Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Testaments­vollstreck­ung am 25. Geburtstag

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Arbeitsvor­geschichte zusammenzu­tragen, eventuell den Arbeitspla­tz zu besichtige­n und Belastunge­n am Arbeitspla­tz zu messen.

Bei Verdacht auf eine Berufskran­kheit kann es hilfreich sein, zur Klärung des Sachverhal­ts einen Fachanwalt für Sozialrech­t zu kontaktier­en und mit ihm die weitere Vorgehensw­eise abzustimme­n. Die Beweisführ­ung liegt nämlich bei den Beschäftig­ten. So sind Betroffene beispielsw­eise gehalten, stichhalti­ge Beweise für ihren Verdacht auf eine Berufskran­kheit vorzulegen. Zielführen­d sei deshalb auch, Kontakt mit Kollegen aus der Vergangenh­eit zu suchen, die bezeugen könnten, dass bestimmte Einwirkung­en am Arbeitspla­tz gesundheit­sschädigen­d gewesen sind beziehungs­weise gewesen sein könnten.

Warum ist eine Anerkennun­g der ●

Berufskran­kheit wichtig?

DÜSSELDORF (dpa) - Jungen Erben wird oft ein Testaments­vollstreck­er vor die Nase gesetzt. In der Regel läuft dessen Verwaltung des Erbes mit Erreichen eines bestimmten Alters der Erben aus. Doch wann ist das genau der Fall? Die Formulieru­ng „mit Erreichen des 25. Lebensjahr­es“ist nach Ansicht des Oberlandes­gerichts (OLG) Düsseldorf jedenfalls nicht im Wortsinn zu verstehen. Vielmehr müssten die Erben 25 Jahre alt sein.

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Quellen: VFHV BW, LEL

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