„Fack Ju Göhte“kann Marke werden
Constantin Film darf Titel nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs womöglich zur Werbung nutzen
GLUXEMBURG (dpa) - Mehr als 20 Millionen Zuschauer, etliche Preise und positive Kritiken – die „Fack Ju Göhte“-Filme um den Aushilfslehrer Zeki Müller, die vorlaute Chantal und den halbstarken Danger waren ein Riesenerfolg. Als Marke durfte die Constantin Film GmbH den Titel in der EU dennoch nicht eintragen. Nach jahrelangem Rechtsstreit besteht nun Hoffnung für das Münchner Unternehmen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag, dass sich das EU-Markenamt EUIPO erneut mit der Markenanmeldung von 2015 befassen muss. In ihrer vorherigen Entscheidung habe die EU-Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass „Fack Ju Göhte“von der deutschsprachigen breiten Öffentlichkeit offenbar nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen worden sei, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-240/18 P).
Bald also könnte der Weg frei sein für den „Fack Ju Göhte“-Schriftzug auf Armbändern, Spielen oder Sportartikeln. Schon vor fünf Jahren wollte die Constantin GmbH sich den Titel ihrer erfolgreichen Filme um eine Chaosklasse an der Münchner Goethe-Gesamtschule als Marke in der
EU schützen lassen. Das EU-Markenamt lehnte das jedoch ab und begründete dies damit, dass Deutsche in den Wörtern „Fack Ju“den vulgären und anstößigen englischen Ausdruck „fuck you“(deutsch: fick dich) erkennen würden.
Gegen diese Entscheidung klagte Constantin Film vor dem EU-Gericht, das dem Markenamt 2018 recht gegeben und ähnlich argumentierte hatte. EUIPO habe zu Recht entschieden, dass „Fack Ju Göhte“gegen die guten Sitten verstoße – und deshalb nicht als Marke eingetragen werden könne. Die Tatsache, dass die
Filme seit dem Kinostart von Millionen Menschen gesehen worden seien, bedeute nicht, dass Verbraucher nicht an dem angemeldeten Titel Anstoß nähmen. Auch gegen diese Entscheidung legte Constantin Film Rechtsmittel ein.
Nach dem Urteil des EuGH stehen die Chancen für die Produktionsfirma nun gar nicht schlecht. Die Luxemburger Richter widerlegten die Argumentation des Markenamts in wesentlichen Punkten und entschieden, dass die Behörde den Antrag erneut prüfen müsse. Es sei nicht plausibel erklärt worden, weshalb