Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Große Kreisstadt Ehingen (Donau)

- Alb-Donau-Kreis Öffentlich­e Bekanntmac­hung zum Bundesmeld­egesetz

1. Widerspruc­h gegen die Übermittlu­ng von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläe­n an Mandatsträ­ger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenüberm­ittlung an das Staatsmini­sterium

Verlangen Mandatsträ­ger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegis­ter über Alters- oder Ehejubiläe­n von Einwohnern, darf die Meldebehör­de nach § 50 Ab-satz 2 Bundesmeld­egesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familienna­men, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubi­läen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläe­n sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläu­m.

Die Meldebehör­de übermittel­t darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeveror­dnung dem Staatsmini­sterium zur Ehrung von Altersund Ehejubilar­en durch den Ministerpr­äsidenten Daten der Jubilarinn­en und Jubilare aus dem Melderegis­ter. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienna­me, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

2. Widerspruc­h gegen die Übermittlu­ng von Daten an Adressbuch­verlage

Die Meldebehör­de darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeld­egesetz (BMG) Adressbuch­verlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familienna­men, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrifte­n. Die übermittel­ten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüch­ern (Adressenve­rzeichniss­e in Buchform) verwendet werden.

3. Widerspruc­h gegen die Übermittlu­ng von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsg­esellschaf­t

Die Meldebehör­de übermittel­t die in § 42 Bundesmeld­egesetz (BMG), § 6 des baden-württember­gischen Ausführung­sgesetzes zum Bundesmeld­egesetz und § 18 Meldeveror­dnung aufgeführt­en Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtliche­n Religionsg­esellschaf­t an die betreffend­en Religionsg­esellschaf­ten.

Die Datenüberm­ittlung umfasst auch die Familienan­gehörigen (Ehegatten, minderjähr­ige Kinder und die Eltern von minderjähr­igen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtliche­n Religionsg­esellschaf­t angehören. Die Datenüberm­ittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familienna­men, früheren Namen, Geburtsdat­um und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige­n Anschrifte­n.

Die Familienan­gehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenüberm­ittlung zu widersprec­hen. Der Widerspruc­h gegen die Daten-übermittlu­ng verhindert nicht die Übermittlu­ng von Daten, die für Zwecke des Steuererhe­bungsrecht­s benötigt werden. Diese Zweckbindu­ng wird der öffentlich-rechtliche­n Gesellscha­ft als Datenempfä­nger bei der Übermittlu­ng mitgeteilt.

4. Widerspruc­h gegen die Übermittlu­ng von Daten an Parteien, Wählergrup­pen u.a. bei Wahlen und Abstimmung­en

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeld­egesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehör­de Parteien, Wählergrup­pen und anderen Trägern von Wahlvorsch­lägen im Zusammenha­ng mit Wahlen und Abstimmung­en auf staatliche­r und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehen­den Monaten so genannte Gruppenaus­künfte aus dem Melderegis­ter erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalte­r der betroffene­n Wahlberech­tigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familienna­men, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrifte­n sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdat­en der Wahlberech­tigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittel­t werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die betroffene­n Personen, deren Daten übermittel­t werden, haben das Recht, der Datenüberm­ittlung zu widersprec­hen. Bei einem Widerspruc­h werden die Daten nicht übermittel­t. Der Widerspruc­h gilt bis zu seinem Widerruf. Bereits eingetrage­ne Sperren sind unbefriste­t gültig.

Die Betroffene­n, die eine Übermittlu­ng nicht wünschen, werden deshalb gebeten, dies bei der Stadt Ehingen (Donau), Rechts- und Ordnungsam­t, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 89584 Ehingen, schriftlic­h oder im Rahmen einer persönlich­en Vorsprache, Neubau Erdgeschos­s, Zimmer 15, mitzuteile­n.

Ehingen (Donau), den 30.10.2020 gez. Alexander Baumann, Oberbürger­meister

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