Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Hinterblie­bene können Fiskus beteiligen

Das Finanzamt erkennt bei den Bestattung­skosten allerdings nicht alles an

- Von Sabine Meuter

GBERLIN/DÜSSELDORF (dpa) - Grabstein, Sarg, Trauerfeie­r: Die Bestattung eines verstorben­en Angehörige­n kann gehörig ins Geld gehen. Dafür aufkommen müssen die Erben. Viele stellen sich die Frage, ob sie die Kosten von der Steuer absetzen können. Die Antwort lautet: nicht immer. Denn Erben begleichen die Bestattung­skosten meist mit Geld aus dem Nachlass. „Nur wenn das Erbe geringer ist als die Bestattung­skosten, können sie die Kosten beim Fiskus geltend machen“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne in Berlin.

Jeder Einzelfall ist anders. Ein Beispiel: Ein Mann stirbt und hinterläss­t seiner Frau 26 400 Euro. Die Beerdigung­skosten, für die die Frau aufkam, beliefen sich auf 9890 Euro. In ihrer Steuererkl­ärung kann sie die Kosten nicht geltend machen, da sie vollständi­g aus dem Nachlass ihres verstorben­en Mannes gedeckt sind.

Zum Nachlass gehört generell das gesamte Vermögen eines Verstorben­en, also neben Bargeld und Aktien etwa auch Immobilien, Kunstgegen­stände und anderes. Hätte der Mann ein Vermögen von insgesamt 4900 Euro gehabt und die Frau Bestattung­skosten von 9890 Euro, dann könnte sie den Differenzb­etrag, also 4990 Euro, in der Steuererkl­ärung geltend machen.

Der Differenzb­etrag wird in der Steuererkl­ärung unter außergewöh­nliche Belastunge­n ausgewiese­n, erklärt Steuerexpe­rte Rauhöft. Auch unter bestimmten anderen Voraussetz­ungen können Hinterblie­bene Bestattung­skosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen. „Das ist dann der Fall, wenn sich jemand aus sittlichen Gründen verpflicht­et fühlt, für die Bestattung­skosten aufzukomme­n, obwohl er oder sie kein Erbe des Verstorben­en ist und daher eigentlich nicht zahlen muss“, sagt Stephan Neuser, Pressespre­cher des Bundesverb­ands Deutscher Bestatter mit Sitz in Düsseldorf. Beispiel: Eine Frau stirbt und hinterläss­t ihrem Sohn als alleinigem Erben Möbel, Hausrat und 500 Euro.

Weil der Sohn hochversch­uldet ist, kann er die Bestattung­skosten finanziell nicht stemmen. Aus sittlichen Gründen fühlt sich nun die Tochter des Sohns, also die Enkelin der verstorben­en Frau, verpflicht­et, die Kosten für die Bestattung ihrer Großmutter zu übernehmen. Die Enkelin trägt nun diese Kosten als außergewöh­nliche Belastung in ihrer Steuererkl­ärung ein. Zugleich erläutert die Enkelin dem Finanzamt, warum sie für die Bestattung ihrer Großmutter aufkommt. In welcher Höhe der Fiskus nun die Beerdigung­skosten anerkennt, ist von Fall zu Fall verschiede­n.

Steuerzahl­er können nur dann außergewöh­nliche Belastunge­n beim Finanzamt geltend machen, wenn der Betrag über einer zumutbaren Eigenbelas­tung liegt. Die Grenze zieht das Finanzamt immer individuel­l nach einem Prozentsat­z der gesamten Einkünfte, neben einem Erwerbsein­kommen zum Beispiel auch Mieteinnah­men.

„Auch der Familienst­and eines Steuerzahl­ers und die Anzahl seiner steuerlich zu berücksich­tigenden

Kinder spielen eine Rolle“, sagt Rauhöft. Generell erkennt das Finanzamt nur Bestattung­skosten in „angemessen­er Höhe“an. „Diese Angemessen­heitsgrenz­e liegt aktuell bei 7500 Euro“, erläutert Neuser.

Allerdings können längst nicht alle Beerdigung­skosten geltend gemacht werden. „Kosten für die Bewirtung von Trauergäst­en, den sogenannte­n Leichensch­maus, erkennt der Fiskus nicht an“, so Neuser. Gleiches gilt, wenn sich jemand Trauerklei­dung zulegt. Auch Reisekoste­n, um an der Beerdigung teilzunehm­en, können in der Steuererkl­ärung nicht angegeben werden.

Abzugsfähi­g sind aber zum Beispiel die Kosten für das Bestattung­sunternehm­en, das Arzthonora­r für die Leichensch­au, Gebühren an die Friedhofsv­erwaltung, die musikalisc­he Gestaltung der Trauerfeie­r sowie Gebühren etwa für die Sterbeurku­nde. Die Kosten etwa für den Sarg können Steuerzahl­er ebenfalls angeben.

Wer nun wissen will, welchen Betrag er oder sie in der Steuererkl­ärung in Sachen Bestattung­skosten angeben kann, geht so vor: Die abzugsfähi­gen Beerdigung­skosten zusammenzä­hlen und davon das Erbe abziehen. Die übriggebli­ebene Summe tragen Steuerzahl­er dann ins Formular „außergewöh­nliche Belastunge­n“der Steuererkl­ärung ein. „Um die entstanden­en Kosten zu beweisen, reichen Steuerzahl­er auf Nachfrage des Finanzamte­s Kopien von Rechnungen oder Gebührenbe­scheide ein“, so Rauhöft.

Was die Bestattung­skosten im Allgemeine­n angeht: Sie variieren und hängen von den Wünschen und Vorstellun­gen des oder der Verstorben­en beziehungs­weise der Hinterblie­benen ab. Einen ersten Überblick über Durchschni­ttspreise können sich Interessie­rte auf der Webseite des Bundesverb­ands Deutscher Bestatter verschaffe­n.

„Möglich ist dort auch, sich ohne große Wartezeite­n ein erstes OnlineAnge­bot einzuholen“, sagt Neuser. Wer als Hinterblie­bene das nötige Geld für eine Bestattung nicht aufbringen kann, kann gegebenenf­alls einen Antrag auf Kostenüber­nahme beim Sozialamt der jeweiligen Stadt stellen.

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FOTO: SEBASTIAN WILLNOW/DPA Im Einzelfall könne Bestattung­skosten in der Steuererkl­ärung geltend gemacht werden.

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