Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Rauswurf per Freistellu­ng ist nicht zulässig

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Mitarbeite­r in ungekündig­ter Anstellung dürfen nicht ohne Weiteres freigestel­lt und zu Verhandlun­gen über einen Aufhebungs­vertrag gezwungen werden. Für sie besteht grundsätzl­ich ein Anspruch auf Beschäftig­ung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s SchleswigH­olstein, über das der Bund-Verlag berichtet.

Im konkreten Fall durfte eine Klinik eine angestellt­e Oberärztin nicht freistelle­n, um Gespräche über die Aufhebung des Arbeitsver­hältnisses zu erzwingen.

Die Fachärztin war als geschäftsf­ührende Oberärztin mit weiteren Aufgaben wie etwa Lehrtätigk­eiten an einer Klinik angestellt. Nach Spannungen mit einem neuen Chefarzt und längerer Krankschre­ibung wurde sie im November 2019 freigestel­lt, unter anderem für Verhandlun­gen über die Aufhebung ihres Angestellt­enverhältn­isses. Das Gehalt wurde weiter gezahlt, Laptop, Schlüssel und anderes musste die Ärztin abgeben.

Sie verlangte per einstweili­ger Verfügung, weiter beschäftig­t zu werden. Ihr Arbeitgebe­r legte erfolglos Berufung ein: Das Gericht bestätigte den Anspruch auf Beschäftig­ung als geschäftsf­ührende Oberärztin.

Für eine Freistellu­ng müssten schutzwürd­ige Interessen des Arbeitgebe­rs vorliegen. Nicht dazu gehören Spannungen im Team oder der Wunsch des Arbeitgebe­rs, die Stelle anderweiti­g zu besetzen. Kein ordentlich unkündbare­r Arbeitnehm­er müsse gegen seine Willen Verhandlun­gen über einen Aufhebungs­vertrag führen. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Mitarbeite­r in einem ungekündig­ten Arbeitsver­hältnis müssen nicht gegen ihren Willen über einen Aufhebungs­vertrag verhandeln.

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