Schwäbische Zeitung (Ehingen)

„Fack Ju Göhte“kann Marke werden

Constantin Film darf Titel nach Entscheidu­ng des Europäisch­en Gerichtsho­fs womöglich zur Werbung nutzen

- Von Michel Winde

GLUXEMBURG (dpa) - Mehr als 20 Millionen Zuschauer, etliche Preise und positive Kritiken – die „Fack Ju Göhte“-Filme um den Aushilfsle­hrer Zeki Müller, die vorlaute Chantal und den halbstarke­n Danger waren ein Riesenerfo­lg. Als Marke durfte die Constantin Film GmbH den Titel in der EU dennoch nicht eintragen. Nach jahrelange­m Rechtsstre­it besteht nun Hoffnung für das Münchner Unternehme­n.

Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) urteilte am Donnerstag, dass sich das EU-Markenamt EUIPO erneut mit der Markenanme­ldung von 2015 befassen muss. In ihrer vorherigen Entscheidu­ng habe die EU-Behörde nicht ausreichen­d berücksich­tigt, dass „Fack Ju Göhte“von der deutschspr­achigen breiten Öffentlich­keit offenbar nicht als moralisch verwerflic­h wahrgenomm­en worden sei, urteilten die Luxemburge­r Richter (Rechtssach­e C-240/18 P).

Bald also könnte der Weg frei sein für den „Fack Ju Göhte“-Schriftzug auf Armbändern, Spielen oder Sportartik­eln. Schon vor fünf Jahren wollte die Constantin GmbH sich den Titel ihrer erfolgreic­hen Filme um eine Chaosklass­e an der Münchner Goethe-Gesamtschu­le als Marke in der

EU schützen lassen. Das EU-Markenamt lehnte das jedoch ab und begründete dies damit, dass Deutsche in den Wörtern „Fack Ju“den vulgären und anstößigen englischen Ausdruck „fuck you“(deutsch: fick dich) erkennen würden.

Gegen diese Entscheidu­ng klagte Constantin Film vor dem EU-Gericht, das dem Markenamt 2018 recht gegeben und ähnlich argumentie­rte hatte. EUIPO habe zu Recht entschiede­n, dass „Fack Ju Göhte“gegen die guten Sitten verstoße – und deshalb nicht als Marke eingetrage­n werden könne. Die Tatsache, dass die

Filme seit dem Kinostart von Millionen Menschen gesehen worden seien, bedeute nicht, dass Verbrauche­r nicht an dem angemeldet­en Titel Anstoß nähmen. Auch gegen diese Entscheidu­ng legte Constantin Film Rechtsmitt­el ein.

Nach dem Urteil des EuGH stehen die Chancen für die Produktion­sfirma nun gar nicht schlecht. Die Luxemburge­r Richter widerlegte­n die Argumentat­ion des Markenamts in wesentlich­en Punkten und entschiede­n, dass die Behörde den Antrag erneut prüfen müsse. Es sei nicht plausibel erklärt worden, weshalb

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