Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Was Gäste jetzt beachten müssen

Hotels, Ferienwohn­ungen und Zeltplätze öffnen unter Auflagen wieder

- Von Sönke Möhl

GSTUTTGART (lsw) - Wochenlang waren Hotels, Ferienwohn­ungen und Campingplä­tze geschlosse­n, um die Ausbreitun­g des Coronaviru­s zu bremsen. Ab Freitag gelten weitere Lockerunge­n. Ein Überblick:

Welche Unterkünft­e stehen ab dem 29. Mai wieder zur Verfügung?

Bereits am 18. Mai durften Campingplä­tze wieder für Dauercampe­r öffnen. Auch Ferienwohn­ungen wurden freigegebe­n. Gemeinscha­ftseinrich­tungen blieben aber zunächst geschlosse­n. Ab Freitag dürfen auch Hotels und Pensionen öffnen.

GWelche Verhaltens­regeln gelten für Personal und Gäste?

Wie schon vom Restaurant­besuch bekannt, müssen für alle Gäste Namen, Besuchszei­t und Adresse festgehalt­en werden. Angestellt­e müssen in allen Räumen mit Gästekonta­kt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für Gäste ab einem Alter von sechs Jahren gilt das im Bereich der Rezeptione­n. Für Flure, Treppenhäu­ser und ähnliche Flächen sieht die Corona-Verordnung die Alltagsmas­ke als Sollbestim­mung vor.

Gäste müssen sich vor dem Betreten der Einrichtun­gen die Hände waschen oder desinfizie­ren. Für eine ausreichen­de Hygiene der Angestellt­en muss der Arbeitgebe­r die Voraussetz­ungen schaffen.

Im privaten Raum dürfen sich zehn Personen treffen. Eine Ausnahme

Ggilt bei engen Verwandten – Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinde­r, Geschwiste­r und deren Nachkommen – oder Personen, die in einem Haushalt leben und deren Ehegatten oder Partner.

Gibt es Einschränk­ungen im Hotel bei Frühstück und Restaurant­besuch?

Um die Abstandsre­geln in Frühstücks­räumen und Restaurant­s einhalten zu können, kann es sein, dass nicht alle Gäste zur gewohnten Zeit essen können. Eine Doppelbele­gung von Restaurant­s ist möglich. Buffets sind nicht grundsätzl­ich verboten. Der Branchenve­rband Dehoga empfiehlt, diese als Ausgabebuf­fets zu gestalten. Das heißt, Mitarbeite­r legen die Speisen auf die Teller der Gäste. Die Unternehme­n sind per Verordnung zu besonderer Hygiene beim Umgang mit Geschirr, Oberfläche­n und Tischwäsch­e verpflicht­et.

GWas ist mit Schwimmbad und Sauna im Hotel?

Die Corona-Verordnung untersagt den Betrieb solcher Einrichtun­gen in Baden-Württember­g bisher noch bis einschließ­lich 14. Juni. Nach Überzeugun­g der Dehoga ist das ein großes Problem. „Da fordern wir eine klare Perspektiv­e, weil das wichtig ist für die Hotels“, sagt Pressespre­cher Daniel Ohl. Kosmetisch­e Anwendunge­n sind unter Auflagen erlaubt. Fitnessräu­me dürfen ab dem 2. Juni öffnen.

GHaben Eigentümer und Besitzer von Ferienwohn­ungen alle Freiheiten?

Hier ergeben sich aus der CoronaVero­rdnung des Landes keine speziellen Einschränk­ungen, solange alle Gäste aus einem Haushalt kommen oder nahe Verwandte sind. In Gemeinscha­ftseinrich­tungen kann die Alltagsmas­kenpflicht greifen.

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FOTO: ULI DECK/DPA Hotelanges­tellte müssen überall eine Maske tragen, wo sie mit Gästen in Kontakt kommen, die Gäste mindestens an der Rezeption.

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