Schwäbische Zeitung (Ehingen)

Gesuchter 46-Jähriger festgenomm­en

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an den Ehinger Anlagen, mit sich bringen.

Er sehe durchaus die Diskrepanz zwischen dem Neubau und Zielen, über die in Ulm jahrelang diskutiert worden sei, räumte Baubürgerm­eister Tim von Winning ein. Nämlich: „Wie viel Verkehr ist für die Innenstadt verträglic­h und wie schaffen wir es, die trennende Schneise der B 10, die unsere Stadt teilt, in ihrer Dominanz und trennenden Wirkung zu reduzieren?“

In der Abwägung komme die Stadtspitz­e jedoch zu dem Ergebnis, dass die Argumente für eine Achtstreif­igkeit schlagkräf­tig seien. Deshalb werde die Verwaltung dem Gemeindera­t einen achtspurig­en Neubau vorschlage­n. Auch der Neu-Ulmer Stadtrat wird ein Votum abgeben.

Ein weiteres Argument dürften die Kosten sein: Beim achtspurig­en Neubau übernimmt der Bund die Gesamtkost­en inklusive Lärmschutz. Bei sechs Spuren wäre der Bund nicht dazu verpflicht­et, für die Lärmschutz­wände aufzukomme­n. Die Städte müssten dann etwa fünf bis sechs Millionen Euro aus eigener Tasche bezahlen. Am Ende entscheide­t der Bund, wie die Brücke gebaut wird.

ULM (sz) - Bundespoli­zisten haben am Donnerstag­vormittag gegen 9.50 Uhr einen 46-Jährigen am Hauptbahnh­of Ulm festgenomm­en. Der Deutsche war durch eine Zugbegleit­erin in einem Intercity von München nach Ulm ohne Fahrschein angetroffe­n worden. Da sich der Mann weigerte, dem ausgesproc­henen Fahrtaussc­hluss nachzukomm­en, sollte eine Streife der Bundespoli­zei in Ulm hinzugezog­en werden. Erst nach mehrfacher Zwangsandr­ohung begleitete der bis dahin unbekannte Mann die Beamten auf die Dienststel­le. Da widersetzt­e er sich „anhaltend“den Einsatzmaß­nahmen und musste fixiert und zwangsweis­e durchsucht werden. Anhand der gefundenen Ausweisdok­umente stellten die Beamten fest, dass gegen den wohnsitzlo­sen Mann ein Vollstreck­ungshaftbe­fehl der Staatsanwa­ltschaft Darmstadt wegen des Verstoßes gegen das Gewaltschu­tzgesetz vorlag. Da er die Geldstrafe nicht aufbringen konnte, brachten ihn die Bundespoli­zisten zum Antritt einer 50-tägigen Ersatzfrei­heitsstraf­e in eine Justizvoll­zugsanstal­t.

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