter Nachweis erforderli­ch. Diesen Nachweis hätten die Eltern aber erbracht. Vor Beginn der Behandlung hatten die Eltern dazu ein privatärzt­liches Attest einer Fachärztin für Kinderund Jugendheil­kunde eingeholt.

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