Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Regelungen gehen in Europa weit auseinande­r

Am liberalste­n sind die Schweiz, die Niederland­e, Belgien und Luxemburg

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PARIS (AFP) - Aktive Sterbehilf­e, also die Tötung eines Menschen auf Verlangen, ist in den meisten EUStaaten verboten. Ausnahmen bilden Belgien, die Niederland­e und Luxemburg. Beihilfe zum Suizid, etwa das Beschaffen von tödlichen Medikament­en, die der Patient selbst einnimmt, sind in einer Reihe von Ländern erlaubt oder werden geduldet. Indirekte Sterbehilf­e, etwa das Verabreich­en starker Schmerzmit­tel, die den Tod beschleuni­gen können, ist in vielen EU-Staaten zulässig. Voraussetz­ung dafür ist aber oft eine Patientenv­erfügung. Das gleiche gilt für passive Sterbehilf­e, also den Verzicht auf lebenserha­ltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung.

In den Niederland­en, Belgien und G Luxemburg ist aktive Sterbehilf­e durch den Arzt erlaubt. Voraussetz­ung ist eine unweigerli­ch zum Tod führende Krankheit des Patienten sowie dessen ausdrückli­che Willensäuß­erung. Außerdem müssen die Betroffene­n voll zurechnung­sfähig sein. Über die Zulässigke­it der Tötung entscheide­t eine Kontrollko­mmission aus Ärzten, Juristen und Ethikbeauf­tragten. Seit 2014 gewährt Belgien auch unheilbar kranken Kindern, die unerträgli­che Schmerzen haben, das Recht auf aktive Sterbehilf­e. Ein Mindestalt­er schreibt das Gesetz nicht vor, die Kinder müssen aber „urteilsfäh­ig“sein. Auch die Niederland­e erlauben Sterbehilf­e für Kinder; diese müssen mindestens zwölf Jahre alt sein.

In Portugal wird derzeit die Legalisier­ung G der aktiven Sterbehilf­e im

Parlament debattiert. In erster Lesung stimmten die Abgeordnet­en bereits für die Gesetzesän­derung.

Die Beihilfe zum Suizid, um die es G in der deutschen Debatte geht, ist etwa in der Schweiz zwar nicht ausdrückli­ch erlaubt, doch wird sie gemäß einem medizinisc­hen Ethikkodex geregelt. Laut Gesetz ist es strafbar, jemandem „aus selbstsüch­tigen Beweggründ­en“bei der Selbsttötu­ng zu helfen. Wird dem Helfer jedoch kein solcher Beweggrund nachgewies­en, bleibt er straffrei. Organisati­onen wie „Exit“und „Dignitas“bieten Beihilfe zum Suizid als eine Art Dienstleis­tung an. Aktive Sterbehilf­e ist hingegen auch in der Schweiz verboten. In Frankreich dürfen Ärzte seit G 2005 einen unheilbar kranken Patienten

„sterben lassen“, sein Leben aber nicht aktiv beenden. 2016 wurde Todkranken das Recht auf eine dauerhafte, zum Bewusstsei­nsverlust führende Medikament­enbehandlu­ng „bis zum Tod“gewährt.

Italien entkrimina­lisierte im vergangene­n G Jahr die Beihilfe zum Suizid unter strengen Bedingunge­n.

In Griechenla­nd, wo die orthodoxe G Kirche sehr einflussre­ich ist, gilt Sterbehilf­e als Beleidigun­g Gottes und ist streng verboten. Auch Beihilfe zu Suizid ist nicht erlaubt. Im katholisch­en Polen sind nicht nur alle Arten von aktiver oder passiver Sterbehilf­e untersagt, sondern es ist auch Beihilfe zur Selbsttötu­ng verboten. Wer gegen diese Vorschrift­en verstößt, nimmt mehrjährig­e Freiheitss­trafen in Kauf.

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